Auszug aus der aktuellen Fachanwaltsordnung in der Fassung
vom 1.7.2011 für alle zugelassenen Fachanwaltstitel auf einem
Blick!
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im
Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet
hat.
a) Verwaltungsrecht:
80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des
besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2
aufgeführten Bereichen gehören.
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind
nachzuweisen
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines
Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der
öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
2. besondere Kenntnisse in zwei
Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden
Gebieten gewählt sein muss:
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht,
soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c)
Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht,
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d)
Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
b) Steuerrecht:
50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen.
Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte
Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren
(Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
1. Buchführung und Bilanzwesen
einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
2.
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3.
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
a) Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und
Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
4.
Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen
Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.
c) Arbeitsrecht:
100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e)
und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des
§ 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren.
Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des
Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht
unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht
a)
Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich
Kündigungsschutz,
c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
d)
Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der
Schwerbehinderten und Jugendlichen,
e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und
des Sozialversicherungsrechts,
2. Kollektives Arbeitsrecht
a)
Tarifvertragsrecht,
b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
3.
Verfahrensrecht.
d) Sozialrecht:
60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2
bestimmten Gebiete, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich
Verfahrensrecht,
2. besonderes Sozialrecht
a) Arbeitsförderungs- und
Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
b) Recht der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden,
c) Recht des Familienlastenausgleichs,
d) Recht
der Eingliederung Behinderter,
e) Sozialhilferecht,
f)
Ausbildungsförderungsrecht.
e) Familienrecht:
120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen
gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie
Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen
besondere Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und
Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-,
Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum
öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen
Lebenspartnerschaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis
familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
f) Strafrecht:
60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem
Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung
und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
2. materielles
Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht;
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf-
und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und
Strafvollzugsrecht.
g) Insolvenzrecht:
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem
ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss
der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
2.
60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2
bestimmten Gebiete.
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt
ersetzt werden:
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch
drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger
Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz
bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
b) Jedes andere Verfahren durch
zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
4. Außerdem sind für jedes zu
ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten
Gebieten nachzuweisen. Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und
Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der
Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e)
Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
f)
Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger
h)
Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j)
Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l)
Insolvenzstrafrecht
m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2.
Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b)
Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e)
Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanzierung und
Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
c)
Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans, der Sanierung, der
übertragenden Sanierung und der Liquidation.
h) Versicherungsrecht:
80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des §
14a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Versicherungsrecht
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. allgemeines
Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht
der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen
Versicherungsrechts,
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
5.
Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-,
Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der
Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung),
7. Haftpflichtversicherungsrecht
(insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-,
betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt-
und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
8.
Rechtsschutzversicherungsrecht,
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und
Kreditversicherungsrechts.
i) Medizinrecht:
60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche
Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich
auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen, dabei auf
jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen
Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche
Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der
Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a)
ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich
Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6.
Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und
Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9.
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht:
120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3
bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5
Fälle.
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Für das Fachgebiet Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der
Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5.
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht,
einschließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche
Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
k) Verkehrsrecht:
160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des §
14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5
Fälle.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht,
insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
2.
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der
Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3.
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
l) Bau- und Architektenrecht:
80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche
Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens
jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und
Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen
Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
m) Erbrecht:
80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche
Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die
Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen,
dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss
erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und
Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3.
vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
4.
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und
Nachlasspflegschaft,
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
n) Transport- und Speditionsrecht:
80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche
Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1
bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8
beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport-
und Speditionsrecht
Für das Fachgebiet Transport- und
Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich
des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
2. Recht des nationalen und
grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,
3. Recht des multimodalen Transports,
4. Recht des Gefahrguttransports,
einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften,
5.
Transportversicherungsrecht,
6. Lagerrecht,
7. Internationales
Privatrecht,
8. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden
Verkehr sowie Verkehrssteuern,
9. Besonderheiten der Prozessführung und
Schiedsgerichtsbarkeit.
o) Gewerblicher Rechtsschutz:
80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen
Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche jeweils
mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein,
wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen
rechts-förmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.
§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen
Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Patent-,
Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des
Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des
europäischen Sortenschutzrechts,
2. Geschmacksmusterrecht, einschließlich
des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
3. Recht der Marken und
sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,
4.
Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
5. Urheberrechtliche Bezüge des
gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des
Prozessrechts.
p) Handels- und Gesellschaftsrecht:
80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen
Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die
gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von
Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10
Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und
mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung
oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht
Für das Fachgebiet Handels- und
Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Handelsrecht
a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
c) internationales
Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
2. Materielles Gesellschaftsrecht,
insbesondere
a) das Recht der Personengesellschaften,
b) das Recht der
Kapitalgesellschaften,
c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere
Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen
Aktiengesellschaft,
d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen
Unternehmen,
e) Umwandlungsrecht,
f) Grundzüge des Bilanz- und
Steuerrechts,
g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht,
Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz-
und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum
Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.
4. Besonderheiten der Verfahrens- und
Prozessführung.
q) Urheber- und Medienrecht:
80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis
6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3
genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren
sein.
§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und
Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind
besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Urheberrecht
einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte,
Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht
einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
3. Recht der
öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5.
wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,
Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und
Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und
Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen
Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des
Prozessrechts.
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht):
50 Fälle aus allen in § 14k genannten Bereichen.
Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen
weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B.
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren)
sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet
Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der
Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen
Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und
Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des
Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum
Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und
der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und
Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der
Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation
und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der
Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum
europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge
einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des
Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der
Verfahrens- und Prozessführung.
s) Bank- und Kapitalmarktrecht:
60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des
in § 14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereichen mindestens
5 Fälle.
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und
Kapitalmarktrecht
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht
sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine
Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen
Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich
Auslandsgeschäft,
3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-,
Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und
Electronic-/Internet-Banking,
c) Kreditkartengeschäft,
4. sonstige
Bankgeschäfte – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG – z.B.
Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft,
Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
5.
Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel,
Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung,
Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäsche, Datenschutz,
Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen
Gemeinschaft und Kartellrecht,
9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und
Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
t) Agrarrecht:
80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich
mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche
beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren
(Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder
Schiedsverfahren) sein.
§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im
Agrarrecht
Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. agrarspezifisches Zivilrecht
a)
agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht),
b) Produkthaftungsrecht i. V. m. Grundzügen des Lebensmittelrechts,
c)
Jagd- und Jagdpachtrecht,
d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,
e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B.
landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Absatz- und
Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb
landwirtschaftlicher Betriebe),
f) Besonderheiten des Arbeitsrechts.
2.
agrarspezifisches Verwaltungsrecht
a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B.
BImSchG, BauGB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe und
agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien),
b) Grundzüge des
Umweltrechts,
c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,
d) Düngemittel- und
Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht,
e) Tierschutz-, -zucht und
-seuchenrecht,
f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren,
g)
Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,
h) Weinrecht, Forstrecht,
Jagd- und Fischereirecht,
i) landwirtschaftliches Steuerrecht,
j)
Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,
k) Staatsbeihilfenrecht,
Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen.
3. agrarspezifisches
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
4. agrarspezifisches EU-Recht
einschließlich seiner Umsetzung in nationales Recht
a) EG-Vertrag
(Landwirtschaft, Umwelt),
b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht,
c)
EU-Verordnungen, Richtlinien,
5. agrarspezifisches Verfahrensrecht
a)
Landwirtschaftsverfahrensrecht,
b) Grundzüge der
EU-Gerichtsbarkeit.