Die Beweisaufnahme wird im äußeren Ablauf vom klassischen Personalbeweis durch Zeugen und Sachverständige dominiert. Für die Beweiswürdigung spielt aber der Urkundenbeweis und der Augenschein meist die größere Rolle. Dies beruht auch darauf, dass die dem Urteil vorausgehenden Vorentscheidungen im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren auf der Akte, also im Wesentlichen auf Urkunden beruhen. Selbst wenn es zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kommt, wird die Beweiswürdigung häufig durch Urkunden über vorausgegangene Vernehmungen oder durch schriftliche Gutachten dominiert. Die audiovisuelle Dokumentation von Zeugenaussagen schafft in Videoaufnahmen und Transkriptionen vom Personalbeweis abgeleitete Urkunden und Augenscheinsobjekte. Die Zunahme technischer Beweisgewinnung und die Verlagerung gesellschaftlicher Kommunikationsstrukturen in soziale Medien schafft eine Datenbasis, die im Prozess als Urkunden und Augenscheinsobjekte verwertbar werden. Hinzu kommt, dass die Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes insbesondere durch Verlesung von Behördenurkunden und Ermittlungsvermerken nach § 256 StPO immer weiter ausgeweitet wurden. Der Vortrag zeigt die Strukturen des Beweisrechts mit Urkunden und Augenscheinsobjekten auf und vermittelt Verteidigungsstrategien zur Verteidigung mit und gegen diese Beweismittel und befasst sich auch mit dem Problem, wie in Verfahren mit einem riesigen Aktenumfang bzw. realistisch nicht bewältigbarem Datenmaterial verteidigt werden kann