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90 Zeitstunden, 4 Unterrichtseinheiten, keine Klausuren
mit Haupt-Mediator Arthur Trossen
Lehrgang zur Erlangung des Titels "Mediator/in" gemäß § 7a BORA und § 5 Abs. 1 MediationsG
München 49. Grundlehrgang Fachausbildung Mediation
11. Oktober 2024 bis 16. Februar 2025
Frankfurt am Main 50. Grundlehrgang Fachausbildung Mediation
27. September 2024 bis 12. Januar 2025
Hamburg 51. Grundlehrgang Fachausbildung Mediation
11. April 2025 bis 13. Juli 2025
Frankfurt am Main 52. Grundlehrgang Fachausbildung Mediation
22. August 2025 bis 30. November 2025
München 53. Grundlehrgang Fachausbildung Mediation
10. Oktober 2025 bis 11. Januar 2026
Mit der Teilnahme an unserem Mediationslehrgang - 90 Zeitstunden Präsenz - erfüllen Sie zugleich Ihre Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO im Umfang
32 Zeitstunden Präsenzunterricht plus 8 Zeitstunden ONLINE-Termin mit Haupt-Mediator Arthur Trossen
Aufbaulehrgang zur Erlangung des Titels "Zertifizierter Mediator" gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 MediationsG i. V. m. § 2 ZMediatAusbV, zugleich Fortbildung/Vertiefung. Die Verordnung ist am 1. Sept. 2017 in Kraft getreten und wurde zum 01.03.2024 zuletzt angepasst. Der Aufbaulehrgang entspricht den neuesten Anforderungen zum Stand 01.03.2024.
Mit dem "Vertiefungslehrgang Mediation" erfüllen Sie zugleich Ihre Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO im Umfang
Mediator Arthur Trossen, Altenkirchen
Studium der Rechtswissenschaft und Psychologie. Wirtschaftsstaatsanwalt, Richter, seit 1996 als Dozent, Ausbilder und praktizierender Mediator intensiv mit ADR Verfahren beschäftigt. Internationaler Background, Gutachter, Mitbegründer der integrierten Mediation, Autor und Herausgeber: Mediation (un)geregelt, Die Konsolidierung von Mediation, Psychologie und Recht, Win-Management GmbH, 1. Auflage 2014, 960 Seiten. Herr Arthur Trossen hat inzwischen weit mehr als 2.500 Trainerstunden in Mediationsausbildungen vollzogen und viele Trainings insb. auch im Ausland aufgebaut.
Daneben unterrichten Sie themen- und bedarfsspezifisch Eberhard Kempf (Dipl. Psych., Mediator), Werner Schieferstein (RA, Mediator), Monika Trossen (Betriebswirtin, Mediatorin) und Peter Wallisch (RA, Mediator).
90 Stunden Präsenzunterricht einschließlich Skripten (als PDF), 3 Mittagessen, 1 Imbiss und Tagungsgetränke:
- Teilnehmerbegrenzung auf max. 21 Teilnehmer -
€ 2.690,- zzgl. ges. USt für alle Teilnehmer an unseren Fachanwaltslehrgängen
€ 2.990,- zzgl. ges. USt für alle übrigen Teilnehmer
Schriftliche Stornierungen bis 1 Monat vor Lehrgangsbeginn mit einer Bearbeitungsgebühr von € 75,- zzgl. gesetzl. USt. berechnet. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!
Für den Fall, dass Sie an Teilen eines Lehrganges nicht teilnehmen können, bitten wir Sie, uns vorher schriftlich zu benachrichtigen!
32 Stunden Präsenzunterricht einschließlich Skripten (als PDF), Mittagsimbiss + Tagungsgetränke plus 8 Stunden ONLINE-Termin:
- Teilnehmerbegrenzung auf max. 21 Teilnehmer -
€ 1.195,- zzgl. ges. USt für alle Teilnehmer an unseren Mediation-Grundlehrgängen
€ 1.395,- zzgl. ges. USt für alle übrigen Teilnehmer
Schriftliche Stornierungen bis 1 Monat vor Lehrgangsbeginn mit einer Bearbeitungsgebühr von € 75,- zzgl. gesetzl. USt. berechnet. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!
Für den Fall, dass Sie an Teilen eines Lehrganges nicht teilnehmen können, bitten wir Sie, uns vorher schriftlich zu benachrichtigen!
Am 29.06.2012 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG) verabschiedet.
Die Ausgestaltung gemäß § 6 MediationsG wird bis Juli 2013 in einer zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert.
Auszug aus dem Mediationsgesetz (MediationsG - Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) vom 21.07.2012:
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) wurde am 21. August 2016 erlassen. Veröffentlicht im BGB, Jg. 2016, Teil 1, Nr. 42, 31. August 2016, 1994. Hier zum Text der Verordnung!
Die Verordnung ist am 1. Sept. 2017 in Kraft getreten!