Obwohl die Tatbestände der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a und b BGB klar formuliert sind, gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Rechtsproblemen etwa im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Miete, der Berechnung des kündigungsrelevanten Rückstands bei berechtigten oder unberechtigten Mietminderungen oder den Fristen zur Ausübung des Kündigungsrechts. Im Wohnraummietrecht ist überdies die Möglichkeit des Nachholrechts nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowie der hilfsweise Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten. Auch Kündigungen wegen unpünktlicher Mietzahlungen sind in der Praxis nicht selten, erfordern aber bei Ausspruch und Abwehr besonderes Fingerspitzengefühl, weil stets alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind und daher die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nur schwer prognostiziert werden können.