Generative KI produziert Texte, Bilder, Musik und Code und stellt damit das deutsche Urheberrecht vor eine Reihe von Fragen, die noch lange nicht abschließend geklärt sind. Die Haftung bei Trainingsdaten, die urheberrechtliche Einordnung des Outputs zwischen freier Benutzung, Bearbeitung und schlichter Vervielfältigung, die Schutzfähigkeit KI-generierter Schöpfungen – die Liste ist lang und wird länger.
Zwischen dem GEMA-Verfahren aus München zum Training generativer KI-Modelle und dem chardet-Fall, bei dem Software zur Umgehung der Lizenz nachgeschrieben wurde, bedarf es klarer Einordnung anhand des geltenden Rechts und vielleicht auch innovativer Argumentation. Das benötigt einen Deep Dive in das Urheberrecht: vom § 44b UrhG und seinem berüchtigten Opt-out über den § 23 UrhG und den Bearbeitungsbegriff bis zum Grundbegriff der Schutzfähigkeit KI-generierter Schöpfungen. Ziel ist ein klarer anwaltlicher Blick auf eine Rechtslage, die sich derzeit in nahezu jedem Monat verändert, mit konkreten Handlungsempfehlungen für Mandate auf Rechteinhaber- wie auf Nutzerseite.
- Das GEMA-Verfahren aus München als wegweisende Grundsatzentscheidung zum KI-Training
- Der chardet-Fall: KI als Instrument des Lizenz-Laundering zur Umgehung von Copyleft
- Die Grenzen von Gemeinfreiheit, Schutzfähigkeit und Bearbeitung des § 23 UrhG mit speziellem Blick auf KI-generierten Code
- Praktische Konsequenzen für Lizenzverträge und die Mandatsberatung