Durch das Viertes Bürokratieentlastungsgesetz wurde § 578 BGB dahin geändert, dass statt des Schriftformerfordernisses des § 550 BGB nunmehr Textform gilt. § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet nämlich nunmehr:
- 550 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Das Seminar will nicht nur klären, was Textform beim Vertragsschluss bedeutet: Gilt mit der Gegenäußerung der Bundesregierung aus BT-Drs. 20/11306, S. 165 § 126 Abs. 2 BGB entsprechend, so dass eine Speicherung beide Erklärungen enthalten muss oder genügen getrennte Erklärungen in Textform? Darüber hinaus werden die bisherigen Weichenstellungen des BGB zur Anwendung von § 550 BGB in der Gewerbemiete darauf hin untersucht, inwieweit die Neuregelung Änderungen mit sich bringt.
Der Referent des Seminars hat seine Sicht der Dinge bereits publiziert (ZMR 2025, 273). Selbstverständlich werden aber auch die alternativen Lösungsansätze samt ihrer Auswirkungen diskutiert (vgl. etwa Lehmann-Richter NZM 2025, 625)
Prof. Dr. Florian Jacoby ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht an der Universität Bielefeld und Direktor der dortigen Forschungsstelle für Immobilienrecht. Er hat zahlreiche Veröffentlichungen zum Privat- und Verfahrensrecht verfasst. Ein wesentlicher Forschungsschwerpunkt liegt im Wohnungseigentumsrecht. Unter anderem ist er Mitautor des Staudinger-Bandes zum WEG, wo er die rechtsfähige Gemeinschaft (§§ 9a, 9b, 11 WEG), bauliche Veränderungen (§§ 20-22 WEG) sowie den Verwalter (§§ 26-27 WEG) bearbeitet. Als Referent nimmt er auf Tagungen und Seminaren bundesweit zu aktuellen Fragen des Wohnungseigentumsrechts Stellung.