".... Zugleich danke ich für den hervorragenden Lehrgang und Ihre erstklassige Organisation."
".... An dieser Stelle möchte ich mich bei Ihnen für die erstklassige Planung und reibungslose Durchführung des Fachanwaltslehrgangs sowie die zügige Korrektur der Klausuren recht herzlich bedanken."
In 6 Unterrichtseinheiten, in der Regel von Freitag bis Sonntag, vermitteln wir Ihnen die besonderen theoretischen Kenntnisse, die in Verbindung mit drei erfolgreich bestandenen Klausuren für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwältin/Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht", insb. gem. §§ 4, 14e Fachanwaltsordnung (FAO), erforderlich sind.
52. Fachanwaltslehrgang im Bau- und Architektenrecht
19. Februar 2021 bis 12. Juni 2021
Termin-/Themen-/Referentenplan
Referenten
Teilnahmegebühren
Anmeldung
Sie benötigen folgende aktuelle Gesetzestexte: VOB, BGB, ZPO und zusätzlich zur 3. Unterrichtseinheit das VergabeR (dtv-Ausgabe), zur 4. Unterrichtseinheit die HOAI, zur 5. Unterrichtseinheit die InsO und zur 6. Unterrichtseinheit BauGB, BauNVO, VwVfG und VwGO.
8.30 Uhr bis 11.00 Uhr
Pause
11.15 Uhr bis 13.00 Uhr
Mittagspause
13.45 Uhr bis 15.30 Uhr
Pause
15.45 Uhr bis 17.45 Uhr
8 Unterrichtsstunden pro Tag, 15 Tage
- insgesamt 120 Unterrichtsstunden (von der FAO vorgegeben) -
3 Leistungskontrollen á 5 Zeitstunden:
- insgesamt 15 Zeitstunden Leistungskontrolle (von der FAO vorgegeben) -
€ 1.500,- zzgl. ges. USt für Junganwälte bis 3 Jahre Zulassung
€ 1.750,- zzgl. ges. USt für alle übrigen Rechtsanwälte
€ 1.200,- zzgl. ges. USt für Referendare und Assessoren (Examen nicht länger als 3 Jahre zurückliegend)
€ 240,- zzgl. ges. USt für die erforderlichen drei Klausuren
Maßgeblich ist Ihr Status zum Zeitpunkt der Anmeldung!
Zahlung in max. 6 Raten ohne Aufpreis möglich!
10 % Mehrbucherrabatt bei Fachanwaltslehrgängen auf die zu entrichtende Teilnahmegebühr
- ab der 2. gleichzeitigen Anmeldung (Kanzlei/Unternehmen/Bekannte/Freunde etc.) oder
- für Teilnehmer an unseren bisherigen Fachanwaltslehrgängen
80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure.
Auszug aus der aktuellen Fachanwaltsordnung (FAO)