Medizinische Eingriffe im Ausland können schicksalshaft notwendig werden. Zunehmend begeben sich aber Personen auch gezielt für eine Schönheits-OP in andere Länder wie nach Spanien oder in die Türkei. Wie sieht es mit der internationalen Zuständigkeit und der vertraglichen sowie deiktischen Haftung bei Behandlungsfehlern aus? Ist eine Direktklage gegen ausländische Haftpflichtversicherer denkbar? Wie ist es mit dem Regress hiesiger Krankenversicherer? Und wie weit reicht der Schutz von Auslands-Krankenversicherer?
Antworten hierzu gibt Ihnen der Referent auf der Grundlage aktuelle Entscheidungen.