Seit dem 1.1.2025 können Gewerberaummietverträge in Textform abgeschlossen werden. Die Einführung der Textform sollte der Bürokratieentlastung dienen. Seither wird viel darüber diskutiert, in welcher Art und Weise die Textform beim Vertragsabschluss gewahrt werden kann und ob die Einheitlichkeit der Urkunde nach § 126 Abs. 2 BGB dafür Relevanz besitzt. Das Seminar dokumentiert ein knappes Jahr nach Inkrafttreten der Regelungen den Stand der Dinge und geht intensiv darauf ein, welche Änderungen ab dem 1.1.2026 gelten.