Ein wesentlicher Pfeiler des Strafprozesses ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der vom Tatgericht verlangt, seine Feststellungen aus möglichst direkten Quellen zu schöpfen. Mit diesem Grundsatz gerät die Erhebung eines Urkundenbeweises leicht in Konflikt; ganz sicher tut sie es dort, wo es um die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls geht. Die Auflösung des Konflikts hat der Gesetzgeber mit den Kollisionsnormen der §§ 250 ff. StPO vorgenommen.
Will das Tatgericht in der Hauptverhandlung eine Vernehmung (insbesondere eines Zeugen) durch eine Verlesung (eines Protokolls) ersetzen, dann droht dies die Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Von daher sollte die Verteidigung wissen, in welchen prozessualen Konstellationen sie sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Erhebung und Verwertung des Urkundenbeweises zur Wehr setzen kann.
Das Seminar dient der Wiederholung und Vertiefung der Kenntnisse zur Struktur der §§ 250 ff. StPO und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der zentralen Normen, unter Beleuchten von einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen und Aufzeigen von zielführenden Reaktionsmöglichkeiten der Verteidigung.