• Do., 25.09.2508:30 - 14:00 Uhr
  • Fr., 26.09.2508:30 - 14:00 Uhr
  • Sa., 27.09.2508:30 - 14:00 Uhr

Strafrecht & Verkehrsrecht
Seminare&Genießen: Gardasee – September 2025

Fortbildungsseminare gem. § 15 FAO: 7 Fachgebiete stehen Ihnen zur Wahl: Arbeitsrecht, Bank- & Kapitalmarktrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Verkehrs- & Strafrecht, Verkehrs- & Versicherungsrecht

(Nähere Informationen zu den Inhalten, erhalten Sie bei den jeweiligen Veranstaltungsbeschreibungen.)

Themen

StrafR/VerkR I, 25.09.2025: „Too fast & furious“: § 315d StGB

geeignet für 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

In Berlin sind seit Inkrafttreten der Neuregelungen Tausende von Ermittlungsverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen anhängig geworden und viele davon bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine Vielzahl dieser Verfahren wurde von den Referenten bearbeitet. So erfahren Sie aus erster Hand, wie die Strafverfolger/-innen die Anklagen in diesen aufbauen und mit Hilfe von Sachverständigen substantiieren. Dabei gewinnen digitale Fahrzeugdaten aus dem Tatfahrzeug unmittelbar („EDR“, Fehlermeldungen) oder sonstigen externen Quellen (“GPS“) eine immer größere Bedeutung.

Was sind die Schwerpunkte? 

  • Was sind Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB 
    • Begriffsdefinitionen 
    • Erheblichkeitsschwelle: Länge der „nicht unerheblichen Wegstrecke“ zu den Rennalternativen 
    • „wettkampfartiges“ Fahrverhalten 
  • Auslegung der Tatbestandsalternativen:
    Ausrichtung und Durchführung eines nicht erlaubten Rennens, Teilnahme, „Raserabsicht“ beim Einzelrennen, Polizeiflucht als Kraftfahrzeugrennen, Austesten der Höchstgeschwindigkeit etc. 
  • Rechtliche und technische Möglichkeiten des Nachweises: Fahrdaten im Kfz und bei Fahrzeugherstellern, Überwachungskameras in und außerhalb von Fahrzeugen, physikalische Grundlagen der Grenzgeschwindigkeiten (Kurvenfahrt), in-/externe GPS-Daten zur Ermittlung der Geschwindigkeit 
  • Datenschutz bezüglich personenbezogener digitaler Fahrdaten und Grenzen im Strafverfahren 
  • Möglichkeiten und Grenzen der Beschlagnahme von Kfz 
  • Das „stumpfe“ Schwert: Einziehung von Kraftfahrzeugen nach § 315f StGB 
  • Widerspruchsmöglichkeiten aus juristischer und technischer Sicht

Es werden Möglichkeiten der wirksamen Verteidigung aufgezeigt. Der Vortrag wird flankiert von einer Vielzahl von Einzelfällen und Videos aus der Praxis abgeschlossener Verfahren, um die rechtlichen, technischen Möglichkeiten zur „Raserjagd“ einerseits und Verteidigungsansätze andererseits praktisch aufzuzeigen. 

StrafR/VerkR II, 26.09.2025: Alles zu § 142 StGB aus rechtlicher und verteidigungstaktischer Sicht nebst technischen Aspekten

geeignet für 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Nach der polizeilichen Statistik soll sich bei fast 10% aller polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfälle ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. 

Das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB, im Volksmund als „Unfallflucht“ bezeichnet, ist somit ein Massendelikt, mit dem jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, irgendwann einmal zu tun haben wird. Aber nicht jeder, der einen Unfallort verlässt, ohne dass er Angaben über seine Beteiligung gemacht hat, hat das Anstoßereignis bemerkt. Aufgabe der Verteidigung ist es, zumindest Zweifel an der Frage der Kollisionsbeteiligung und der Bemerkbarkeit aufzuwerfen, denn bei „Kleinstkollisionen“ oder Unfällen mit schweren Fahrzeugen wie SUV und vor allem mit größeren Lkw können Schäden an Pkw erzeugt werden, die vom verursachenden Fahrzeugführer gar nicht wahrgenommen werden. Dennoch werden viele Verfahren eingeleitet und nicht selten wird die Fahrerlaubnis des vermeintlichen Verursachers nach § 69a StPO vorläufig entzogen.  

Neben den strafrechtlichen Komponenten wird in diesem Seminar aus anwaltlicher Sicht auch auf die zivilrechtlichen Folgen einer „Unfallflucht“ eingegangen, denn immer mehr Regressverfahren werden sowohl von den Haftplicht- als auch Rechtsschutzversicherungen angestrebt, wenn der Mandant sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben soll. Insbesondere wird auch der Umgang mit der Haftpflicht und Kaskoversicherung der Mandantschaft in Bezug auf Angaben zur Person des Fahrzeugführenden aufgezeigt und der Auskunftspflicht der Versicherung zum Versicherungsfall gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. 

Grundzüge zu evtl. Beweisverwertungsverboten und deren Geltendmachung im Ermittlungs- und in der Hauptverhandlung sowie Beweisantragrecht und „Befragungstechnik“ von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur wirksamen Verteidigung werden erörtert. 
Neben der Sicht der Strafverfolgungsbehörden sollen auch Strategieansätze für die Verteidigung bei Täteridentifizierung durch Wahllichtbildvorlagen, zum Einlassungsverhalten vor und während der Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen demonstriert werden. 

Zu den weiteren Inhalten zählen die Beziehung mit der Mandantschaft und mögliche Verteidigungsstrategien sowie Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und Akteneinsichtsrecht.  

 

Zum rechtlichen Teil (EOAA Winkelmann): 

„Unfallflucht“ ist keine Bagatelle.
Schnell kann ein „Parkrempler“ einen bedeutenden Fremdschaden bedeuten, für den die Mandantschaft die Fahrerlaubnis als gesetzlichen Regelfall nach § 69 StGB, iVm. § 111a StPO noch schneller vorläufig entzogen werden kann. Unabhängig von dem mitunter schwierigem Vorsatznachweis sind bei der „Unfallflucht“ auch rechtliche Probleme keine Seltenheit.
„Unfallflucht“ wirft zahlreiche Auslegungsprobleme auf, die die wirksame Verteidigung berücksichtigen muss.

Dem widmet sich der rechtliche Teil des Seminars, insbesondere:

  • Auslegung des Unfallbegriffs 
  • Begriff der Unfallbeteiligung 
  • Verpflichtungen des Unfallbeteiligten 
  • „berechtigtes“ und „entschuldigtes“, „unvorsätzliches“ Entfernen 
  • die „Nachholpflicht“ 
    • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO 

Ferner werden technische Aspekte zur Frage der Wahrnehmbarkeit von Unfallgeschehen in den rechtlichen Teil einbezogen. 

Anwaltliche Sicht und Praxis der Strafverfolgungsbehörden werden anhand von praktischen Beispielfällen erörtert und kontrovers diskutiert, an der sich Interessierte gern beteiligen können.

StrafR/VerkR III, 27.09.2025: §§ 316, 315c, 315b StGB (aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung)

geeignet für 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Alkohol und berauschende Mittel in der Praxis der Verkehrsanwälte sind absolut keine Seltenheit und tangieren die Sicherheit des Straßenverkehrs gravierend. Spätestens seit der Teillegalisierung von Cannabis fallen immer mehr Fahrzeugführende unter THC-Einfluss auf. Viele Mandanten neigen zum „Mischkonsum“. Immer wieder treten auch neue Phänomene auf („Lachgas“). 

Aber nicht nur Alkohol und berauschende Mittel sind häufig. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB entschieden gegen extreme „Raserei“ und wettkampfartiges Fahrverhalten vorgehen will, sehen sich Strafverfolgungsbehörden und Gerichte weiterhin einer Vielzahl von Verfahren gegenüber, in denen Fahrzeugführende durch grob verkehrswidriges, rücksichtsloses oder gar verkehrsfeindlichem Fahrverhalten auffallen.

Das Seminar zeigt in rechtlicher und technischer Sicht die Grenzen des Nachweises und Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung auf: 

  • Absolute/relative Fahruntauglichkeit 
  • Ausgewählte Fragen zu §§ 315c, 316 StGB:  
    • Beweiswert einer „doppelten“ Blutprobe und Begleitstoffanalyse bei „Nachtrunk“ 
    • THC/“Lachgas“ 
    • „Medikamentenprivileg“ nach § 24a Abs. 4 StVG   
  • Abgrenzung abstrakte/konkrete Gefährdungssituation anhand konkreter Beispiele 
  • Die („unglorreichen“) 7 Todsünden des § 315c StGB 
  • Vorsätzliche und fahrlässige (gefährliche) Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB von „außen“ und verkehrsfeindliche Absicht nebst Erfordernis des „Schädigungsvorsatz“ 

Beweisverwertungsverbote und deren Geltendmachung im Ermittlungs- und in der Hauptverhandlung sowie Beweisantragrecht und „Befragungstechnik“ von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur wirksamen Verteidigung werden erörtert.

Auch hier wird anwaltliche Sicht und Praxis der Strafverfolgungsbehörden anhand von praktischen Beispielfällen erörtert und kontrovers diskutiert, an der sich Interessierte gern beteiligen können. 

Geplantes Tagungshotel:

HOTEL CAESIUS THERMAE & SPA RESORT ****
Via Peschiera, 3
I – 37011 Bardolino (Provinz Verona)

INTERNET
per EMail: bookingcaesius@europlan.it  
oder per Tel.: 0039.045.7219100

Sonder-Konditionen im HOTEL CAESIUS THERMAE & SPA RESORT ****

15 % Rabatt auf das Zimmerkontingent:

Bis zum 01. September 2025 können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in dem Hotel auf das Sonderkontingent zugreifen. Schrieben Sie hierfür bitte eine E-Mail mit der Nennung des Codes „Juristische Meeting“ schreiben an: caesius@europlan.it

Unsere Referent*innen

Platzhalter für Referenten - Ikono für eine Business-Person in grau-weiß
Referent

Daniel Herbst

Andreas Winkelmann
Referent

Andreas Winkelmann

Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin

arbeitet seit 1995 als Amtsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin, die für Vergehen der einfachen und mittleren Kriminalität zuständig ist. Bei der Amtsanwaltschaft Berlin werden jährlich ca. 60.000 Ermittlungsverfahren allein in Verkehrssachen geführt. Herr Andreas Winkelmann ist seit 2009 Leiter der Abteilung 31, in der die Bearbeitung verbotener Kraftfahrzeugrennen seit Mitte

Teilnahmegebühren für Gardasee FAO-Seminare (Präsenz):

15 Zeitstunden

790 €

zzgl. jeweilige landeseigene USt.

10 Zeitstunden

620 €

zzgl. jeweilige landeseigene USt.

5 Zeitstunden

370 €

zzgl. jeweilige landeseigene USt.

Stornierungsfristen bei unseren Seminaren im In- und Ausland:

Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!

Anmeldung für Seminare&Genießen: Gardasee – September 2025

Sie interessieren sich für weitere Fachgebiete?

Schauen Sie sich auch unsere übrigen Seminarangebote an.

Weitere Fachgebiete Seminare&Genießen: Gardasee – September 2025

  • Arbeitsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Familienrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht