Der Standardantrag (volles Schmerzensgeld + Feststellung) muss den Interessen keineswegs am besten dienen!
Hiermit werden nämlich regelmäßig die nach der gerichtlichen Entscheidung eintretenden (oft gravierenden) unfallbedingten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und weitere Operationen keine Nachforderung mehr begründen können. Abhilfe kann die Erhebung lediglich einer Schmerzensgeldteilklage bieten. Diese ist indes nicht unproblematisch, weil der Schmerzensgeldanspruch nicht beliebig nach einzelnen Verletzungen und/oder Zeitabschnitten aufgeteilt werden darf. Zulässig ist jedenfalls eine (schadenbezogene) Begrenzung des Zahlungsklageantrages auf – bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – eingetretene Verletzungen und Dauerfolgen. Damit kann dann der Eintritt weiterer – auch schon vorhersehbarer – Schadensfolgen zunächst abgewartet werden und anschließend der diesbezügliche weitere Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden. Wie eine derartige Klage aufzubereiten ist, wie die Rechtsprechung hierzu steht und welche Alternativen sich sonst noch anbieten, ist Gegenstand des Seminars.
Ein anderes zu besprechendes spannendes Thema ist die Nachweisproblematik von psychischen Schäden im Anschluss von Verkehrsunfällen/ärztlichen Behandlungsfehlern/Fehlern bei der Pflege – hier auch im Zusammenhang im Umgang mit dem medizinischen Sachverständigen. Besprochen wird zudem anhand aktueller Fallbeispiele, z. B. OLG Dresden, U. v. 7. November 2023 – 4 U 1217/23 –) ob und ggf. unter welchen Umständen eine Haftungserweiterung erfolgen kann, wenn der psychische Schaden beim Angehörigen des Verkehrsunfallopfers/des Patienten auftritt.
Do, 26. Juni 2025: 7,5 Std. (3 x 2,5h) Verkehrsrecht an einem Tag – einzeln buchbar:
08.30-11.15 Uhr (2,5h) Hans-Günter Ernst: Personenschaden: Teilklage auf Schmerzensgeld? / Nachweis psychischer Schäden
11.45-14.30 Uhr (2,5h) Prof. Dr. Tim Jesgarzewski: Verkehrsrecht für die Mandatspraxis
15.00-17.45 Uhr (2,5h) Leif Hermann Kroll: Vorschäden in der Unfallregulierung: Herkunft, Auswüchse, Kritik und Lösungsansätze bei der Vorschadenrechtsprechung