SAVE THE DATE: Bardolino/Gardasee vom 28. bis 30. September 2023

Mehr zum Seminar "Verkehrs-/Strafrecht" am Gardasee vom 28. bis 30. September 2023

3 x 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht
15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!



Aktuelle technische und juristische Problembereiche des Verkehrsstrafrecht in der anwaltlichen Praxis

Referenten an allen Tagen:

zum technischen Teil:
Dr. Michael Weyde, Diplom-Ingenieur (FH), von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Auswertung von Unfalldatenspeichern, sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Lehrbeauftragter an der HTW Dresden
zum rechtlichen Teil:
Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin


Donnerstag, den 28. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: Alles zu § 142 StGB „technische und juristische Aspekte der Unfallflucht“

Referenten-DUO: Dr. Michael Weyde, Diplom-Ingenieur (FH), von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Auswertung von Unfalldatenspeichern, sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Lehrbeauftragter an der HTW Dresden und Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin


Im Einzelnen:

Nach der polizeilichen Statistik soll sich bei fast 10% aller polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfälle ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB, im Volksmund als „Unfallflucht“ bezeichnet, ist somit ein Massendelikt, mit dem jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, irgendwann einmal zu tun haben wird. Aber nicht jeder, der einen Unfallort verlässt, ohne dass er Angaben über seine Beteiligung gemacht hat, hat das Anstoßereignis bemerkt. Gerade mit schweren Fahrzeugen wie SUV und vor allem mit größeren Lkw können massive Schäden an Pkw erzeugt werden, die vom verursachenden Fahrzeugführer gar nicht wahrgenommen werden, und zwar weder kollisionsmechanisch, also über den Tastsinn oder das Gleichgewichtsorgan im Mittelohr, den Vestibularapparat, noch optisch oder akustisch. Dennoch werden viele Verfahren eingeleitet und nicht selten wird die Fahrerlaubnis des vermeintlichen Verursachers nach § 69a StPO vorläufig entzogen. Ob es sich lohnt, gegen den § 111a StPO Beschluss vorzugehen, bedarf nicht nur rechtliche Kenntnisse, sondern auch technisches Wissen, und zwar nicht nur zur Bemerkbarkeit, sondern auch zur Höhe des angeblich verursachten Schadens. Das für die optimale Verteidigung erforderliche Wissen wird in dem interdisziplinären Seminar anhand von praktischen Fallbeispielen sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht von den beiden Referenten im Detail vermittelt.

Neben den strafrechtlichen Komponenten wird in diesem LIVE ONLINE Seminar auch auf die zivilrechtlichen Folgen einer „Unfallflucht“ eingegangen, denn immer mehr Regressverfahren werden sowohl von den Haftplicht- als auch Rechtsschutzversicherungen angestrebt, wenn der Mandant sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben soll.

Zum technischen Teil (Dr. Weyhe):

Im Einzelnen:

  • War der Mandant wirklich beteiligt? - Prüfung der Schadenkompatibilität!
  • Was kann der Mensch theoretisch wahrnehmen? - akustisch, optisch, taktil, vestibulär  (Weber-Fechner Gesetz)
  • Konnte der Mandant in der konkreten Situation den Anstoß wahrnehmen? (Ablenkung, Einfluss des Alters, Reizüberlagerung, Geräuschmaskierung, Intoxikation etc.)
  • Wie hoch ist der tatsächlich vom Mandanten erzeugte Schaden? (Relevante Schadenhöhe, Abrechnung von Fremdschäden, überzogene Schadengutachten etc.)

Zum rechtlichen Teil (Winkelmann):

Schnell kann ein „Parkrempler“ einen bedeutenden Fremdschaden bedeuten, für den die Mandantschaft die Fahrerlaubnis als gesetzlichen Regelfall nach § 69 StGB, iVm. § 111a StPO noch schneller vorläufig entzogen werden kann. Unabhängig von dem mitunter schwierigem Vorsatznachweis sind bei der „Unfallflucht“ auch rechtliche Probleme keine Seltenheit. Dem widmet sich der rechtliche Teil des Seminars, insbesondere:

  • Auslegung des Unfallbegriffs
  • Begriff der Unfallbeteiligung
  • Verpflichtungen des Unfallbeteiligten
  • „berechtigtes“ und „entschuldigtes“, „unvorsätzliches“ Entfernen
  • die „Nachholpflicht“

Im rechtlichen Teil werden neben der Sicht der Strafverfolgungsbehörden auch Strategieansätze für die Verteidigung bei Täteridentifizierung durch Wahllichtbildvorlagen, zum Einlassungsverhalten  vor und während der Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen aufgezeigt.


Freitag, den 29. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: Alles zu § 315d StGB „Kraftfahrzeugrennen – und ihr Nachweis aus technischer und rechtlicher Sicht“

Referenten-DUO: Dr. Michael Weyde, Diplom-Ingenieur (FH), von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Auswertung von Unfalldatenspeichern, sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Lehrbeauftragter an der HTW Dresden und Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin


Im Einzelnen:

Mit der Einführung der neuen §§ 315 d – f hat der Gesetzgeber nicht nur neue Straftatbestände definiert, sondern auch die Rechtsfolgen für die Täter geändert. Diese können erheblich sein, so dass im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte wissen sollten, wie die Mandanten gegen den Vorwurf, ein Rennen gefahren zu haben, optimal verteidigen können. Hierzu gehört nicht nur das rechtliche Wissen, sondern auch die technischen Möglichkeiten, mit denen das Fahr- bzw. Renn-Verhalten rekonstruiert werden kann. Zwar stehen hierzu Daten in modernen Fahrzeugen zur Verfügung, aber auch diese können Toleranzen aufweisen. Die technischen und rechtlichen Grundlagen werden in dem interdisziplinären Seminar von einem Juristen und einem technischen Sachverständigen vermittelt und anhand einer Vielzahl an konkreten Fallbespielen erörtert, wo bei auch die Grenzen der Beweisführung erläutert werden. Ferner werden die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Einziehung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugrennen dargestellt.Neben den strafrechtlichen Komponenten wird in diesem LIVE ONLINE Seminar auch auf die zivilrechtlichen Folgen einer „Unfallflucht“ eingegangen, denn immer mehr Regressverfahren werden sowohl von den Haftplicht- als auch Rechtsschutzversicherungen angestrebt, wenn der Mandant sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben soll.

Zum technischen Teil (Dr. Weyhe):

Messgeräte zur Feststellung der Geschwindigkeit sind nicht geeignet, die Raser-Absicht zu erkennen, weil es eben nicht allein auf die Höhe der Geschwindigkeit, sondern die Absicht, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Daten in Fahrzeugen können hier Aufklärung liefern:

  • Was ist überhaupt Geschwindigkeit und wie wird sie gemessen
  • Welche Daten sind in heutigen Fahrzeugen vorhanden
  • Was ist bei der Auswertung von Fahrdaten zu berücksichtigen
  • Welche Fehler sind bei Video- und sonstigen Daten-Aufzeichnungen möglich
  • Technische Interpretation von digitalen Fahrzeugdaten (Woran kann man aus technischer Sicht „Absicht“ erkennen?)

Zum rechtlichen Teil (Winkelmann):

Fast täglich wird in den Medien über Kraftfahrzeugrennen - oft auch mit gravierenden Folgen – berichtet. Allein in Berlin sind beiden Strafverfolgungsbehörden bislang mehr als 2500 Ermittlungsverfahren nach § 315d StGB anhängig geworden. „Katalysator“ im Gesetzgebungsverfahren war der spektakuläre Fall der „KuDamm-Raser“, der aufgrund der Anklageerhebung wegen Mordes Rechtgeschichte geschrieben hat, noch immer nicht vollständig abgeschlossen ist und im rechtlichen Teil ausführlich aufgegriffen wird.

Flankiert  von Beispielsfällen und Videos aus der Praxis werden erörtert:

  • Begriff des Kraftfahrzeugrennens (BGH: Urteil vom 11.11.21 - 4 StR 511/20 -)
  • Tathandlungen (Ausrichten, Durchführung, Teilnahme und „Alleinraser“)
  • Abgrenzung der „Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen von gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen („Geschwindigkeitsgrenzbereich“) 
  • „Polizeiflucht“ als Kraftfahrzeugrennen
  • „Zurechnung“ konkreter Gefährdungssituationen bei Teilnahme am Rennen
  • „Forensische“ Erstauswertungen (Videos, Geschwindigkeitsgrenzberechnungen) durch den interessierten Juristen
  • Interpretation von digitalen Fahrzeugdaten
  • Einziehung von Kraftfahrzeugen (ggf. unter Vorbehalt nach § 74 f Abs. 1, Satz 3 StGB)

Samstag, den 30. September 2023, 08.30 bis 13.45 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: Überprüfung polizeilicher Messverfahren im Straßenverkehr in rechtlicher und technischer Hinsicht

Referenten-DUO: Dr. Michael Weyde, Diplom-Ingenieur (FH), von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Auswertung von Unfalldatenspeichern, sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Lehrbeauftragter an der HTW Dresden und Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin


Am 3.ten Tag werden einerseits die heute für die Überwachung des Straßenverkehrs von der Polizei verwendeten Messverfahren sowohl bei der Bestimmung der Geschwindigkeit von Verkehrsteilnehmenden als auch bei der Rotlichtüberwachung und der Wägetechnik von Fahrzeugen vorgestellt. Andererseits werden nicht nur die technischen sondern auch die rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung dieser Maßnahmen im Owi- bzw. Bußgeldverfahren erörtert. 



15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!


 

Tagungshotel:

HOTEL CAESIUS THERMAE & SPA RESORT ****
Via Peschiera, 3
I - 37011 Bardolino (Provinz Verona)
INTERNET
Zimmerbuchung
per EMail: bookingcaesius@europlan.it
oder per Tel.: 0039.045.7219100

Näheres zum Tagungshotel CAESIUS THERMAE & SPA RESORT

Unser neuer Zeitplan - täglich:

08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 h Unterricht
11.00 bis 11.15 Uhr - Kaffeepause mit Obst, Snacks, Dolci
11.15 bis 13.45 Uhr - 2,5 h Unterricht

Nachmittags haben Sie nun mehr Zeit zur freien Verfügung! Kombinieren Sie den attraktiven Tagungsort mit Ihrer persönlichen Freizeitgestaltung!

Die Teilnahmegebühren:

€ 690,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (15 Zeitstunden)
€ 540,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (10 Zeitstunden)
€ 320,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (5 Zeitstunden)

Unsere Leistungen:

- täglich 5 Stunden Unterricht gem. § 15 FAO mit Topreferenten
- umfangreiche Pausenverpflegung täglich mit Kaffee, Tee, Früchten, Gebäck, Snacks (landestypisch)
- Tagungsgetränke
- umfangreiches, ausgedrucktes, gebundenes Skript (auf Wunsch als PDF)
- Empfang am Vorabend (für Teilnehmer/In plus Begleitperson)

Zur Anmeldung:

Gardasee vom 28./29./30. Sept. 2023 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Stornierungsfristen bei unseren Seminaren im Ausland:

Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!