3 x 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht
15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!
Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)
5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht
1. Beratung
Zeigen sich Deckungslücken sollte der Anwalt eine „Quasideckung“ des Vermittlers und/oder des Versicherers qua Schadensersatz prüfen. Wir werden die dabei auftretenden Rechtsfragen anhand aktueller Rechtsprechung und mit Blick auf die grundlegenden Entscheidungen des BGH vertieft erörtern. U.a.:
Daneben sprechen wir anhand zweier aktueller Entscheidungen (LG Köln v. 24.6.2020 und OLG Köln v. 26.7.2019) über den Auskunftsanspruch nach der DSGVO; ist jetzt eine Ausforschung des (künftigen) Prozessgegners möglich?
2. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung / arglistige Täuschung
3. vertragliche Obliegenheiten
5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht
1. Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Einzelnen:
2. Private Unfallversicherung
Im Einzelnen:
3. Private Krankenversicherung
Im Einzelnen:
5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht
1. Betriebsschließungsversicherung - Corona
Gastronomie, Hotels, Einzelhandel, Theater … die Liste der vom „Dauer-Lockdown“ Betroffenen ist riesig: also glücklich derjenige, der eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat? Die Anzahl der Streitigkeiten und Probleme in diesem Zusammenhang scheint für eine andere Realität zu sprechen, daher ist es für den Rechtsanwalt wichtig, die Lage richtig einschätzen und beraten zu können!
Nachdem mittlerweile eine Vielzahl von (erstinstanzlichen) Entscheidungen zu Betriebsschließungsversicherungen (BSV) vorliegen, gibt es nunmehr auch die ersten OLG-Entscheidungen (OLG Stuttgart v. 15.2.2021), die Gegenstand der Veranstaltung sein werden. Die Vielfalt der Bedingungswerke ist groß und schon geringe Unterschiede können zu völlig anderen Auslegungsergebnissen führen. Die Veranstaltung wird einen Überblick zu den hier maßgeblichen Fragen und Lösungsansätze geben, also insbes. dazu
Für den „zweiten Lockdown“ darüber hinaus besonders bedeutsam: Was gilt bei der sog. Mehrfachanordnungsklausel? Ist diese überhaupt wirksam?
Über die Befassung mit den Bedingungswerken hinaus wird es u.a. um Folgendes gehen: Welche Bedeutung kommt (durchaus nicht seltenen) Angaben bzw. Zusagen des VR zum Versicherungsschutz für „Corona“ (vor Vertragsschluss oder bei bestehendem Vertrag) zu? Gilt auch hier „zur Not“: Nichts haftet besser als ein Makler? Was ist mit bereits abgeschlossenen Vergleichen? Ist Gefahrerhöhung ein Thema?
2. Rechtsschutzversicherung
Der eine oder andere Prozess kann/sollte nur nach einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers geführt werden. Hierbei können verschiedene Probleme auftreten, die sich grob wie folgt einteilen lassen:
Unterschiedliche Probleme können hierbei unterschiedliche Lösungen erfordern, die wir anhand aktueller Rechtsprechung und mit Blick auf die grundlegenden Entscheidungen des BGH vertieft erörtern werden. U.a. werden wir uns mit den Rechtsfragen rund um den Stichentscheid (Anforderungen, Bindungswirkung, Präklusion, Kostenschuldner, Belehrungspflicht; z.B. OLG Hamburg v. 30.1.2020 zum Hinweis nach § 128 VVG) beschäftigen und mit dem Versicherungsfall im Aktiv- und Passivprozess (z.B. OLG Köln v. 14.1.2020 zur Räumungsklage nach fristloser Kündigung eines Mietverhältnisses).
Weiterhin große Bedeutung hat das - leidige - Thema: Regress des Rechtsschutzversicherers beim Rechtsanwalt. Hier geben wir einen Überblick über die aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Köln v. 3.3.2020 zum Regress nach einer erfolglosen Klage auf Krankentagegeld) und werden u.a. eine Verteidigungsmöglichkeit beleuchten, die bisher nicht hinreichend erörtert scheint.
Ein spezielles Problem beleuchtet der BGH in einer Entscheidung zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages bei unklarer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer; die Lösung könnte Sie überraschen.
Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung werden tagesaktuell einbezogen. Die Gewichtung der Themen kann sich bis zum Seminarbeginn noch verändern!
Achtung: zur Zeit wegen Eigentümerwechsel sind Zimmer noch nicht buchbar!
Hotel H10 Punta Negra****
C/ Punta Negra, 12
E-07181-Costa d'en Blanes
Tel.: 0034 971 68 07 62
Fax: 0034 971 68 39 19
EMail: h10.puntanegra@h10hotels.com
WEB: https://www.h10hotels.com/es/hoteles-mallorca/h10-punta-negra
Hotelanlage an imposanter Felszunge bei Portal Nous, in ruhiger Lage direkt am Meer gelegen.
08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 h Unterricht
11.00 bis 11.15 Uhr - Kaffeepause mit Obst, Herzhaftem und Süßem
11.15 bis 13.45 Uhr - 2,5 h Unterricht
€ 320,- umsatzsteuerfrei (5 Zeitstunden)
Unsere Leistungen:
- täglich 5 Stunden Unterricht gem. § 15 FAO mit Topreferenten
- umfangreiche Pausenverpflegung täglich mit Kaffee, Tee, Früchten, Gebäck, Snacks (landestypisch)
- Tagungsgetränke
- umfangreiches, ausgedrucktes, gebundenes Skript (auf Wunsch als PDF)
Mallorca 20./21./22. Oktober 2022 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!