• Mittwoch, 2. Dezember 2026
  • von 13:00 bis 18:30 Uhr
  • geeignet für 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 Abs. 2 FAO im Verkehrsrecht oder im Versicherungsrecht

Aktuelles aus der Kfz – Haftpflichtversicherung

  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht

Besprochen wird insbesondere die Frage, in welchen Fällen (überraschend oft) eine Eintrittspflicht der Kfz–Haftpflichtversicherung besteht. Dabei ergeben sich häufig Abgrenzungsfragen zur Privaten Haftpflichtversicherung, auch weil bei letzterer keine Rückstufung erfolgt. Besonders praxisrelevant ist der Regress des Kfz–Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht und Trunkenheitsfahrten. Im Seminar werden die Voraussetzungen des Regresses und Abwehrmöglichkeiten besprochen.

 

1. Der Umfang der Kfz–Haftpflichtversicherung: Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs (§§ 1, 1a Abs. 3 PflVG n.F., A.1.1 AKB).

a) Schäden beim Ein – und Aussteigen in das Kfz (Kollision mit Radfahrer und geparktem Kfz: LG Saarbrücken 13 S 117/15; Aussteigen nach Verkehrsunfall und Sturz: BGH VI ZR 116/12; OLG Hamm r+s 2018, 134).

b) Typischen Fahrerhandlungen (Aufstellen des Warndreiecks, Reifenwechsel, Aufsammeln verlorener Fahrzeugpapiere: OLG Hamm VersR 2009, 652; Beseitigen von Hindernissen beim Ausparken AG Regensburg 10 C 2535/17).

c). Schäden bei Be – und Entladen (OLG Hamm I-7 U 89/18, 7 U 89/18; Schäden durch Einkaufswagen OLG Düsseldorf III-1 RVs 62/11; AG München, Urteil vom 5.2.2014 (343 C 28512/12; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 9. 2003 – 301 C 769/03).

d). Tanken – Schäden am Motor durch falschen Kraftstoff (KG Berlin KG Berlin r+s 2012, 384; LG Dortmund 2 S 51/15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2018 – 7 U 67/18).

e). Schaden am liegengebliebenen Kfz durch fehlerhafte Starthilfe (LG Lübeck 14 S 86/14).

f). Schäden durch Selbstentzündung des Kfz: OLG Düsseldorf NJW -RR 2011, 317; BGH VI ZR 253/13; Brand in Werkstatt: BGH, Urt. v. 26.03.2019 – VI ZR 236/18; OLG Köln – 3 U 111/15).

g). Schäden im Rahmen von Fahrzeugreparaturen (BGH VersR 2007, 388; Schweißen: OLG Hamm r+s 2016, 32; LG Oldenburg, Urt. v. 12.08.2020 – 13 O 245/20).

2. Der Regress des Kfz–Haftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrten und Unfallflucht.

Besprochen wird zunächst die Frage, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen der Kfz–Haftpflichtversicherer den Fahrer in Regress nehmen kann. Davon zu unterscheiden sind die Situationen, in denen wegen eines

Risikoausschlusses (insbesondere Vorsatz oder Schäden an beförderten Sachen) keine Eintrittspflicht der Kfz–Haftpflichtversicherung besteht (und der Schädiger den Schaden allein zu tragen hat).

a). Regress bei Trunkenheitsfahrten (BGH IV ZR 225/10 zur Leistungskürzung; Beweislast des Versicherers für Ausfallerscheinungen bei relativer Fahruntüchtigkeit OLG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2020 – 11 U 197/18; Zusammentreffen von Kaskoschaden und Regress OLG Saarbrücken, Urt. v. 30. 10. 2014 – 4 U 165/13).

b). Regress bei Unfallflucht (OLG Celle 8 U 210/18; OLG Dresden 4 U 447/18); Neufassung der AKB.

3. Abgrenzung zu Tarifmerkmalen (Fahrerkreis; Laufleistung, Garage).

4. Die Regulierungsvollmacht des Versicherers nach den AKB.

5. Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz.

Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Ausbremsen (LG Bochum, Urteil vom 14. Januar 2021 – I-8 O 428/19).

Edmund Schmitt
Referent

Edmund Schmitt

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D. („Versicherungssenat“) und Lehrbeauftragter an der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen

war Vorsitzender des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, der zuständig ist für Beschwerden und Berufungen in Sachversicherungssachen und Personenversicherungssachen, soweit der Streit Angelegenheiten der privaten Krankenversicherung betrifft. Seit dem 01.01.2022 ist er im Ruhestand. Nach Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Köln war Herr Schmitt zunächst bis Ende 1991 als

Prof. Dr. Karl Maier
Referent

Prof. Dr. Karl Maier

Direktor der Forschungsstelle Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen (IVW) der TH Köln

nach Studium und Promotion an der Universität Freiburg arbeitete Prof. Maier von 1984 bis 1992 als Sozius einer wirtschafts- und versicherungsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei in Freiburg und war als Konkursverwalter tätig. Von 1992 bis 1994 hielt er eine Professur an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln inne. Von 1994 bis

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