SAVE THE DATE: Bardolino/Gardasee vom 28. bis 30. September 2023

Mehr zum Seminar "Update Personenschaden- und Versicherungsrecht" am Gardasee vom 28. bis 30. September 2023

3 x 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht oder im Medizinrecht oder im Verkehrsrecht
15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!



Die Referenten an allen Tagen:

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)

Donnerstag, den 28. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht oder im Medizinrecht oder im Verkehrsrecht

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)


Thema: Fälligkeit, Versicherer- und Vermittlerhaftung, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung / arglistige Täuschung, vertragliche Obliegenheiten

1. Fälligkeit

Wann sind Ansprüche gegen den Versicherer fällig? Diese sich immer wieder stellende Frage beleuchten wir anhand einer spannenden Entscheidung des LG Berlin v. 18.8.2021.

2. Versicherer- und Vermittlerhaftung

Einen Blick werden wir auch in die Versicherer- und Vermittlerhaftung werfen. So hat sich der BGH im Urteil v. 26.1.2022 erstmals zu § 1a VVG geäußert. Das OLG Karlsruhe hat (Urteil v. 7.12.2021) insbesondere zu Darlegungs- und Beweislastfragen und der Bedeutung der Beratungsdokumentation Stellung genommen.

3. Vorvertragliche Anzeigepflicht, insbes. Anfechtung und Rücktritt

Der BGH (v. 19.10.2022) hat im Rahmen eines UKlaG-Verfahrens zur Reiseversicherung u.a. zum Verhältnis „primäre Leistungsbeschreibung“  und dem Regelungssystem nach §§ 19 ff. Stellung genommen… diese Entscheidung ist einen Blick wert.

Daneben werden wir werden wir anhand der aktuellen Instanzrechtsprechung die Dauerbrenner zur vorvertraglichen Anzeigepflicht / arglistigen Täuschung erörtern; u.a. werden wir ansprechen:

Wann fragt der Versicherer in Textform? - OLG Dresden v. 5.4.2022, OLG Hamm v. 23.8.2021

Wann beginnt die Monatsfrist nach § 21 Abs. 1 VVG zu laufen? Welche Fragen sind zulässig? - OLG Stuttgart v. 28.7.2022

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 – OLG Hamm v. 16.12.2021

4. vertragliche Obliegenheiten

- Intransparente Obliegenheit „Rückstausicherungen „funktionsbereit" zu halten“ – OLG Frankfurt v. 13.5.2022

- Unwirksame Rechtsfolgenregelung – OLG Hamm v. 13.1.2023, OLG Karlsruhe v. 5.7.2022 (Berufsunfähigkeitsversicherung)

- Obliegenheit „alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten“ - Einbeziehung von AVB, Wirksamkeit, Kausalitätsgegenbeweis u.a. - OLG Hamm v. 31.5.2021

- Obliegenheit versicherte Sachen „stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten …“ – OLG Brandenburg  v. 22.12.2021 

- Zurechnung des Maklerverhaltens – OLG Frankfurt a.M. v. 7.12.2022

- Falschangaben und Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit: OLG Dresden v. 27.4.2022 (Beweislast für Falschangaben und Arglist), OLG Dresden v. 20.6.2022 (u.a. Kausalitätsgegenbeweis), 

Freitag, den 29. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht oder im Medizinrecht oder im Verkehrsrecht

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)


Thema: Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

1. Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung spielt in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine sehr große Rolle. Anhand aktueller Rechtsprechung werden wir klassische Themen, dieser z.T. sehr komplexen Materie, mit Ihnen besprechen, und zwar insbesondere: Welche Anforderungen sind an eine schlüssige Klage zu stellen? Worauf ist für den maßgeblichen Beruf abzustellen? Wann liegt Berufsunfähigkeit („Unzumutbarkeit“, „Hilfsmittel“) vor? Was ist bei der „Befristung von Anerkenntnissen“ und „uno-actu“-Entscheidungen zu beachten? Welche Anforderungen sind an eine wirksame Nachprüfungsentscheidung des VR zu stellen?

Anfangen wollen wir aber mit einer aktuellen Entscheidung des BGH v. 31.5.2023 dazu, wie eine Dienstunfähigkeitsklausel auszulegen ist.


Im Einzelnen sollen u.a. folgende Entscheidungen besprochen werden:

- Auslegung einer Dienstunfähigkeitsklausel – BGH v. 31.5.2023

- Was gilt für die hinreichend substantiierte Darstellung des Berufsbildes? - OLG Karlsruhe v. 5.7.2022; OLG Dresden v. 16.5.2023

- Kann der VR das Berufsbild ohne weiteres bestreiten und wie kann der VN dieses ggf. beweisen? – OLG Saarbrücken v. 5.4.2023, LG Kleve v 29.12.2022 

- Was ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf bei Reduzierung der Tätigkeit? - OLG Frankfurt v. 18.11.2022 

- Berufsunfähigkeit wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der früheren Tätigkeit? – OLG Saarbrücken v. 5.4.2023 („Myokardinfarkt“)

- Keine Berufsunfähigkeit bei Verwendung v. Hilfsmitteln? LG Nürnberg v. 31.1.2023

- Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten? – OLG Karlsruhe v. 5.7.2022

– Kein rückwirkend befristetes Anerkenntnis möglich! Und nun? - BGH v. 23.2.2022, 31.8.2022

- maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Verweisung in der Nachprüfung? Verweisung auch ohne nachträgliche Veränderung möglich? – u.a. OLG Hamm v. 23.11.2022

- - Welche Anforderungen sind an eine wirksame Einstellungsmitteilung bei (konkreter Verweisung/Gesundheitsverbesserung) zu stellen? – u.a. OLG Saarbrücken v. 5.4.2023; OLG Koblenz v. 26.4.2023

- Verweisung nach freiwilliger Umschulung möglich? – OLG Nürnberg v. 7.11.2022


2. Haftpflichtversicherung

Zur Haftpflichtversicherung werden wir das grundlegende Urteil des BGH v. 10.3.2021 u.a. zur wichtigen Frage der Bindungswirkung einer Festlegung im Haftpflichtverhältnis für das Deckungsverhältnis erläutern. 

Vertieft hat der BGH (v. 8.4.2021) seine Rechtsprechung zum prozessualen Vorgehen bei Insolvenz des VN. Daneben hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung v. 25.1.2023 zu § 115 VVG die Rechtsstellung des Geschädigten weiter gestärkt; dies werden wir zum Anlass nehmen, diese vertieft zu beleuchten. 

Letztlich hat der BGH (v. 18.01.2022) geklärt, in welchem Rechtsverhältnis der Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von VN und Geschädigtem zu erheben ist.


Samstag, den 30. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Versicherungsrecht oder im Medizinrecht oder im Verkehrsrecht

Referent(en): DAS DUO: Dr. Sven Marlow, Vors. Richter am Landgericht Berlin (Versicherungskammer) und Udo Spuhl, Vors. Richter am Landgericht Berlin am Landgericht Berlin (Versicherungskammer)


Thema: Private Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung

1. Private Unfallversicherung

Für den Anwalt aktuell und wichtig: Der BGH hat nunmehr Ende 2022 zum Rückforderungsrisiko bei einer Klage des VN auf Neubemessung entschieden! Daneben prozessual bedeutsam: Ist - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - eine Klage zulässig auf Feststellung der Verpflichtung des VR, Invaliditätsleistungen zu erbringen. Des weiteren wird es um aktuelle Entscheidungen zu klassischen unfallversicherungsrechtlichen Problemen der anwaltlichen Praxis gehen, wie insbesondere den Voraussetzungen und der Bemessung unfallbedingter Invaliditätsleistungen. Hier werden die wichtigsten Tools und Fallstricke besprochen, um hier „Unfälle“ in der anwaltlichen Praxis zu vermeiden. U.a. werden es um folgende Entscheidungen gehen:

•    Muss der "wegen Verkehrsunfall" mandatierte Rechtsanwalt auf Fristen in der privaten Unfallversicherung hinweisen? - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 10.2.2022

•    Ist eine Klage auf Feststellung der Pflicht des VR, Invaliditätsleistungen zu erbringen, zulässig? – z.B. OLG Frankfurt v. 13.7.2022, OLG

•    Invalidität und „Invaliditätsfristen“, insbesondere rechtzeitige ärztliche Invaliditätsfeststellung (Anforderungen; Versäumen ggf. unschädlich nach § 186 S. 2 VVG, § 242 BGB): OLG Saarbrücken v. 5.8.2022 - OLG Frankfurt v. 16.3.2022, OLG Saarbrücken v. 22.2.2022, OLG Dresden v. 18.5.2022, OLG Frankfurt v. 26.1.2022, OLG Jena v. 30.7.2021

•    Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung: OLG Nürnberg v. 19.8.2021,

•    Rückforderungsrisiko bei Invaliditätsleistungen: BGH v. 2.11.2022 


2. Rechtsschutzversicherung

Zur Rechtsschutzversicherung gibt es aus jüngerer Zeit wichtige Entscheidungen des BGH und aus der Instanz:

So werden wir uns das aktuelle Urteil des BGH v. 29.9.2022 zum Regress des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt ansehen. Weitgehend geklärt hat der BGH (Urteil vom 30.11.2022) die aktive Prozessführungsbefugis des Schadensabwicklungsunternehmens. Vom OLG Celle (Urteil vom 22.9.2022) stammt eine interessante Entscheidung zur (Un-) Wirksamkeit von Regelungen zum Schiedsgutachterverfahren. Die spannende Entscheidung zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalles vom KG v. 20.8.2021 werden wir anhand der wichtigen Entscheidung des BGH v. 31.3.2021 kritisch beleuchten. Auch hat sich das KG am 22.10.2021 zum Widerruf einer Deckungszusage geäußert. 

15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!


 

Tagungshotel:

HOTEL CAESIUS THERMAE & SPA RESORT ****
Via Peschiera, 3
I - 37011 Bardolino (Provinz Verona)
INTERNET
Zimmerbuchung
per EMail: bookingcaesius@europlan.it
oder per Tel.: 0039.045.7219100

Näheres zum Tagungshotel CAESIUS THERMAE & SPA RESORT

Unser neuer Zeitplan - täglich:

08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 h Unterricht
11.00 bis 11.15 Uhr - Kaffeepause mit Obst, Snacks, Dolci
11.15 bis 13.45 Uhr - 2,5 h Unterricht

Nachmittags haben Sie nun mehr Zeit zur freien Verfügung! Kombinieren Sie den attraktiven Tagungsort mit Ihrer persönlichen Freizeitgestaltung!

Die Teilnahmegebühren:

€ 690,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (15 Zeitstunden)
€ 540,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (10 Zeitstunden)
€ 320,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (5 Zeitstunden)

Unsere Leistungen:

- täglich 5 Stunden Unterricht gem. § 15 FAO mit Topreferenten
- umfangreiche Pausenverpflegung täglich mit Kaffee, Tee, Früchten, Gebäck, Snacks (landestypisch)
- Tagungsgetränke
- umfangreiches, ausgedrucktes, gebundenes Skript (auf Wunsch als PDF)
- Empfang am Vorabend (für Teilnehmer/In plus Begleitperson)

Zur Anmeldung:

Gardasee vom 28./29./30. Sept. 2023 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Stornierungsfristen bei unseren Seminaren im Ausland:

Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!