Nicht erst in dieser Legislaturperiode ist angekündigt worden, den Reformstau im Familienrecht zu beseitigen. Einzelne familienrechtliche Reformen sind in 2026 bereits in Kraft getreten – andere befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Zudem haben auch die in 2026 in Kraft getretenen Reformen sowie die beschlossenen und die angedachten Reformen im Sozialrecht unmittelbare Auswirkungen im Familienrecht, insbesondere beim Unterhalt.
Angesichts in der Vergangenheit zunächst stecken gebliebener Reformvorhaben im Kindschafts- und Unterhaltsrecht sowie im Versorgungsausgleich einerseits und voller Schreibtische andererseits stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Reformen im konkreten Mandat berücksichtigt werden müssen.
Hierauf hat die Haftpflichtrechtsprechung bereits eine Antwort gegeben, wonach der konkret übernommene Auftrag festlegt, welche Rechtskenntnisse sich der Auftragnehmer verschaffen muss – wozu auch Reformen und Reformüberlegungen gehören, über die in der Tages- und/oder Fachpresse berichtet wird.
Auch die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass dieser sich im konkreten Fall mit der Frage befasst, ob sich z.B. aus Reformüberlegungen Anhaltspunkte für geänderte gesellschaftliche Überlegungen ergeben, die z.B. bei Billigkeitserwägungen oder den Geschäftsgrundlagen eines Vertrages von Bedeutung sein können. So geht der BGH in Rn. 22 seines Beschlusses vom 31.01.2024 – XII ZB 385/23 – auf das am 25.01.2024 vorgelegte Eckpunktepapier des BMJ zu einer Kindschaftsrechtsreform ein.
Gegenstand des Seminars sind die in 2026 in Kraft getretenen, verkündeten und im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Reformen im Familienrecht und die für Familienrechtler bedeutsamen Reformen im Sozialrecht und der praktische Umgang mit diesen in streitigen Verfahren und bei Vertragsgestaltungen.
- Reformen im Überblick
– Abstammungsrecht – Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung – BGBl 2026 I, Nr. 83
– Gewaltschutz – Gestz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz – BGBl I 2026, Nr. 198
– Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 22.04.2026 (BT-Drs 21/6510) u.a. Ausgleich bisher verschwiegener oder übersehener Anrechte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Einbeziehung jeglicher betrieblicher Altersversorgungen unabhängig von der Ausgleichsform auch in Fällen, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen (Hinweis dazu in der Literatur: führt ggf. zu abweichenden Vereinbarungen bei Unternehmereheverträgen und zu einem Änderungsbedarf bei derartigen Verträgen bei bereits abgeschlossenen Verträgen); Anträge auf Abänderung sollen früher zulässig sein
– Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) vom 11.05.2026 u.a. grundlegende Umgestaltung des Kindschaftsrechts nicht nur hinsichtlich des systematischen Aufbaus; Definition des Kindeswohls, besserer Schutz bei häuslicher Gewalt, Vollmachtserteilung auf Dritte
– SGB II: in Kraft seit dem 01.07.2026 keine Auswirkungen auf VKH-Bewilligungen, da sich dessen wirtschaftliche Voraussetzungen nach dem SGB XII richten Verschärfung beim Vermögenseinsatz Verschärfung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z.B. bei kindeserziehenden Eltern nunmehr ab Vollendung des 14. Lebensmonats) Arbeitgeberhaftung für unrechtmäßig bezogene SGB II Leistungen, wenn ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht oder ein Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächliche Arbeitsleistung gemeldet wird
– GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz – beschlossen am 10.07.2026 u.a. mit unterhaltsrechtlichen Auswirkungen betr. Änderungen der Familienversicherung
– Unterhaltsvorschussgesetz – Regierungserklärung zu Änderungen in der Bezugsberechtigung und zur Durchsetzung des Unterhaltsregresses – Diskussion um Anspruch bei anonymer Samenspende - Berücksichtigung in gerichtlichen Verfahren – Präklusion bei wiederkehrenden Leistungen und feststehender zukünftiger Änderung der Rechtslage
- Berücksichtigung bei Vertragsgestaltungen im Unterhaltsrecht
– Geschäftsgrundlage und Abänderungsvereinbarungen
– Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung oder individuelle vertragliche Ansprüche - Änderungen im Versorgungsausgleich
– Kompensationsmodelle in Eheverträgen bei Einbeziehung weiterer Anrechte
– Abänderung von Vereinbarungen nach § 227 FamFG oder Ausschluss der Abänderung