Fortbildungsseminar "Immer am Puls des Versicherungsrecht" in Köln am 19. Juni 2020

Freitag, den 19. Juni 2020, von 8.30 Uhr bis 19.45 Uhr
10 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht an einem Tag!
Teil 2: zugleich 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht
10, 7,5 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!

Seminar-Kennziffer: 12020323

Tagungsort:

Park Inn by Radisson Köln City West
Innere Kanalstr. 15
50823 Köln
http://www.parkinn-hotel-koeln.de/meetings-de.html
An der Inneren Kanalstr., Nähe Melatenfriedhof / Aachener Str., S-Bahn Universitätsstr.

mehr Infos zum Tagungsort: Anfahrt/Parkhinweis/Hotelhinweise

 

Teil 1: 08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 Zeitstunden

2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht

Thema: Allgemeines Versicherungsvertragsrecht (VVG AT)

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)

 

Im Einzelnen:

DSGVO, Erhebung von Gesundheitsdaten, Fälligkeit und Beratung:

  • OLG Köln v. 26.7.2019 - Reichweite des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO
  • KG v. 14.12.2018 - Notwendigkeit einer gestuften Datenerhebung
  • OLG Saarbrücken v. 26.6.2019 - Datenerhebung nach dem Tod
  • LG Itzehoe v. 26.6.2019 - „Verwertungsverbot“ bei rechtswidriger Datenerhebung
  • OLG Saarbrücken v. 27.8.2019 - Fälligkeit und Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung
  • OLG Brandenburg v. 17.4.2019 - Umfang der notwendigen Erhebungen
  • OLG Hamm v. 16.11.2018 - Fälligkeit und Obliegenheit zur Auskunft und Belegvorlage

vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung:

  • BGH v. 25.9.2019: Kenntnis und Anzeigeobliegenheit
  • OLG Dresden v. 4.11.2019: Arglistige Täuschung - plausible Erklärung des VN ?
  • OLG Dresden v. 7.1.2019: Maklerzurechnung und Beweislast – Nachschieben von Anfechtungsgründen

Obliegenheiten:

  • vertragliche Obliegenheiten: Anforderungen an wirksame Regelungen in den AVB – u.a. BGH v. 14.8.2019: Intransparente Schadensminderungsobliegenheit in den ARB 2010; OLG Saarbrücken v. 19.6.2019: Genügt „Leistungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG“?; OLG Schleswig v. 18.5.2017: „... alle gesetzlichen, behördlichen (...) Sicherheitsvorschriften“ zu beachten?
  • BGH v. 14.8.2019: Unwirksame Zurechnungsklausel - Zurechnungsfragen
  • OLG Saarbrücken v. 2.10.2019 – Abfindungsvergleich – Verstoß gegen das Aufgabeverbot und Zurechnung eines Anwaltsverschuldens!?
  • OLG Saarbrücken v. 23.10.2019 – Kausalitätsgegenbeweis in der KT-Versicherung

Teil 2: 11.15 bis 13.45 Uhr - 2,5 Zeitstunden

2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht

Thema: Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallversicherung

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)

 

Im Einzelnen:

Berufsunfähigkeitsversicherung:

  • BGH v. 9.10.2019 – Anforderungen an die wirksame Befristung eines Anerkenntnisses
  • BGH v. 3.4.2019 - Stammrechtsverjährung
  • BGH v. 13.3.2019 – (objektiv) fehlerhafte Leistungsablehnung: Was gilt? – Das System von Erst- und Nachprüfung!
  • BGH v. 26.6.2019 – Verweisung und „bisherige Lebensstellung“ in der Nachprüfung: Einkommensfortschreibung?

Unfallversicherung:

  • BGH v. 20.11.2019 - „Erhöhte Kraftanstrengung“ – Alles klar?
  • BGH v. 22.5.2019 - Ärztliche Invaliditätsfeststellung: Belehrung der versicherten Person nötig? Bleibt neben § 186 S. 2 VVG Raum für § 242 BGB?
  • OLG Brandenburg, Urteil v. 6.9.2019 – Invaliditätsbemessung bei Verletzung aller Finger einer Hand: Finger- oder Handwert?
  • BGH v. 11.9.2019 – Erst- und Neubemessung und Rückforderungsrisiko bei Gesundheitsverbesserung (u.a. auch OLG Frankfurt v. 21.3.2018, OLG Düsseldorf v. 12.10.2018)
  • OLG Köln v. 1.2.2019 – Invaliditätsleistung: Kürzung bei Marcumar-Therapie wegen mitwirkender „Krankheit“ oder „Gebrechen“?
  • OLG Saarbrücken v. 2.10.2019: Invaliditätsbemessung bei Meniskusriss und vorbestehender Kniearthrose
  • OLG Dresden v. 4.12019 – „Psychoklausel“ - oder nicht!? – Darlegungs- und Beweislast
  • BGH v. 8.1.2020 – Krankentagegeld – Ausschluss bei Rehaaufenthalt?

Teil 3: 14.15 bis 19.45 Uhr - 5 Zeitstunden

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht oder im Verkehrsrecht

Thema: Verkehrs-/Versicherungsrecht einschl. Verkehrsrechtschutz 2020 - Was ist neu? Was ist wichtig?

Referent(en): Prof. Dr. Karl Maier, Direktor der Forschungsstelle Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen (IVW) der TH Köln


Im Einzelnen:

  1. Brandneues zur Rechtsschutzversicherung
    Sensationelle Kehrtwende im Rechtsschutz: Neue Rechtsprechung des BGH (IV ZR 111/19) zur Frage, ab wann der Mandant rechtsschutzversichert sein muss. In zwei wegweisenden Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Streitfrage gelöst, ab wann ein Beklagter rechtsschutzversichert sein muss und dabei eine völlig neue Richtung neingeschlagen. Das ist beim Autoverkauf nicht die Übergabe des (angeblich) mangelhaften Fahrzeugs, sondern erst das Verlangen der Nacherfüllung. Die weitreichenden Konsequenzen dieser Rechtsprechung im gesamten Vertragsrecht, werden anhand zahlreicher Beispiele dargestellt.
    Wichtig: Die neuere Rspr. des BGH wirkt sich häufig zugunsten des Rechtsschutzes ihren Mandanten aus und muss daher vom Anwalt beherrscht werden.
  2. Neues zum Thema Unfallflucht
    Verkehrsunfallflucht und Trunkenheit im Straßenverkehr: Beinahe jede Unfallflucht nach § 142 StGB hat versicherungsrechtliche Konsequenzen. Nach einer ganz aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle (Urt. v. 25. 3. 2019 – 8 U 210/18) und dem OLG Dresden (Urt. v. 27. 11. 2018 – 4 U 447/18) besteht versicherungsrechtlich die in § 142 Abs. 2 StGB enthaltene Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen nicht. Zudem besteht nach dem OLG Dresden keine Wartepflicht beim Touchiern einer Leitplanke und muss der VR einen Verstoß gegen die Wartepflicht beweisen
  3. Wann besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Kaskoversicherung?
    Für den Rechtsanwalt, der zunächst gegen den Unfallgegner vorgeht stellt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt er (fürsorglich) die Kaskoversicherung seines Mandanten in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach den versicherungsrungsrechtlichen Konsequenzen, wenn das Auto ohne Einverständnis der Kaskoversicherung verkauft oder repariert wird.
    a. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht? (OLG Celle, Urt. v. 30. 11. 2017 – 8 U 27/17 und KG Beschl. v. 08.06.2018 - 6 U 157/16 einerseits, OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.04.2017 - 9 U 191/1 andererseits)
    b. Kausalität der Anzeigepflichtverletzung wenn im Rahmen des Kfz - Haftpflichtschadens ein Gutachter beauftragt wurde?
  4. Falsche Angaben im Fragebogen zu Vorschäden und Laufleistung
    Welche Konsequenzen kann ein Versicherer aus einem unrichtig ausgefüllten Fragebogens herleiten und welche Voraussetzungen müssen hierfür im Detail vorliegen?
    LG Wiesbaden (9. Zivilkammer), Urteil vom 24.01.2019 - 9 O 176/18 (Vorschäden)
    OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2018 - I-20 U 155/18 (Vorsatz bei Nichtbeantwortung)
    OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2019 - 4 U 1399/18 (Falsche Angaben zur Laufleistung)
    OLG Dresden (4. Zivilsenat), Urteil vom 12.04.2019 - 4 U 557/18 (Ffahrzeugpapiere im Handschufach, falsche Angaben bez. Zweitschlüssel)
  5. Rechtslage bei Unfall und Versicherung mit E-Scootern
    Seit 6. Juni 2019 ist ElektrokleinstfahrzeugeVO (eKFV) in Kraft getreten. Zwar ist der Betrieb von E-Scootern danach möglich, allerdings müssen E-Scooter detaillierte zulassungsrechtliche Anforderungen erfüllen. Hinzu kommen neue haftungsrechtliche Fragen. So ist auf E- Scooter, da diese maximal 20 km schnell sein dürfen, die Halterhaftung des § 7 StVG nicht anwendbar. Der Geschädigte muss daher ein Verschulden des E-Scooterfahrers nachweisen. Die hieraus ergebenden Probleme werden ebenso besprochen wie die neuen, sich hieraus ergebenden versicherungsrechtliche Fragestellungen.
    Besonders interessant ist, dass E-scooter Kraftfahrzeuge sind, deswegen die allgemeinen Kraftfahrzeug Bedingungen gelten und man aus diesem Grund bis 5.000 € in Regress genommen werden kann, wenn man beispielsweise betrunken einen Unfall herbeigeführt hat. Dies ist weitgehend unbekannt.
  6. Tarifmerkmale:
    „Ich habe keinen Versicherungsschutz, wenn jemand unter 25 Jahren mit meinem Auto fährt.“ Diese Aussage ist falsch, allenfalls droht eine Vertragsstrafe. AG Berlin-Charlottenburg 217 C 30/18; AG Gelsenkirchen SP 2011, 229; LG Dortmund, Urt. v. 10.07.2014 - 2 O 261/13

 

"Tagesaktuelle" Entscheidungen werden selbstverständlich von den Referenten aufgenommen!

Zeitplan:

vormittags - 5 Stunden Unterricht

08.30 bis 11.00 Uhr Unterricht
11.00 bis 11.15 Uhr Pause mit Kaffee/Tee, Snacks und Obst
11.15 bis 13.45 Uhr Unterricht
13.45 bis 14.15 Uhr Mittagessen/Mittagspause

nachmittags - 5 Stunden Unterricht

14.15 bis 15.45 Uhr Unterricht
15.45 bis 16.00 Uhr Pause mit Kaffee/Tee, Kuchen
16.00 bis 17.00 Uhr Unterricht
17.00 bis 17.10 Uhr "Cola"-Pause
17.10 bis 18.40 Uhr Unterricht
18.40 bis 18.45 Uhr "Zigaretten"-Pause
18.45 bis 19.45 Uhr Unterricht

insgesamt 10 Stunden Unterricht

Die Teilnahmegebühren im Inland:

enthalten umfangreiche, aktuelle und gedruckte Tagungsunterlagen, Mittagsimbiss** sowie Tagungs- und Pausengetränke.

Zeitdauer    Standard    Ermäßigung* Ihr Preisvorteil 
10-Std. € 329,-    € 279,-  € 50,-
7,5-Std.     € 279,-    € 229,-   € 50,-
5-Std.     € 219,-    € 169,-   € 50,-

Alle Teilnahmegebühren für Fortbildungsseminare zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

* Ermäßigung:
für Referendare
für Assessoren
(Examen nicht länger als 3 Jahre zurückliegend)
für Junganwälte (Zulassung nicht länger als 3 Jahre zurückliegend)
für Mehrbucher: ab dem 2. Seminar im Kalendarjahr, personengebunden, nicht Kanzlei bezogen

** Der Mittagimbiss ist nur bei den 7,5h- oder 10h-Tagesseminaren enthalten!

Hinweis:
Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren.
Nach diesem Zeitpunkt ist auch bei Nichtteilnahme der volle Seminarpreis zu zahlen. Natürlich können Sie ohne Mehrkosten einen Ersatzteilnehmer benennen.


Zu unseren Fortbildungsseminaren gem. § 15 FAO im Ausland:

Venedig im Herbst 1./2./3. Oktober 2020 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Mallorca im Herbst 22./23./24. Oktober 2020 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Mallorca 11./12./13. März 2021 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht