Nicht selten haben arbeitsrechtliche Mandate einen insolvenzrechtlichen Bezug. Vergütungszahlungen bleiben aus, Arbeitnehmer werden unwiderruflich freigestellt, Insolvenzgeld wird „vorfinanziert“, betriebsbedingte Kündigungen werden vom Arbeitgeber oder vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter ausgesprochen, ein Betriebsübergang deutet sich an.
Diese Schnittstellen zwischen Insolvenzrecht und Arbeitsrecht empfinden viele Arbeitsrechler / Insolvenzrechtler als sperrige Materie.
Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über den Ablauf des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, und zwar vorwiegend aus Sicht des Arbeitnehmer- und auch Betriebsratsvertreters, zu geben. Dabei werden die typischen Fallkonstellationen und Ansprüche besprochen und Lösungsmöglichkeiten dargestellt, die sich in der Praxis bewährt haben.
Teilnehmer erhalten so das notwendige Rüstzeug für den sicheren und optimalen Umgang mit insolvenzarbeitsrechtlichen Fällen.
Themenübersicht:
- Ablauf des Insolvenzeröffnungsverfahrens
- Insolvenzantrag des Arbeitnehmers auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers?
- Insolvenzgeldvorfinanzierung/Insolvenzgeld
- „Normaler“ Ablauf des eröffneten Verfahrens
- „Besondere“ Verfahrensarten: Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Restrukturierung nach StaRUG
- Die „Freigabe“ der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 – 4 InsO
- Überblick über die arbeitsrechtlichen Regelungen der §§ 113, 120-128 InsO
- Insolvenzanfechtung aus Sicht des Arbeitnehmers
- Probleme der Passivlegitimation
- Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens
- Forderungsanmeldung
- Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseforderung
- Rücktritt vom Vergleich wegen insolvenzbedingter Nichterfüllung?
- Besonderheiten bei Masseunzulänglichkeit
- Kündigung des Insolvenzverwalters gemäß § 113 InsO
- Insolvenz und Betriebsübergang
- Transfergesellschaft
- Massenentlassungsanzeige
- Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO
- Vollstreckungsverbote
- Die Insolvenz des Arbeitnehmers