Das Potenzial des Haushaltsführungsschadens wird häufig unterschätzt. So summiert er sich etwa bei einer 40-jährigen verletzten Frau mit einem dauerhaften Ausfall im Haushalt von wöchentlich nur 10 Stunden und einer Lebenserwartung von durchschnittlich noch 43 Jahren bei einem Stundensatz von 10 EUR (netto) bereits auf 223.600 EUR. Es wird danach unterschieden, ob es sich um eigene Ansprüche des verletzten Haushaltsführers (Mann wie Frau) handelt, oder ob Hinterbliebene des getöteten Haushaltsführers Ansprüche geltend machen. Das Seminar zeigt auf, was bei Darlegung, Berechnung und Drittleistungen zu beachten ist und beschäftigt sich zugleich mit den aktuellen Entwicklungen; so hat sich etwa das OLG Saarbrücken, U. v. 20. April 2023 – 3 U 7/23 –, mit dem häufigen Einwand der VR auseinandergesetzt, dass bei einer MdE bis zu 20% der Haushaltsführungsschaden vollständig zu kompensieren sei, das LG Bremen, U. v. 1. März 2023 – 4 O 1047/22 hat sich damit beschäftigt, ob auch im hohen Alter (92 J) noch ein Haushaltsführungsschaden bestehen kann und das LG Duisburg zeigt mit U. v. 21. Februar 2023 auf, wann sich auch bei geringfügigen Verletzungen Einschränkungen im Haushalt ergeben können. Weitere aktuelle Themen: Berechnung des Stundensatzes (z.B. OLG Düsseldorf, U. v. 27. April 2021 – 1 U 38/20 –, 12 € netto; LG Tübingen, U. v. 06.12.2022 – 5 O 183/21 – 14 €), Versorgung des nichtehelichen Lebenspartners und von Haustieren sowie der Haushaltsführungsschaden eines „Hauskindes“.