Die Behandlung von Darlehen eines Gesellschafters in der Insolvenz – insbesondere der Insolvenz einer GmbH – wirft schwierige Rechtsfragen auf, mit denen Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem konfrontiert sind. Zur Regelung dieser Materie hat die Rechtsprechung auf der Grundlage von §§ 30,31 GmbHG das sog. Eigenkapitalersatzrecht entwickelt.
Dieses Online Seminar zeigt ausgehend von den Kernaussagen des Eigenkapitalersatzrechts anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung die Rechtsentwicklung bis hin zum geltenden Rechtszustand auf und verdeutlicht die weiterhin bestehenden Verbindungslinien, wenn in bestimmten Konstellationen ‚altes Recht’ im ‚neuen Recht’ Anwendung findet. Auch wird die Anwendbarkeit von Alt- und Neurecht untersucht.
Das Gesetz unterwirft neben der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens weitere Tatbestände der Anfechtung. Anfechtbar ist die Besicherung eines Gesellschafterdarlehens gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dabei geht es einmal um die Sicherung von Darlehen der Gesellschafter (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ferner wird erörtert, ob zugunsten des Gesellschafters das Bargeschäftsprivileg gilt.
Zum anderen sind von dem Gesellschafter gewährte Sicherungen von Drittdarlehen anfechtbar, die eine Gesellschaft etwa bei ihrer Bank aufnimmt (§ 135 Abs. 2 InsO). Dabei stellen sich schwierige Fragen im Hinblick auf die notwendige Rechtshandlung, den Darlehensgeber und die Anspruchshöhe.
Nutzungsüberlassungen bildeten einen Kernbereich des alten Eigenkapitalersatzrechts. Hier hat § 135 Abs. 3 InsO eine Neuregelung getroffen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung wird eingehend erläutert.