Bei einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob der Schaden beim Unfallgegner liquidiert werden kann. Ist dies nicht (vollständig) der Fall oder gibt es keinen ersatzpflichtigen Unfallgegner (etwa bei einer Kollision mit einem Baum) ist zu prüfen, ob der Mandant eine Kaskosicherung abgeschlossen hat. Wird diese in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, welche Entschädigung der VN beanspruchen kann, ferner, spielt es eine Rolle, dass nicht der kaskoversicherte VN selbst gefahren ist? Muss sich also der Kasko-VN das Verhalten eines (beispielsweise alkoholisierten) Fahrers zurechnen lassen, kann der Fahrer ggf. von der Kaskoversicherung in Regress genommen werden und wie ist eine etwa doch vom Unfallgegner erlangte Summe mit der eigenen Kaskosicherung zu verrechnen?
Im Einzelnen:
1. Muss sich der VN das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen? (OLG Karlsruhe r+s 2013, 121)
2. Wann gehen Ansprüche des VN auf den Kaskoversicherer über und wann kann dieser den Fahrer in Regress nehmen (OLG Braunschweig r+s 2018, 593; KG Berlin r+s 2022, 162)
3. Wie ist die Entschädigungsleistung im Einzelnen zu bestimmen, also
a) Totalschadenersatz
b) Neupreisentschädigung; Reinvestitionsklausel (BGH r+s 2017, 133); orts- und marktübliche Nachlässe (OLG Dresden BeckRS 2022, 35651; OLG Hamm r+s 2022, 23)
c) Reparaturschaden; Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt? (BGH r+s 2016, 27); Ermittlung des Restwertes? (BGH r+s 2021, 389)
d) Entschädigungspflicht nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos auch in der Kaskoversicherung? (BGH r+s 2022, 478; Fortschreibung in 5 Urteilen des 6. Zivilsenats des BGH von 16.01.2024; LG Nürnberg-Fürth r+s 2022, 677)