Wenigstens Kündigungsschutzverfahren haben aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Situation in Deutschland derzeit Konjunktur. Statistisch betrachtet ist der größere Teil der Kündigungsschutzklagen erfolgreich. Gleichwohl kann es zahlreiche Gründe für Arbeitnehmer geben, nicht in den Betrieb zurückzukehren zu wollen. Dass das Arbeitgeberinteresse an einer gleichwohl erfolgenden Trennung fortbesteht, dürfte dabei auf der Hand liegen. Beiden Seiten stellt § 9 KSchG mit dem Auflösungsantrag eine Gestaltungsoption zur Verfügung, die trotz Obsiegen des Arbeitnehmers auf das Muster „Trennung gegen Abfindung“, diesmal durch aktives Handeln des Gerichts hinausläuft. Der Auflösungsantrag ist dabei zunehmend anzutreffen, auch weil Geld für die vorgestellte Abfindung knapper bzw. die Sorge um anderweitige Arbeit größer wird.
Die Praxis zeigt, dass der Auflösungsantrag zwar – beiderseitig – häufig gestellt wird, jedoch nur verhältnismäßig selten zum Erfolg führt. Das Seminar zeigt daher, unter welchen Voraussetzungen und in welchen taktischen Situationen der Auflösungsantrag gestellt werden kann, wie er taktisch anzubringen ist und wie sich die Erfolgsquote für einen Antrag potenziell erhöhen lässt.
Im Einzelnen:
- Ausgangssituation im Verfahren vor dem Auflösungsantrag
- Unzumutbarkeit und Zerrüttung – die Dreh- und Angelpunkte des Auflösungsantrags
- Differenzierte Betrachtung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Verfahrenssituationen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerantrag
- Anknüpfungspunkte außerhalb des eigentlichen Kündigungsschutzprozesses
- Darlegungslast und Vortragsumfang
- Zeugen und Ausforschungstendenz
- „Rücknahme“ der Kündigung und Auflösungsantrag
- Zeitpunkt der Antragstellung und taktische Fragen
- Beendigungszeitpunkt und Höhe der Abfindung (§ 10 KSchG)
- Subjektive Einwirkungsfaktoren auf die Kammerentscheidung
- Unwirksame Kündigung, Auflösungsantrag und Auswirkungen auf den Annahmeverzug
- Money for nothing – Auflösungsantrag und Streitwert
- Fallbeispiele und Best Practise rund um den Auflösungsantrag
- U.v.a.m.