Das Seminar behandelt die neueste Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum gesamten Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften aus ca. den letzten zwei Jahren. Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte/-innen, Fachanwälte/-innen für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Insolvenzverwalter/-innen. Informiert wird über aktuelle und praxisrelevante Entscheidungen des Senats sowie über Entwicklungslinien der Senatsrechtsprechung aus erster Hand.
Unsere Referenten sind:
Manfred Born, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe, Vorsitzender des II. Zivilsenats.
Manfred Born ist seit 2010 Richter im für das gesamte Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat am BGH, seit Juni 2017 war er dessen stellvertretender Vorsitzender, seit Oktober 2022 ist er Vorsitzender des Senats. Er hat umfangreich zum Handels- und Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Zu seinen Publikationen gehören neben Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Festschriften u. a. „Aktienrecht – Höchstrichterliche Rechtsprechung“ (Henze/Born/Drescher, 6. Auflage 2015) und „GmbH-Recht – Höchstrichterliche Rechtsprechung“ (Born, 2020). Im „Handbuch Managerhaftung“ (Krieger/Schneider, 4. Auflage 2023) bearbeitet Herr Born die Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess, in „Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024“ die §§ 106 und 108 und im BeckOGK GmbHG die §§ 53, 54. Er ist zudem Mitherausgeber und Co-Autor des VII. Bands des „Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts (Corporate Litigation)“ (6. Auflage 2020) sowie des Kommentars „GmbHG“ (Gehrlein/Born/Simon, 6. Auflage, 2024). Bei den Zeitschriften „Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht“ (NZG), „Die Aktiengesellschaft“ (AG) und „Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ (ZGR) ist Born Mitherausgeber. Herr Born hält Vorträge zum Thema bei verschiedenen Veranstaltern.
Dr. Falk Bernau, Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe, Mitglied des II. Zivilsenats.
Dr. Falk Bernau ist seit 2017 Richter am BGH im für das gesamte Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat. Nach seinem Eintritt in die (niedersächsische) Justiz 2003 wurde er 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den II. Zivilsenat des BGH abgeordnet. Ab 2012 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Bundesverfassungsgericht im Dezernat des für das Gesellschaftsrecht zuständigen Bundesverfassungsrichters Dr. h.c. Schluckebier. Im Jahr 2013 folgte die Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Celle. Dr. Falk Bernau hat neben gesellschaftsrechtlichen auch umfangreich zu deliktsrechtsrechtlichen und zivilprozessualen Fragestellungen veröffentlicht. Dr. Bernau hält Vorträge zum Thema bei verschiedenen Veranstaltern.
Die wesentlichen Themen, abhängig vom Veröffentlichungsdatum:
– Personengesellschaft, Genossenschaft, Verein
- Kein § 179a AktG bei der Publikumskommanditgesellschaft
- Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugten
- Wirksamwerden einer Stimmabgabe und Möglichkeit eines Widerrufs
- Feststellungsinteresse bei Beschlussfeststellungsnichtigkeitsklage, Klagegegner
- Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln
- Auskunftsersuchen des Gesellschafters – Einschränkung durch EuGH?
- Kenntnis der Mitglieder im Verein – Beschlussmangel?
- Genossenschaft – Fehlerhafte Gesellschaft und Europarecht?
– GmbH-Recht, u.a.
- Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis
- Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste
- Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags – Fristen
- Erklärung auf Geschäftspapier
- Keine Gesellschafterklage gegen Fremdgeschäftsführer
- Insolvenzverschleppungshaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers
- Geschäftsführerhaftung für betrügerisches Anlagesystem
- Reichweite des Verjährungseinredeverzichts gegenüber Insolvenzverwalter
– Aktienrecht, u.a.
- Vergleiche im sogenannten „Dieselskandal“
- Reichweite der unwiderleglichen Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen – Besonderer Vertreter, fehlerhaftes Organ, Haftung
- Monistisch verfasste SE – Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats
- Vertretung der KGaA bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft – 112 AktG?
- § 112 AktG – vorherige Zustimmung und Vollzug?
- Herabsetzung der Vergütung des Vorstands nach § 87 Abs. 2 AktG
- Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei untätiger Aktiengesellschaft
- Richtlinienkonformität des Acting in Concert „in sonstiger Weise“
– Registerrecht
- Umwandlung –Beifügung einer Schlussbilanz
- Unterscheidungskraft bei „v……de AG“
- Rechtsverletzung eines GmbH-Gesellschafters durch fehlerhaften Eintrag über Auflösung der Gesellschaft?
- Kein Beschwerderecht im Firmenmissbrauchsverfahren des Registergerichts
- Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Prozesspflegers für GmbH
- Anspruch auf Austausch von Dokumenten
(Änderungen aufgrund aktueller Rechtsprechungsentwicklung bleiben vorbehalten!)