Der Gebäudetyp E (auch in den Varianten etwa des sog. „Hamburg-Standards“, der bayerischen Pilotprojekte usw) mit einer vom Neubaustandard abweichenden Bauweise führt nicht nur im privaten Baurecht zu erheblichen Problemen, sondern auch im Mietrecht. So wird man den für die Mangeldefinition nach dem BGH relevanten Standard eines Gebäudes zur Zeit seiner Errichtung ggf. neu bestimmen müssen. Die Parteien haben bei Abschluss von Verträgen darauf zu achten, dass sie dort bereits dem Gebäudetyp E Rechnung tragen. Schwerpunkte des Vortrags sind u.a..:
- Mangelbegriff im Wohnraum- und Gewerbemietrecht
- Regelfall: Standard des Gebäudes zur Zeit seiner Errichtung
- Ausnahmen von diesem Standard : von Bleirohren zum „zeitgemäßen Wohnen“
- Erläuterung des Gebäudetyps E anhand von Beispielen – schlechterer Schallschutz, schlechter Wärmedämmung , Reduzierung der Innenraumtemperatur usw
- Rechtsfolgen aus der Standardabsenkung, u.a.: Minderung, Mängelbeseitigung, Kostenvorschuss
- Vertragliche Möglichkeiten via AGB oder Individualvereinbarung