Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2
Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das
Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere
Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das
Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das
Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das
Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das
Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das
Agrarrecht verliehen werden.
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
1)
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische
Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem
Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die
berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3)
Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und
europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist
eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor
Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen
Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt
in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die
Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen
hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des
Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120
Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und
Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für
betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag
auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem
der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von
§ 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
(3) Außerhalb eines
Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen
Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der
Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen
(Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich
unterzogen haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine
Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die
Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht
unterschreiten.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im
Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens
30 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene
Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei
Bereiche mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr.
2 aufgeführten Bereichen gehören.
b) Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9
genannten Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9
Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen
rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs oder Klageverfahren) sein.
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus allen in § 10 Nrn.
1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebieten, davon mindestens 5 Fälle aus
dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder
rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch
solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht
unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der
in § 11 Nr. 2 bestimmten Gebieten, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 Fälle
müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren
sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40
Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
g) Insolvenzrecht: 1. Mindestens 5 eröffnete
Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in
zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigen; 2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2
bestimmten Gebiete. 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt
ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei
Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter
oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss
des Gerichtsverfahrens. b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a)
genannten Verfahren. 4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere
acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens
10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei
verschiedene Bereiche des § 14a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 5 Fälle.
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15
rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die
Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle,
davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf
die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser
drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60
gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene
Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 5 Fälle.
l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon
mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige
Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des §
14e Nr. 1 und 2 beziehen.
m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20
rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten
Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle,
davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle
müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimmten Bereich und mindestens zwei
weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 3 Fälle.
o) gewerblichen Rechtsschutz: 80 Fälle aus
mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem
dieser Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen
Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung
zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15
gerichtliche Verfahren sein.
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus
mindestens 3 verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon
mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von
Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von den rechtsförmlichen Verfahren müssen 5
Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und 5 Fälle einen wesentlichen
gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen; höchstens 10 Fälle dürfen solche der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.
q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen
Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5
auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle
müssen gerichtliche Verfahren sein.
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50
Fälle aus allen in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die
Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10
Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren,
Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche
Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon
mindestens rechtsförmliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei
verschiedene Bereiche des § 14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser
drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen
sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche
beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren
(Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder
Schiedsverfahren sein.
(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die der
Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem
Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.
(3) Der
Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich a) um Zeiten eines
Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften; b) um Zeiten der
Inanspruchnahme von Elternzeit; c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen
besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle
sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen. Eine
Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.
(4) Bedeutung, Umfang und
Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren
Gewichtung führen.
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur
Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere
geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische
Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a)
dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des
Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen
müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§
8 bis 14l betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die
Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen
nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten
müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand
des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte
Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der
besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der
Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen
Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck
der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein
Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise
auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die
Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden
Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende
Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.
Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind
nachzuweisen
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines
Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der
öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
2. besondere Kenntnisse in zwei
Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden
Gebieten gewählt sein muss:
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht,
soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c)
Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht,
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d)
Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
1. Buchführung und Bilanzwesen
einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
2.
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3.
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
a) Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und
Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
4.
Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und des internationalen
Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht
a)
Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrags,
b) Inhalt
und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich
Kündigungsschutz,
c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
d)
Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der
Schwerbehinderten und Jugendlichen,
e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und
des Sozialversicherungsrechts.
2. Kollektives Arbeitsrecht
a)
Tarifvertragsrecht,
b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
3.
Verfahrensrecht.
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich
Verfahrensrecht,
2. besonderes Sozialrecht
a) Arbeitsförderungs- und
Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
b) Recht der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden,
c) Recht des Familienlastenausgleichs,
d) Recht
der Eingliederung Behinderter,
e) Sozialhilferecht,
f)
Ausbildungsförderungsrecht.
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen
besondere Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und
Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-,
Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer-, und Vollstreckungsrecht und zum
öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen
Lebenspartnerschaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis
familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung
und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
2. materielles
Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht;
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf-
und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungsund
Strafvollzugsrecht.
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der
Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e)
Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
f)
Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger h)
Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j)
Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l)
Insolvenzstrafrecht m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2.
Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b)
Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e)
Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanzierung und
Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
c)
Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der übertragenen
Sanierung, der Liquidation.
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Versicherungsrecht
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. allgemeines
Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht
der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen
Versicherungsrechts,
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
5.
Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-,
Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der
Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung),
7. Haftpflichtversicherungsrecht
(insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-,
betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt-
und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
8.
Rechtsschutzversicherungsrecht,
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und
Kreditversicherungsrechts.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen
Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche
Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der
Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a)
ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich
Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6.
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und
Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9.
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Für das Fachgebiet Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der
Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5.
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht,
einschließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche
Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht,
insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
2.
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der
Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3.
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und
Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen
Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss
erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungsund
Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3.
vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
4.
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und
Nachlasspflegschaft,
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport-
und Speditionsrecht
Für das Fachgebiet Transport- und
Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich
des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
2. Recht des nationalen und
grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,
3. Recht des multimodalen Transports,
4. Recht des Gefahrguttransports,
einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften,
5.
Transportversicherungsrecht,
6. Lagerrecht
7. Internationales
Privatrecht,
8. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden
Verkehr sowie Verkehrssteuern,
9. Besonderheiten der Prozessführung und
Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen
Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Patent-,
Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
2. Recht der
Marken und sonstigen Kennzeichen,
3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des
europäischen Sortenschutzrechts,
5. Urheberrechtliche Bezüge des
gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des
Prozessrechts.
§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht
Für das Fachgebiet Handels- und
Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Handelsrecht,
a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB)
b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
c) internationales
Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht,
2. Materielles Gesellschaftsrecht,
insbesondere
a) das Recht der Personengesellschaften,
b) das Recht der
Kapitalgesellschaften,
c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere
Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen
Aktiengesellschaft,
d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen
Unternehmen,
e) Umwandlungsrecht,
f) Grundzüge des Bilanz- und
Steuerrechts,
g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht,
Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum
Insolvenz- und Strafrecht,
4. Besonderheiten der Verfahrens- und
Prozessführung.
§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und
Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Urheberrecht
einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte,
Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht
einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und
Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und
werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6.
Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des
Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der
deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und
Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet
Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der
Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen
Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und
Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des
Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum
Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht, 4. Recht des Datenschutzes und der
Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und
Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der
Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation
und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der
Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum
europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge
einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des
Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der
Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und
Kapitalmarktrecht
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht
sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine
Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen
Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich
Auslandsgeschäft, 3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-,
Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und
Electronic-/Internet-Banking,
c) Kreditkartengeschäft,
4.
Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft,
Konsortial-/Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
5.
Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7.
Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht,
Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
9. Steuerliche
Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verfahrens-
und Prozessrechts.
§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Agrarrecht
Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. agrarspezifisches Zivilrecht
a)
agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht),
b) Produkthaftungsrecht i.V.m. Grundzügen des Lebensmittelrechts,
c)
Jagd- und Jagdpachtrecht,
d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,
e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B.
landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Absatz- und
Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb
landwirtschaftlicher Betriebe),
f) Besonderheiten des Arbeitsrechts.
2.
agrarspezifisches Verwaltungsrecht
a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B.
BImSchG, BauGB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe und
agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien,
b) Grundzüge des
Umweltrechts,
c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,
d) Düngemittel- und
Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht,
e) Tierschutz-, -zucht und
–seuchenrecht,
f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren,
g)
Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,
h) Weinrecht, Forstrecht,
Jagd- und Fischereirecht,
i) landwirtschaftliches Steuerrecht,
j)
Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,
k) Staatsbeihilfenrecht,
Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen.
3. agrarspezifisches
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
4. agrarspezifisches EU-Recht
einschließlich seiner Umsetzung in nationales Recht
a) EG-Vertrag
(Landwirtschaft, Umwelt),
b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht,
c)
EU-Verordnungen, Richtlinien.
5. agrarspezifisches Verfahrensrecht
a)
Landwirtschaftsverfahrensrecht,
b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.
§ 15 Fortbildung
(1) Wer eine
Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet
wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen
hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in
Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des
Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der
Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der
durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung
darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung
der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert
nachzuweisen.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach
dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies
für den Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in
der Fassung vom 03.04.2006 gilt ab dem 01.01.2007. Die Fortbildungsregelungen
des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.06.2009 und nach § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten
ab dem 01. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
(2)
Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor
In-Kraft-Treten der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer
Fachanwaltsbezeichnungen absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser
Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit
vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete
Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten
geführt werden.