• Freitag, 7. November 2025
  • von 15:00 bis 17:45 Uhr
  • geeignet für 2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 Abs. 2 FAO im Versicherungsrecht

Part 3:

Aktuelles zur privaten Krankenversicherung

  • Versicherungsrecht

Es werden u. a. folgende Fragen behandelt:

  • Schadensersatzregress des privaten Krankheitskostenversicherers in folgender Konstellation: Dem Versicherungsnehmer steht gegen einen Dritten aus § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Ersatz von Behandlungsko­sten zu. Dieser Ersatzanspruch geht auf den Krankheitskostenversicherer über, „soweit er den Schaden ersetzt“, also tatsächlich Behandlungskosten erstattet (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 86 Abs. 1 VVG). Hierzu stellen sich folgende Fragen:
    • Angehörigenprivileg. Wenn der Dritte ein Angehöriger ist, scheidet der Regress aus (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. 86 Abs. 3 VVG). Entfällt dieses Angehörigenprivileg entsprechend § 116 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wenn hinter dem Dritten ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer steht? (LG Landshut, Urteil vom 14. Februar 2025 – 44 O 3136/24, r+s 2025, 431).
    • Anspruchswahrungsobliegenheit und Abfindungsvergleich. Der Abschluss eines Abfindungsvergleichs zwischen Versicherungsnehmer und Dritten verstößt gegen die Anspruchswahrungsobliegenheit (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. 86 Abs. 2 Satz 1 VVG), die verschuldensabhängig mit Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung sanktioniert wird (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm.  § 86 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 VVG). Ist der Abfindungsvergleich dahin eng auszulegen, dass er Regressansprüche des Krankheitskostenversicherers nicht berührt? Trifft den gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Aufklärungspflicht kraft überlegener Rechtskenntnis zu den Wirkungen des Vergleichs? (LG Köln, Urteil vom 29. Januar 2025 – 23 O 7/23). Wird dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet? (OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 106/18, ZfSch 2020, 210). Streitverkündung des gegen den Haftpflichtversicherer klagenden Krankheitskostenversicherers an den Versicherungsnehmer (§ 72 Abs. 1 ZPO).
    • Anspruchswahrungsobliegenheit und Prozessführun Der Versicherungsnehmer nimmt den Dritten auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch. Während des Prozesses erstattet der am Prozess unbeteiligte Krankheitskostenversicherer die streit­gegenständlichen Behandlungskosten. Muss der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anspruchswahrungsobliegenheit (§ 194 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG) den Rechtsstreit gegen den ersatzpflichtigen Dritten gemäß § 265 Abs. 2 ZPO fortsetzen und den Ersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Dritten zugunsten des Versicherers durchsetzen? (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 135/21, VersR 2023, 336).
  • Kondiktion des privaten Krankheitskostenversicherers gegen den Behandler wegen zuviel gezahlten Arzthonorars nach Legalzession gemäß § 194 Abs. 2 iVm. § 86 Abs. 1 VVG (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2021 – 3 S 2/21, r+s 2022, 273).
  • Nachweis des Versicherungsfalles in versicherter Zeit in der Zahn-Zusatzversicherung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. April 2024 – 5 U 83/23, NJW-RR 2024, 1035).
  • Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers im Notlagentarif und Einbeziehung der AVB/NLT 2013 iVm. dem Tarif NLT (LG Augsburg, April 2024 – 95 O 1366/20, r+s 2024, 555).
  • Wird die ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 Abs. 1 VVG durch einen nachfolgenden Tarifwechsel (§ 204 Abs. 1 VVG) unwirksam? (OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2023 – I-20 W 15/23, RuS 2024, 38).
Dr. Gerold R. Gramse
Referent

Dr. Gerold R. Gramse

Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin („Versicherungskammer“)

…ist seit September 1998 Richter in Berlin. Der langjährige Einsatz des Referenten in einer für Versicherungssachen zuständigen Versicherungskammer wurde bereichert durch zwischenzeitliche Tätigkeit als: Mitglied in einer u. a. für Arzthaftungssachen zuständigen Zivilkammer, Mitglied im für Verkehrsunfallsachen spezialzuständigen Zivilsenat des Kammergerichts, Übernahme des Vorsitzes in einer für Kostensachen (RVG und

Dieses Seminar ist Part 3 von 3:

7,5 Std. (3 x 2,5h) Versicherungsrecht – am 07.11.2025

Einzeln oder en bloc buchbar!
Je 2,5 h:
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 1:

Update zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und Anfechtung

  • Fr., 07.11.25
  • 08:30 - 11:15
    • Dr. Sven Marlow
    • Udo Spuhl
Part 2:

Update Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Fr., 07.11.25
  • 11:45 - 14:30
    • Dr. Sven Marlow
    • Udo Spuhl

Zeitplan

Part 3:

Aktuelles zur privaten Krankenversicherung

  • 15:00 - 17:45
  • inkl. 15 Minuten Pause
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 1:

Update zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und Anfechtung

  • 08:30 - 11:15
  • inkl. 15 Minuten Pause
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 2:

Update Berufsunfähigkeitsversicherung

  • 11:45 - 14:30
  • inkl. 15 Minuten Pause
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
7,5 Stunden Fortbildung für
267,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer

Ihre Vorteile

Live-Online-Seminare

  • Umfang
    Sie erhalten zu jedem 2,5h Live Online-Vortrag eine PowerPoint-Präsentation und/oder ein Skript oder eine Fallsammlung mit Lösungen (jeweils als PDF) sowie jeweils ein Zertifikat
  • Zusatznutzen
    7,5h an einem Tag – wie in den Präsenzveranstaltungen, nun aber bequem aus dem Büro, von zuhause oder einem Ort Ihrer Wahl. Ihr Live Online Seminar ganz ohne Zeitaufwand, Reise- oder Übernachtungskosten. Alle Themen sind dabei aufeinander abgestimmt. 
  • FAO
    Ihre gesamte Fortbildung von 15h jährlich pro Fachgebiet können Sie gem. § 15 Abs. 2 FAO Live Online absolvieren. Live Online entspricht zu 100% dem Präsenzunterricht.
  • Flexibilität
    Teilnahme an jedem Ort der Welt mit guter Internetverbindung. Sie können sich kurzfristig bis zum Beginn des Seminars anmelden. Stornierungsmöglichkeit bis zum Erhalt Ihrer Zugangsdaten, i. d. R. also bis zu einem Werktag vor dem eigentlichen Seminartermin möglich – absolute Flexibilität.
  • Effizienz
    Jeder 2,5h Slot wird von einem anderen Referierenden betreut und behandelt ein anderes Schwerpunktthema. Unsere namhaften Referentinnen und Referenten bringen Ihnen ihr Wissen kurzweilig und „auf den Punkt“ näher, tagesaktuell und interaktiv.

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Mit uns immer informiert bleiben – topaktuell. relevant. praxisnah.

Zum Ablauf

Zugangsdaten: Einen Werktag vor dem Seminartag erhalten Sie von uns eine Einladungs-E-Mail mit den Zugangsdaten zum Seminar („Meeting“).

Zudem erhalten Sie mit der E-Mail die PPP des Referenten! Sie können die PPP (PowerPoint Presentation) selbst ausdrucken, um das Seminar besser zu verfolgen und um sich Notizen zu machen!
Anmerkung: U.U. erhalten Sie anstelle einer PPP ein Skript oder eine Fallsammlung mit Lösung des Referenten.

Testen Sie im Vorfeld die Anwendung von ZOOM auf Ihrem Gerät! Hierzu senden Sie uns an eine EMAIL an info@juristische-fachseminare.de mit der Überschrift „TEST ZOOM im Vorfeld“!
Dann senden wir Ihnen den Zugang zu einem aktuell laufenden Seminar. Über die Zugangsdaten können Sie sofort in realiter testen, ob der Zugang zu ZOOM funktioniert! Achtung: Der Test ist kostenlos! Er dient nur der Überprüfung Ihres Zugangs zu unseren LIVE ZOOM Seminaren! Eine Teilnahmebestätigung wird hierfür selbstverständlich nicht erstellt!

Unserer Support hilft Ihnen gerne: INFO-Telefon (0228) 919 11 19.

Sie sollten beim ersten Besuch ca. 10 Minuten vor Beginn des Seminars über die Zugangsdaten dem Seminar beitreten. Vor dem Seminar erklären wir Ihnen die AUDIO-, VIDEO- und CHAT-Funktionen von ZOOM, insbesondere wie Sie Ihre Teilnahme sicherstellen und wie Sie kommunizieren können!
Telefonischer Support durch uns unter INFO-Telefon (0228) 919 11 19.

Dann geht  es los! Fast wie in einem Präsenzseminar: Sie sehen die PPP und den Referenten! Sie können mit dem Referenten oder anderen Teilnehmern kommunizieren – alles ohne Reiseaufwand und mit hoher Flexibilität!

Zeitplan: siehe oben!

Zertifikat

Anwesenheitsnachweis:
Sie müssen dreimal – jeweils nach mündlicher Aufforderung – Ihren Vor- und Familiennamen in den CHAT eintragen und dies an Juristische Fachseminare (oder an ALLE, falls Ihnen dies nicht gelingt) versenden! Achtung: Ihre Nachricht wird nur versandt, wenn Sie die ENTER-Taste nach der Texteingabe drücken! Nur wenn Sie Ihre Anwesenheit in dieser Form bekundet haben, können wir Ihnen das Zertifikat ausstellen.
Bei Fragen wenden Sie sich telefonisch an uns: Tel: 0049 228 919 11 19.

Zertifikat:
Ihr Zertifikat erhalten Sie nicht sofort nach dem Vortrag, sondern nach Prüfung Ihrer Anwesenheit nach einigen Werktagen per E-Mail an Ihre angegebene Adresse.

Technische Voraussetzungen

  • Computer oder mobiles Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone etc.) mit Lautsprechern (alternativ: Kopfhörer, Headset)
  • Stabile Internetverbindung
  • Mikrofon (Audio): nicht Bedingung für Fragen, alternativ: Nutzung der Chat-Funktion
  • Web-Kamera (Video): keine Bedingung; ACHTUNG: Eine Ausnahme bildet die Teilnahme an Fachanwaltslehrgängen. Hier gilt eine aktivierte Kamera als verbindliche Voraussetzung, um die persönliche Teilnahme nachweisen zu können.
    Dies dient sowohl der Identitäts- als auch Anwesenheitskontrolle

Wir benutzen ZOOM, weil die Software zuverlässig, sicher und führend ist.

Wir benutzen keine „on-demand“-Dienste von Zoom, d.h. die Seminare können nicht nachträglich abgerufen werden! Die Bedenken von deutschen Datenschutzbehörden beziehen sich insbesondere auf diese einzelne Anwendung („on-demand“-Dienst).

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  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
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  • Di., 18.11.25
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    • Prof. Dr. Karl Maier
    • Edmund Schmitt
  • Versicherungsrecht
  • 1 Einheit
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    • Prof. Dr. Ansgar Staudinger
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  • Versicherungsrecht
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  • Do., 20.11.25
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    • Edmund Schmitt
    • Prof. Dr. Karl Maier
  • Versicherungsrecht
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