• Dienstag, 20. Oktober 2026
  • von 08:30 bis 14:00 Uhr
  • geeignet für 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 Abs. 2 FAO im Verkehrsrecht oder im Versicherungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zur Entschädigungsleistung und zum Quotenvorrecht in der Kaskoversicherung

  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht

Bei einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob der Schaden beim Unfallgegner liquidiert werden kann. Ist dies nicht (vollständig) der Fall oder gibt es keinen ersatzpflichtigen Unfallgegner (etwa bei einer Kollision mit einem Baum) ist zu prüfen, ob der Mandant eine Kaskosicherung abgeschlossen hat. Wird diese in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, welche Entschädigung der VN beanspruchen kann, ferner, spielt es eine Rolle, dass nicht der kaskoversicherte VN selbst gefahren ist? Muss sich also der Kasko-VN das Verhalten eines (beispielsweise alkoholisierten) Fahrers zurechnen lassen, kann der Fahrer ggf. von der Kaskoversicherung in Regress genommen werden und wie ist eine etwa doch vom Unfallgegner erlangte Summe mit der eigenen Kaskosicherung zu verrechnen?

Wegen des Umfangs des Stoffes werden die Themen an 2 Seminartagen besprochen.

Im Einzelnen:

1. Muss sich der VN das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen? (OLG Karlsruhe r+s 2013, 121).

2. Wann gehen Ansprüche des VN auf den Kaskoversicherer über und wann kann dieser den Fahrer in Regress nehmen (OLG Braunschweig r+s 2018, 593; KG Berlin r+s 2022, 162).

3. Wie ist die Entschädigungsleistung im Einzelnen zu bestimmen, also

a) Totalschadenersatz,

b) Neupreisentschädigung; Reinvestitionsklausel (BGH r+s 2017, 133); orts- und marktübliche Nachlässe (OLG Dresden BeckRS 2022, 35651; OLG Hamm r+s 2022, 23),

c) Reparaturschaden; Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt? (BGH r+s 2016, 27); Ermittlung des Restwertes? (BGH r+s 2021, 389),

d) Entschädigungspflicht nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos auch in der Kaskoversicherung? (vgl. zur KH-Versicherung BGH r+s 2022, 478, fortgeschrieben in 5 Urteilen des 6. Zivilsenats des BGH von 16.01.2024; bejahend LG Nürnberg-Fürth r+s 2022, 677; AG Kassel r+s 2024, 67; Staudinger/Runge NJW 2024, 1996, 1998; a.M. LG Hamburg, r+s 2025, 1025 = NZV 2025, 408 m. zust. Anm. Bachmor: LG Heilbronn 4 S 10/24 – Revision beim BGH unter IV ZR 235/25 anhängig; Grams FD-VersR 2025, 808331).

4. Grundfragen bei der Abrechnung des Kaskoschadens incl. Quotenvorrecht (KG Berlin r+s 2022, 162; OLG Zweibrücken 1 U 208/19; AG Geldern 1 C 35/19).

5. Zusätzliche Regelung bei Entwendung, A.2.5.5; Wiederauffinden bei Leasingfahrzeugen (OLG Karlsruhe r+s 2021, 265).

6. Art und Umfang der Entschädigung beim Kfz-Leasing (BGH r+s 1993, 329; VersR 2014, 1367 zur GAP-Deckung; VersR 2021, 122 zum Anspruchsinhaber des Neuwertanteils) – Prozessuale Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung iSd § 43 ff. VVG .

Edmund Schmitt
Referent

Edmund Schmitt

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D. („Versicherungssenat“) und Lehrbeauftragter an der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen

war Vorsitzender des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, der zuständig ist für Beschwerden und Berufungen in Sachversicherungssachen und Personenversicherungssachen, soweit der Streit Angelegenheiten der privaten Krankenversicherung betrifft. Seit dem 01.01.2022 ist er im Ruhestand. Nach Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Köln war Herr Schmitt zunächst bis Ende 1991 als

Prof. Dr. Karl Maier
Referent

Prof. Dr. Karl Maier

Direktor der Forschungsstelle Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen (IVW) der TH Köln

nach Studium und Promotion an der Universität Freiburg arbeitete Prof. Maier von 1984 bis 1992 als Sozius einer wirtschafts- und versicherungsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei in Freiburg und war als Konkursverwalter tätig. Von 1992 bis 1994 hielt er eine Professur an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln inne. Von 1994 bis

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