Mehr zum Seminar "Versicherungsrecht" auf Mallorca vom 10. bis 12. Oktober 2024

3 x 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht
15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!


Referenten an allen Tagen:

Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Spezialkammer für Versicherungsrecht)

Udo Spuhl, Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Lehrbeauftragter der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin Bereich Versicherungsrecht

 

Donnerstag, den 10. Oktober 2024, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht

Thema: Thema: vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung / arglistige Täuschung, vertragliche Obliegenheiten, Versicherer- und Vermittlerhaftung

Aktuelle Entscheidungen werden selbstverständlich ergänzt werden!

 

1. Wir werden anhand der aktuellen Rechtsprechung folgende Dauerbrenner zur vorvertraglichen Anzeigepflicht / arglistigen Täuschung erörtern:

  • Wie sind Fragen auszulegen? - u.a. OLG Saarbrücken v. 16.11.2022
  • Sind sog. Globalfragen zulässig? - OLG Dresden v. 10.10.2023
  • Wann fragt der Versicherer in Textform? - OLG Dresden v. 5.4.2022 / OLG Hamm v. 23.8.2021
  • Wie kann sich der VN entlasten? - OLG Dresden v. 16.5.2023
  • Wann entsteht eine spontane Anzeigeobliegenheit? - LG Wiesbaden v. 5.8.2022
  • Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 – OLG Saarbrücken v. 6.9.2023

2. Weiterhin ungeklärt ist, ob die Grundsätze der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung unter dem neuen VVG weiterhin gelten; diese Frage werde wir anhand der Entscheidung des OLG Saarbrücken v. 20.7.2022 aufwerfen und dabei auch die sog. Billigungsklausel (§ 5 VVG) und Ansprüche auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 VVG ansprechen; aktuell dazu: OLG Hamm v. 7.2.2023.  

3. Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ist immer wieder Gegenstand versicherungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Typische Fragestellungen, die hierbei entscheidend sein können, werden wir anhand aktueller Entscheidungen erörtern, und zwar u.a.: 

- „Folgenlose Obliegenheitsverletzung bei unwirksamer Rechtsfolgenregelung“:  Unwirksamkeit der Sanktionsklausel § 10 Abs. 1 MB/KT 94 (OLG Hamm v.   17.3.2023)

- Leistungsfreiheit wegen Falschangabe zu Vorschäden in der Kaskoversicherung!? (OLG Bremen v. 19.4., 14.6. und 26.6.2023)

- Leistungsfreiheit wegen unterlassener Angaben zu den Einkommensverhältnissen in der Hausratversicherung (LG Hamburg v. 16.6.2023)

- Wird dem VN das Maklerverhalten zugerechnet und ggf. unter welchen Voraussetzungen? – OLG Frankfurt a.M. v. 7.12.2022


4. Versicherer- und Vermittlerhaftung

Zur Versicherer- und Vermittlerhaftung werden wir uns schwerpunkmäßig mit folgenden Entscheidungen/Themen beschäftigen:

Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 7.3.2023) hat seine strenge Rechtsprechung zur Haftung des Makler bei Wechsel einer Krankenversicherung vertieft. Eine aktuelle Entscheidung zur Maklerhaftung beim Wechsel/Abschluss einer Sachversicherung stammt vom OLG Jena (Urteil v. 26.1.2023), auch diese werden wir uns genau ansehen. Das OLG Frankfurt (Urteil v. 13.5.2022) hat die Pflichten des Versicherungsvertreters beleuchtet, auf Deckungslücken hinzuweisen. 

Auch hat sich der BGH (Urteil v. 26.1.2022) erstmals zu § 1a VVG geäußert. Nicht zuletzt hat sich der BGH in zwei Urteilen (v. 29.9.2022 und v. 16.9.2021) welches auch für die Rechtsschutzversicherung Bedeutung haben - u.a. die Grenzen der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens abgesteckt.

Freitag, den 10. Oktober 2024, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht

Thema: Berufsunfähigkeitsversicherung, Rechtsschutzversicherung

1. Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung spielt in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine sehr große Rolle. Anhand aktueller Rechtsprechung werden wir klassische Themen, dieser z.T. sehr komplexen Materie, mit Ihnen besprechen, und zwar insbesondere: Welche Anforderungen sind an eine schlüssige Klage zu stellen? Worauf ist für den maßgeblichen Beruf abzustellen? Wann liegt Berufsunfähigkeit („Unzumutbarkeit“, „Hilfsmittel“) vor? Was ist bei der „Befristung von Anerkenntnissen“ und „uno-actu“-Entscheidungen zu beachten? Welche Anforderungen sind an eine wirksame Nachprüfungsentscheidung des VR zu stellen?

Anfangen wollen wir aber mit einer aktuellen Entscheidung des BGH v. 31.5.2023 dazu, wie eine Dienstunfähigkeitsklausel auszulegen ist.

Im Einzelnen sollen u.a. folgende Entscheidungen besprochen werden:

 

- Auslegung einer Dienstunfähigkeitsklausel – BGH v. 31.5.2023

- Was gilt für die hinreichend substantiierte Darstellung des Berufsbildes? - OLG Karlsruhe v. 5.7.2022; OLG Dresden v. 16.5.2023

- Kann der VR das Berufsbild ohne weiteres bestreiten und wie kann der VN dieses ggf. beweisen? – OLG Saarbrücken v. 5.4.2023, LG Kleve v 29.12.2022 

- Was ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf bei Reduzierung der Tätigkeit? - OLG Frankfurt v. 18.11.2022 

- Berufsunfähigkeit wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der früheren Tätigkeit? – OLG Saarbrücken v. 5.4.2023 („Myokardinfarkt“)

- Keine Berufsunfähigkeit bei Verwendung v. Hilfsmitteln? LG Nürnberg v. 31.1.2023

- Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten? – OLG Karlsruhe v. 5.7.2022

– Kein rückwirkend befristetes Anerkenntnis möglich! Und nun? - BGH v. 23.2.2022, 31.8.2022

- maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Verweisung in der Nachprüfung? Verweisung auch ohne nachträgliche Veränderung möglich? – u.a. OLG Hamm v. 23.11.2022

- - Welche Anforderungen sind an eine wirksame Einstellungsmitteilung bei (konkreter Verweisung/Gesundheitsverbesserung) zu stellen? – u.a. OLG Saarbrücken v. 5.4.2023; OLG Koblenz v. 26.4.2023

- Verweisung nach freiwilliger Umschulung möglich? – OLG Nürnberg v. 7.11.2022

 

2. Rechtsschutzversicherung 

Zur Rechtsschutzversicherung  gibt es aus jüngerer Zeit wichtige Entscheidungen des BGH und aus der Instanz:

Der BGH (Urteil v. 15.2.2023) hat sich positioniert, wann ein Anwendungsfall des sog. Schadensersatz-Rechtsschutz vorliegt. Auch werden wir uns das Urteil des BGH v. 29.9.2022 zum Regress des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt ansehen und insbesondere die Grenzen der Regressmöglichkeit aufzeigen. Weitgehend geklärt hat der BGH (Urteil vom 30.11.2022) die aktive Prozessführungsbefugis des Schadensabwicklungsunternehmens. Das OLG Hamm (Urteil vom 5.5.2023) stellt sich teilweise gegen die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung  bei der praktisch bedeutsamen Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten abzustellen ist; wir werden die gegenteiligen Positionen beleuchten. Vom OLG Celle (Urteil vom 22.9.2022) stammt eine interessante Entscheidung zur (Un-) Wirksamkeit von Regelungen zum Schiedsgutachterverfahren. Die spannende Entscheidung zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalles vom KG v. 20.8.2021 werden wir anhand der wichtigen Entscheidung des BGH v. 31.3.2021 kritisch beleuchten.

Samstag, den 12. Oktober 2024, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht

Thema: Private Unfallversicherung, Sachversicherung

1. Private Unfallversicherung

Für den Anwalt aktuell und wichtig: Der BGH hat nunmehr Ende 2022 zum Rückforderungsrisiko bei einer Klage des VN auf Neubemessung entschieden! Daneben prozessual bedeutsam: Ist - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - eine Klage zulässig auf Feststellung der Verpflichtung des VR, Invaliditätsleistungen zu erbringen. Desweiteren wird es um aktuelle Entscheidungen zu klassischen unfallversicherungsrechtlichen Problemen in der anwaltlichen Praxis gehen, wie insbesondere den Voraussetzungen und der Bemessung unfallbedingter Invaliditätsleistungen. Hier werden die wichtigsten Tools und Fallstricke besprochen, um hier „Unfälle“ in der anwaltlichen Praxis zu vermeiden. U.a. werden es um folgende Entscheidungen gehen:
 

- Muss der "wegen Verkehrsunfall" mandatierte Rechtsanwalt auf Fristen in der privaten Unfallversicherung hinweisen? - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 10.2.2022

- Ist eine Klage auf Feststellung der Pflicht des VR, Invaliditätsleistungen zu erbringen, zulässig? - OLG Frankfurt v. 13.7.2022, OLG Naumburg v. 1.2.2022

- Invalidität: „unfallbedingter Dauerschaden“ - OLG Saarbrücken v. 5.8.2022

„Invaliditätsfristen“, insbesondere rechtzeitige ärztliche Invaliditätsfeststellung (Anforderungen; Versäumen ggf. unschädlich nach § 186 S. 2 VVG, § 242 BGB): , OLG Saarbrücken v. 5.8.2022, OLG Dresden v. 18.5.2022, OLG Frankfurt v. 16.3.2022, OLG Saarbrücken v. 22.2.2022, OLG Frankfurt v. 26.1.2022 

- Invaliditätsbemessung – Gutachten oder nicht? OLG Nürnberg v. 19.8.2021

- Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung: OLG Nürnberg v. 19.8.2021, OLG Celle v. 22.02.2021
 - Rückforderungsrisiko bei Invaliditätsleistungen: BGH v. 2.11.2022

 

2. Sachversicherung

Aktuell hat sich auch zur Sachversicherung  Einiges getan; insbesondere der BGH war sehr „fleißig“: Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

So hat der BGH kürzlich (v.  5.7.2023) die umstrittene Frage der Wirksamkeit der sog. Schlüsselklausel geklärt. Geäußert hat sich der BGH (v. 19.4.2023) auch zur Gefahrerhöhung und zum Anspruch auf einen Vorschuss und in einem Urteil v. 9.11.2022 zum Erdrutsch. Auch werden wir uns mit der wichtigen Entscheidung des BGH (v. 13.4.2022) zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage und mit dem Urteil v. 20.10.2021 zum Versicherungsschutz bei Nässeschäden beschäftigen. 

Kurz vorstellen werden wir die aktuelle Rechtsprechung des BGH (v.18.1.2023 und v. 21.9.2022 ) zur Betriebsschließungsversicherung.

Aus der Instanz stellen wir u.a. die Entscheidungen der OLG Saarbrücken v. 17.2.2023 zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten vor.

 

Geplantes Tagungshotel Seminar Update Vermögensnachfolge

Hotel Melia Palma Marina

Zur Anmeldung Oktober 2024:

MALLORCA 10. bis 12. Okt. 2024 (Do., Fr., Sa.)

FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Miet- und WEG-Recht, Verkehrs- und Strafrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Verkehrs- und Medizinrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Erbrecht, Versicherungsrecht.

Unser Zeitplan:

08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 h Unterricht
11.00 bis 11.15 Uhr - Kaffeepause mit Obst, Herzhaftem und Süßem
11.15 bis 13.45 Uhr - 2,5 h Unterricht



Teilnahmegebühren:

€ 690,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (15 Zeitstunden)
€ 540,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (10 Zeitstunden)
€ 320,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (5 Zeitstunden)

Unsere Leistungen:

- täglich 5 Stunden Unterricht gem. § 15 FAO mit Topreferenten
- umfangreiche Pausenverpflegung täglich mit Kaffee, Tee, Früchten, Gebäck, Snacks (landestypisch)
- Tagungsgetränke
- umfangreiches, ausgedrucktes, gebundenes Skript (auf Wunsch als PDF)
- Empfang am Vorabend (für Teilnehmer/In plus Begleitperson)

Stornierungsfristen bei unseren Seminaren im Ausland:

Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!