Bei einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob der Schaden beim Unfallgegner liquidiert werden kann. Ist dies nicht (vollständig) der Fall oder gibt es keinen ersatzpflichtigen Unfallgegner (etwa bei einer Kollision mit einem Baum) ist zu prüfen, ob der Mandant eine Kaskosicherung abgeschlossen hat. Wird diese in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, welche Entschädigung der VN beanspruchen kann, ferner, spielt es eine Rolle, dass nicht der kaskoversicherte VN selbst gefahren ist? Muss sich also der Kasko-VN das Verhalten eines (beispielsweise alkoholisierten) Fahrers zurechnen lassen, kann der Fahrer ggf. von der Kaskoversicherung in Regress genommen werden und wie ist eine etwa doch vom Unfallgegner erlangte Summe mit der eigenen Kaskosicherung zu verrechnen?
Im Einzelnen:
1. Grundfragen bei der Abrechnung des Kaskoschadens incl. Quotenvorrecht (KG Berlin r+s 2022, 162; OLG Zweibrücken 1 U 208/19; AG Geldern 1 C 35/19)
2. Zusätzliche Regelung bei Entwendung, A.2.5.5; Wiederauffinden bei Leasingfahrzeugen (OLG Karlsruhe r+s 2021, 265)
3. Art und Umfang der Entschädigung beim Kfz-Leasing (BGH r+s 1993, 329; VersR 2014, 1367 zur GAP-Deckung; VersR 2021, 122 zum Anspruchsinhaber des Neuwertanteils) – Prozessuale Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung iSd § 43 ff. VVG