Es werden u. a. folgende Fragen behandelt:
- Schadensersatzregress des privaten Krankheitskostenversicherers in folgender Konstellation: Dem Versicherungsnehmer steht gegen einen Dritten aus § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten zu. Dieser Ersatzanspruch geht auf den Krankheitskostenversicherer über, „soweit er den Schaden ersetzt“, also tatsächlich Behandlungskosten erstattet (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 86 Abs. 1 VVG). Hierzu stellen sich folgende Fragen:
- Angehörigenprivileg. Wenn der Dritte ein Angehöriger ist, scheidet der Regress aus (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. 86 Abs. 3 VVG). Entfällt dieses Angehörigenprivileg entsprechend § 116 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wenn hinter dem Dritten ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer steht? (LG Landshut, Urteil vom 14. Februar 2025 – 44 O 3136/24, r+s 2025, 431).
- Anspruchswahrungsobliegenheit und Abfindungsvergleich. Der Abschluss eines Abfindungsvergleichs zwischen Versicherungsnehmer und Dritten verstößt gegen die Anspruchswahrungsobliegenheit (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. 86 Abs. 2 Satz 1 VVG), die verschuldensabhängig mit Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung sanktioniert wird (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 86 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 VVG). Ist der Abfindungsvergleich dahin eng auszulegen, dass er Regressansprüche des Krankheitskostenversicherers nicht berührt? Trifft den gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Aufklärungspflicht kraft überlegener Rechtskenntnis zu den Wirkungen des Vergleichs? (LG Köln, Urteil vom 29. Januar 2025 – 23 O 7/23). Wird dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet? (OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 106/18, ZfSch 2020, 210). Streitverkündung des gegen den Haftpflichtversicherer klagenden Krankheitskostenversicherers an den Versicherungsnehmer (§ 72 Abs. 1 ZPO).
- Anspruchswahrungsobliegenheit und Prozessführun Der Versicherungsnehmer nimmt den Dritten auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch. Während des Prozesses erstattet der am Prozess unbeteiligte Krankheitskostenversicherer die streitgegenständlichen Behandlungskosten. Muss der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anspruchswahrungsobliegenheit (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG) den Rechtsstreit gegen den ersatzpflichtigen Dritten gemäß § 265 Abs. 2 ZPO fortsetzen und den Ersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Dritten zugunsten des Versicherers durchsetzen? (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 135/21, VersR 2023, 336).
- Kondiktion des privaten Krankheitskostenversicherers gegen den Behandler wegen zuviel gezahlten Arzthonorars nach Legalzession gemäß § 194 Abs. 2 iVm. § 86 Abs. 1 VVG (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2021 – 3 S 2/21, r+s 2022, 273).
- Nachweis des Versicherungsfalles in versicherter Zeit in der Zahn-Zusatzversicherung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. April 2024 – 5 U 83/23, NJW-RR 2024, 1035).
- Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers im Notlagentarif und Einbeziehung der AVB/NLT 2013 iVm. dem Tarif NLT (LG Augsburg, April 2024 – 95 O 1366/20, r+s 2024, 555).
- Wird die ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 Abs. 1 VVG durch einen nachfolgenden Tarifwechsel (§ 204 Abs. 1 VVG) unwirksam? (OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2023 – I-20 W 15/23, RuS 2024, 38).