ist Partner einer traditionsreichen Verkehrsrechtskanzlei mit über 60jähriger Geschichte und überwiegend in der Verteidigung in Bußgeld- und Strafverfahren tätig. Er lernte sein Verteidigerhandwerk bei einem ausgewiesenen Praktiker aus der Berliner „Verteidigerschule“ und übertrug dieses Wissen über engagierte, auch wenn nötig auch konfrontative Verteidigung mit Erfolg auf die Verkehrssachenverteidigung. Seit 2012 ist Rechtsanwalt Kroll Referent in der Rechtsanwaltsfortbildung und hat sich einen Namen als Praktiker gemacht, der mit Tipps und Tricks nicht „hinterm Berg hält“.
Diverse von RA/FAVerkR Kroll erstrittene Entscheidungen, von Amts- und Landgerichten, vorwiegend aber von Oberlandesgerichten bis hin zu zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden wurden veröffentlicht und in einschlägigen Fachmedien (DAR, Burhoff, VA) kommentiert. Der Fall seines Mandanten führte im Bereich der sog. Vorschadensproblematik zu einer Grundsatzentscheidung des BGH („Gerüstbauer-LKW“, Urteil vom 6.6.2023, AZ VI ZR 197/21), welche das Berliner Kammergericht zur Aufgabe ihrer bis dahin überaus restriktiven Rechtsprechung zwang.
RA Kroll ist Mitautor im Rinklin/“Verkehrsstrafrecht – Alkohol, Drogen und Fahreignung“ sowie im Reisert / Kroll / „Bußgeldkatalog mit Maßnahmen nach Fahreignungs-Bewertungssystem und bei Fahrerlaubnis auf Probe“.
Näheres unter http://www.hk-rae.de/rechtsanwalt-leif-hermann-kroll/ .