Änderungen durch Neuregelungen wirksam begegnen – Ganz aktuell unter Einbeziehung der Änderungen durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz
Steht ein Leistungsbezug nach dem Grundsicherungsrecht oder der Sozialhilfe (SGB II oder XII) im Raum oder besteht er bereits, geht es sehr häufig um die Höhe der Leistungen und hier insbesondere um die sog. Bedarfe für das Wohnen, also für die Unterkunft und Heizung. Ob Jobcenter bzw. Sozialämter die Erteilung einer Zusicherung/Zustimmung zu einem geplanten Umzug mit Hinweis auf – angeblich – zu hohe Wohnkosten ablehnen oder während des laufenden Leistungsbezuges Absenkungen auf die sog. angemessenen Kosten der Unterkunft und/oder Heizung vornehmen – immer ist Ihre Kompetenz und Hilfe gefragt, sei es in der Beratung von Vermieter oder Mieter, Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder XII bzw. in einer bevorstehenden familiären Trennungssituation.
Seit der Einführung einer diesbezüglichen sog. Karenzzeit für die Wohnkosten im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe durch das Bürgergeldgesetz zum 1.1.2023 haben sich in diesem Zusammenhang völlig neue Fragestellungen ergeben, die inzwischen auch die Sozialgerichte beschäftigen. Die einjährige Karenzzeit gewährleistet neu in den Leistungsbezug Eintretenden eine Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft (nicht für die Heizung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, auch wenn diese die für den örtlichen Vergleichsraum festgelegte Angemessenheitsgrenze überschreiten, und zwar während der Geltungsdauer des Bürgergeldgesetzes ohne jede Deckelung nach oben, seit dem Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetz gedeckelt auf das 1,5-Fache der angemessenen Wohnkosten. In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden – auch hier ist Ihre Argumentation gefragt, um für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Unterkünfte können übrigens nicht nur Mietwohnungen sein, sondern auch Kosten des Wohnens im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung, ja sogar in einem Hotel, wenn zB Menschen aus der Ukraine keinen Wohnraum finden, sind als Bedarfe für das Wohnen zu berücksichtigen und unterliegen dem Schutz der Karenzzeit.
Wussten Sie um die vielen Tücken der Karenzzeit? Dass diese zum Beispiel personenindividuell besteht, also für ein Neugeborenes eine eigene Karenzzeit ausgelöst wird? Oder dass der Monat, in dem nach Ablauf der Karenzzeit die sog. Kostensenkungsaufforderung erteilt wird, auf den sechsmonatigen Kostensenkungszeitraum gar nicht angerechnet werden darf? Hinzu kommen die weiteren gesetzlichen Neuregelungen (Mietpreisbremse, Klein-Wohungsregelung).
Wie aus anwaltlicher Sicht bei einem sozial-, miet- oder familienrechtlichen Mandat mit der vielschichtigen Problematik der Deckelung zu hoher Aufwendungen für die Unterkunft auf ein angemessenes Niveau umzugehen ist, wird im Seminar anschaulich unter allen denkbaren Aspekten dargestellt und aufgearbeitet.
Gliederung
- Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft – Was versteht die Rechtsprechung darunter?
- Tatsächliche Aufwendungen für das Wohnen versus angemessene Aufwendungen
- Umgang mit Mischmietverhältnissen (möblierte Wohnung, Wohnung mit Garten, Stellplatz, Garage)
- Wie werden die Angemessenheitsgrenzen im Einzelfall ermittelt?
- Karenzzeit – Regelungsinhalt im Detail, insbesondere Darstellung der ab dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz geltenden Einschränkungen der Karenzzeit
- Kostensenkungsaufforderung – Was ist zu beachten?
- Wie können leistungsberechtigte Bürger Kosten der Unterkunft senken – rechtssicherer Umgang mit Untervermietung, vertraglicher Senkung des Mietzinses, Umzug …
- Umsetzung der Kostensenkung ohne Umzug der leistungsberechtigten Bürger – Was ist verfahrensrechtlich zu beachten?
- Bei geplantem Umzug des leistungsberechtigten Bürgers: Zusicherung rechtssicher prüfen