Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß 43 c Abs. 1 Satz 2
Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das
Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden.Weitere
Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das
Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das
Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den Gewerblichen Rechtschutz, das
Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht sowie das
Informationstechnologierecht verliehen werden.
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1)
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische
Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem
Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die
berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3)
Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und
europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche
Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer
Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb
der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen
Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt
in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die
Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen
hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfaßt. Die Gesamtdauer des
Lehrgangs muß, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120
Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und
Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für
betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag
nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem
Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und
Umfang von § 15 nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene
besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu
vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der
Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen
(Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich
unterzogen haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde
ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der
bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im
Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
a)
Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des
besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2
aufgeführten Bereichen gehören.
b) Steuerrecht: 50 Fälle
aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen
mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens
10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren)
sein.
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und
2 bestimmten Bereichen, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2
und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle
des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in
denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
d) Sozialrecht:
60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Abs. 2 bestimmten Bereiche, davon
mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren.
e) Familienrecht: 120 Fälle.
Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen
gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit
einstweiligen Anordnungen doppelt.
f) Strafrecht: 60 Fälle,
dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten
Gericht.
g) Insolvenzrecht: 1. Mindestens 5 eröffnete
Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in
zwei Verfahren muß der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigen. 2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nrn. 1 und 2
bestimmten Bereiche. 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt
ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei
Verfahren als Sachverwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter
oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluß
des Gerichtsverfahrens. b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a)
genannten Verfahren. 4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere
acht Fälle aus den in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h) Versicherungsrecht: 80 Fälle,
davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens
drei verschiedene Bereiche des § 14 a beziehen, dabei auf jeden dieser drei
Bereiche mindestens 5 Fälle.
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15
rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die
Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 b Nr. 1 bis 8
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
j)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens
60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14 c Nr.
1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 5 Fälle.
k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon
mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14 d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser
drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
l) Bau- und
Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren
(davon mindestens 6 selbständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle
müssen sich auf die Bereiche des § 14 e Nr. 1 und 2 beziehen.
m)
Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche
Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die
Fälle müssen sich auf die in § 14 f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen,
dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
n) Transport-
und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche
Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14 g Nr. 1
bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
o)
Gewerblicher Rechtschutz: 80 Fälle aus mindestens drei
verschiedenen Bereichen des § 14 h Nr. 1 - 5. Höchstens fünf Fälle dürfen
Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung
zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15
gerichtliche Verfahren sein.
p) Handels- und
Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3 Bereichen des § 14 i Nr.
1 und 2, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20
Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder die
Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von den rechtsförmlichen
Verfahren müssen mindestens 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und
mindestens 5 einen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen; höchstens 10 Fälle
dürfen solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.
q) Urheber- und
Medienrecht: 80 Fälle aus den Bereichen des § 14 j Nr. 1 - 6. Von
diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14 j Nr. 1 – 3 genannten
Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus
den in § 14 k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des §
14 k Nr. 1 und Nr. 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14 k beziehen, dabei
auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen
rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren,
Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor
internationalen Stellen werden angerechnet. Als Fälle im Sinne von Satz 1 gelten
auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie
auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden
können. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer
höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.
s) Bank- und
Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf die in § 14l Nr. 1 bis 9 bestimmten
Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
Als Fälle im Sinne von Satz 1 gelten auch solche, die der
Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem
Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können. Bedeutung,
Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder
niedrigeren Gewichtung führen.
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur
Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere
geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische
Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§§ 4 Abs. 1, 4a)
dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des
Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen
müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4 a erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§
8 bis 14 k betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die
Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen
nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten
müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand
des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte
Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der
besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der
Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen
Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck
der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein
Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise
auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die
Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenen
Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallene Befragungszeit
soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das
Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind
nachzuweisen
(1) besondere Kenntnisse in den Bereichen: a) allgemeines
Verwaltungsrecht, b) Verfahrensrecht, c) Recht der öffentlich-rechtlichen
Ersatzleistung.
(2) Besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen
Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muß: a)
öffentliches Baurecht, b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte gegeben ist, c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht,
Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und
Energierecht), d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht,
Natur- und Landschaftsschutzrecht), e) öffentliches Dienstrecht.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Buchführung und Bilanzwesen
einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
(2)
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
(3)
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen: a) Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht, c)
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.
(4) Grundzüge des Verbrauchsteuer-,
Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Individualarbeitsrecht
(Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufsbildungsvertrages, Inhalt und
Beendigung des Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisses einschließlich
Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz
besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der
Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und
des Sozialversicherungsrechts),
(2) Kollektives Arbeitsrecht
(Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge
des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),
(3) Verfahrensrecht.
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1) allgemeines Sozialrecht einschließlich
Verfahrensrecht,
(2) Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
(Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung,
Pflegeversicherung); Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und
Recht des Familienlastenausgleichs,
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen
besondere Kenntnisse in den Bereichen:
(1) materielles Ehe-, Familien- und
Kindschaftsrecht unter Einschluß familienrechtlicher Bezüge zum Erb-,
Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, des Rechts der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft,
(2) familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
(3) Internationales Privatrecht im Familienrecht,
(4) Theorie und Praxis
familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Methodik und Recht der Strafverteidigung
und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
(2) materielles
Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht; (3) Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und
Strafvollzugsrecht.
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Materielles Insolvenzrecht a)
Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags b) Wirkungen der
Verfahrenseröffnung c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzverwalters d) Sicherung und Verwaltung der Masse e) Aussonderung,
Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren f) Abwicklung der
Vertragsverhältnisse g) Insolvenzgläubiger h) Insolvenzanfechtung i) Arbeits-
und Sozialrecht in der Insolvenz j) Steuerrecht in der Insolvenz k)
Gesellschaftsrecht in der Insolvenz l) Insolvenzstrafrecht m) Grundzüge des
internationalen Insolvenzrechts
(2) Insolvenzverfahrensrecht a)
Insolvenzeröffnungsverfahren b) Regelverfahren c) Planverfahren d)
Verbraucherinsolvenz e) Restschuldbefreiungsverfahren f) Sonderinsolvenzen
(3) Betriebswirtschaftliche Grundlagen a) Buchführung, Bilanzierung und
Bilanzanalyse b) Rechnungslegung in der Insolvenz c) Betriebswirtschaftliche
Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der übertragenden Sanierung, der
Liquidation.
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Versicherungsrecht
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Allgemeines
Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
(2) Recht
der Versicherungsaufsicht,
(3) Grundzüge des internationalen
Versicherungsrechts,
(4) Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
(5) Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-,
Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
(6) Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der
Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung),
(7) Haftpflichtversicherungsrecht
(insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-,
betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt-
und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
(8)
Rechtsschutzversicherungsrecht,
(9) Grundzüge des Vertrauensschaden- und
Kreditversicherungsrechts.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Recht der medizinischen
Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung, b) strafrechtliche Haftung,
(2) Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere
Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
(3) Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b)
Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
(4) Vertrags- und
Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
(5)
Vergütungsrecht der Heilberufe,
(6) Krankenhausrecht einschließlich
Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
(7) Grundzüge des
Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
(8) Grundzüge des Apothekenrechts,
(9) Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Für das Fachgebiet Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Recht der Wohnraummietverhältnisse,
(2) Recht der
Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
(3) Wohnungseigentumsrecht,
(4) Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
(5)
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht,
einschließlich Steuerrecht, (6) Miet- und wohnungseigentumsrechtliche
Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Verkehrszivilrecht,
insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
(2)
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der
Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
(3)
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
(4) Recht der Fahrerlaubnis,
(5) Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und
Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuwei-sen in den Bereichen:
(1) Bauvertragsrecht,
(2) Recht der Architekten und Ingenieure,
(3) Recht der öffentlichen
Vergabe von Bauaufträgen,
(4) Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
(5)
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Materielles Erbrecht unter Einschluss
erbrechtlicher Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
(2) Internationales Privatrecht im Erbrecht,
(3) Vorweggenommene
Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
(4) Testamentsvollstreckung,
Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
(5)
Steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
(6) Besonderheiten der Verfahrens- und
Prozessführung.
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport-
und Speditionsrecht
Für das Fachgebiet Transport- und
Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1)
Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich
des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
(2) Recht des nationalen und
grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,
(3) Recht des multimodalen Transports,
(4) Recht des
Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und
Bußgeldvorschriften,
(5) Speditionsversicherungsrecht,
(6)
Internationales Privatrecht,
(7) Zollrecht und Zollabwicklung im
grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrssteuern,
(8) Besonderheiten der
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Gewerblichen
Rechtsschutz
Für das Fachgebiet Gewerblicher Rechtsschutz sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Patent-, Gebrauchs-,
Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht.
(2) Recht der Marken und sonstigen
Kennzeichen.
(3) Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.
(4) Recht der
europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen
Sortenschutzrechts.
(5) Urheberrechtliche Bezüge des Gewerblichen
Rechtsschutzes. 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht
Für das Fachgebiet Handels- und
Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes (§§
1 - 104 HGB) und der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 406 HGB) sowie internationales
Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
(2) Materielles Gesellschaftsrecht,
insbesondere a) das Recht der Personengesellschaften, b) das Recht der
Kapitalgesellschaften, c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere
Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrecht sowie der europäischen
Aktiengesellschaft, d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen
Unternehmen, e) Umwandlungsrecht, f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, g)
Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
(3) Bezüge des
Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und
Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht.
(4) Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14j Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und
Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Urheberrecht,
einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte,
Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
(2)
Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht,
(3) Recht der öffentlichen
Wort- und Bildberichterstattung,
(4) Rundfunkrecht,
(5)
Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,
Titelschutz,
(6) Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und
Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und
Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen
Kulturförderung,
(7) Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet
Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
(1) Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich
der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
(2) Recht des elektronischen
Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und
Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
(3) Grundzüge des
Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum
Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
(4) Recht des Datenschutzes und
der Sicherheit der Informationstechnologien, einschließlich Verschlüsselungen
und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
(5) das Recht
der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der
Telekommunikation und deren Dienste,
(6) öffentliche Vergabe von Leistungen
der Informationstechnologien (einschließlich E-Govnerment) mit Bezügen zum
europäischen und deutschen Kartellrecht,
(7) internationale Bezüge
einschließlich Internationales Privatrecht,
(8) Besonderheiten des
Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
(9) Besonderheiten der
Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und
Kapitalmarktrecht
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht
sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine
Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen
Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich
Auslandsgeschäft,
3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-,
Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und
Electronic-/Internet-Banking, c) Kreditkartengeschäft,
4. Wertpapierhandel,
Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsge- schäft
einschließlich Auslandsgeschäft,
5. Vermögensverwaltung,
Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäsche, Datenschutz,
Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen
Gemeinschaft und Kartellrecht,
9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und
Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 15 Fortbildung
Wer eine
Fachanwaltsbezeichnung führt, muß jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich
publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung
dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn
Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer
unaufgefordert nachzuweisen.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach
dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies
für den Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2
gilt ab 1.1.2007.
(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder
Leistungskontrollen, die vor Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung oder der
Einführung neuer Fachanwaltsbezeichungen absolviert worden sind, die
Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der
besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch
nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht
belegten Gebieten geführt werden.
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet
mindestens einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder sowie die
stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern
gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuß mit
mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3) Jeder Ausschuß besteht aus
mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende
des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von
Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hier
über eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende
Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung
der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist
mindestens zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse
gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren
Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren
Stellvertreter und des Vorsitzenden.
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung
der Ausschußmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der
vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder
und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung
derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses
übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschußmitglieder,
soweit eine von § 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung
vorgesehen wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die § 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in
der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung
für das jeweilige Fachgebiet zu führen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die
restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem
Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,
(1) wenn es nicht mehr
Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4
Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;
(2) wenn es das
Amt niederlegt;
(3) wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt
ist, abberufen wird.
§ 21 Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer
Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 22 Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist
bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die
Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
§ 23 Mitwirkungsverbote
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschußmitglieds durch den
Antragsteller gelten die §§41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozeßordnung
entsprechend. Ein Ausschußmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung
ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zu
gemeinschaftlicher Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer
Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2
Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses
geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des
Ablehnungsgrundes.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die
zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die
Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschußmitgliedes und des
Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 24 Weiteres Verfahren
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der
Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen
Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der
Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die
besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen
hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für
erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen
Ausschußmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei
mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der
Ausschußmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4)
Gewichtet der Ausschuß Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem
Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der
Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlußfrist keine Fälle nach oder
erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuß seine Stellungnahme nach
Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der
Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter
Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum
Fachgespräch.
(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschußmitglieder
können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(7) Versäumt
der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß
geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuß nach
Lage der Akten.
(8) Der Ausschuß beschließt über seine abschließende
Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende
Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen
Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Ziffer 2
Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.
§ 25 Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser
Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb
eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie
rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3) Vor der Entscheidung ist der
Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem
Rechtsanwalt zuzustellen.