Immobilienrechtler sind in hohem Maße auf besondere forensische Fähigkeiten angewiesen, weil es eine Vielzahl spezifischer prozessualer Fallgestaltungen gibt, die im Miet- oder Bauprozess zu beachten und vor allen Dingen zu beherrschen sind. Unsere Referenten haben neben ihren Seminaren zur ersten und zweiten Instanz dieses Schwerpunktseminar entwickelt, das auf die Eigenarten des Miet- und Bauprozesses in besonderen Verfahrensarten eingeht. Im Mittelpunkt des ersten Teils steht der einstweilige Rechtsschutz: Wer im Miet- oder Bauprozess erst nach Monaten oder Jahren einen Titel erlangt, hat häufig schon verloren – sei es, weil die Mieträume inzwischen von Dritten genutzt werden, sei es, weil die Baustelle stillsteht. Arrest und einstweilige Verfügung sind deshalb nicht selten das eigentlich streitentscheidende Verfahren. Die Referenten erläutern Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung, die Schutzschrift, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO sowie die Haftungsrisiken aus § 945 ZPO und zeigen, wo der Gesetzgeber für Miet- und Bausachen Sonderregeln geschaffen hat.
Beispiel Mietrecht: Die Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach § 940a ZPO nur in eng umgrenzten Fällen zulässig: bei verbotener Eigenmacht, bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben, gegen einen Dritten, von dessen Besitzerwerb der Vermieter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat, und wenn der Mieter einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO nicht Folge leistet. Das Seminar zeigt, wie diese Instrumente in der Praxis wirksam eingesetzt werden, welche Anforderungen die Gerichte an die Glaubhaftmachung stellen und ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Räumung von Gewerberaum im Eilverfahren durchgesetzt werden kann – eine Frage, die von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet wird.
Beispiel Baurecht: Mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber in § 650d BGB eine Sonderregel geschaffen: In Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) oder die Vergütungsanpassung (§ 650c BGB) muss der Verfügungsgrund nach Beginn der Bauausführung nicht glaubhaft gemacht werden. So lässt sich im Eilverfahren klären, ob der Unternehmer eine geänderte Leistung ausführen muss oder eine höhere Abschlagszahlung verlangen kann, ohne dass die Baustelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache stillsteht. Die Referenten beleuchten die Reichweite der Vorschrift, die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache und die Abgrenzung zur einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für die Bauhandwerkersicherungshypothek (§§ 650e, 885 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im zweiten Teil des Seminars werden weitere besondere Verfahrensarten des Miet- und Bauprozesses behandelt, namentlich das selbständige Beweisverfahren und der Prozessvergleich sowie besondere Streitwert- und Kostenfragen. Abgerundet wird das Seminar durch einen kompakten Überblick über aktuelle Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr und bei der Online-Verhandlung nach § 128a ZPO.
Unsere Referenten verschaffen Ihnen in diesem stets auf dem aktuellsten Stand gehaltenen Seminar das notwendige Rüstzeug, um sicher und souverän durch Prozess und anwaltliche Beratung zu navigieren. Dabei profitieren Sie nicht nur vom hohen juristischen Niveau und der Praxisnähe unserer Referenten, sondern auch von einem abwechslungsreichen und unterhaltsamen Vortragsstil.
In diesem Seminar werden insbesondere erörtert:
Teil 1: Einstweiliger Rechtsschutz im Miet- und Bauprozess
Teil 2: Aktuelles zum elektronischen Rechtsverkehr und zur Online-Verhandlung nach § 128a ZPO
Teil 3: Selbständiges Beweisverfahren
Teil 4: Prozessvergleich
Teil 5: Besondere Streitwert- und Kostenfragen im Miet- und Bauprozess
Wegen der fachanwaltschaftsbezogenen Inhalte können sowohl Fachanwälte für Baurecht als auch Fachanwälte für Miet- und WEG-Recht jeweils fünf Fortbildungsstunden nach § 15 FAO nachweisen. Wer beide Fachanwaltstitel besitzt, kann fünf Stunden beliebig verteilen.