Bei der Regulierung der meisten Unfallschäden im Straßenverkehr stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, die Kaskoversicherung des Mandanten in Anspruch zu nehmen.
Ziel dieser Fortbildungsveranstaltung ist es, die wichtigsten Grundlagen der Kaskoversicherung anhand der aktuellen Rechtsprechung zu wiederholen. Im Focus stehen insbesondere die versicherten Ereignisse (Diebstahl, Wildschaden, Überschwemmung, Unfall), aber auch die Abrechnung des Kaskoschadens. Sodann werden die wichtigsten Einwendungsmöglichkeiten des Kaskoversicherers (grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch Alkoholisierung, Obliegenheitsverletzungen durch falsch ausgefüllten Fragebogen oder Verkehrsunfallflucht) behandelt.
1. Versichertes Ereignis der Entwendung
a.) Abgrenzung versicherter Diebstahl vom Betrug (3 Einführungsfälle BGH VersR 1975, 22; OLG Saarbrücken r+s 2007, 314; OLG Köln r+s 2008, 373)
b) Entwendung durch Unterschlagung
c) Entwendung durch unbefugten Gebrauch
d) Deckung von Fahrzeugschäden in der Teilkaskoversicherung
e) Nachweis der Entwendung – Zweistufenmodell des BGH
2. Schäden durch Diebstahl nicht versicherter Teile wie USB- Sticks (LG Frankfurt, Urt. v. 11.1.2016-16 S 98/15
3. Beweislast bei Wildschaden und bei Schäden durch Ausweichen (KG Berlin, Beschl. v. 05.02.2021 – 6 U 68/19)
4. Versicherungsschutz bei zu Zusammenstoß mit Wild und nachfolgendem Schaden (OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2020 – 20 U 128/20; OLG München Urt. v. 24.7.2015-10 U3566/14
5. Naturereignisse/Überschwemmung; Hineinfahren in überschwemmte Fahrbahn (OLG Karlsruhe 9 U 4 /18)
Besprochen wird außerdem die Frage, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen der Kfz – Haftpflichtversicherer den Fahrer in Regress nehmen kann. Davon zu unterscheiden sind die Situationen, in denen wegen eines Risikoausschlusses (Insbesondere Vorsatz oder Schäden an beförderten Sachen) keine Eintrittspflicht der Kfz – Haftpflichtversicherung besteht (und der Schädiger den Schaden allein zu tragen hat).
1. Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, § 81 VVG.
Die wohl wichtigste Einwendung des Kaskoversicherers besteht im Vorwurf, der VN habe den Versicherungsfall alkoholisiert und damit grob fahrlässig herbeigeführt. Daher werden erörtert
a) Fahren unter Alkoholeinfluss; absolute und relative Fahruntüchtigkeit
b) Regulierungskürzung auf Null bei nur grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG?
2. Verhaltenszurechnung in der Kaskoversicherung
Eine häufige Konstellation ist, dass nicht der VN, sondern ein Dritter das Fahrzeug (alkoholisiert) gesteuert hat. Wird dem VN das Verhalten des Fahrers zugerechnet
3. Versicherungsrechtliche Folgen bei verspäteter Meldung des Kaskoschadens?
Häufig geht ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung eines Unfallschadens davon aus, den gesamten Schaden bei der Gegenseite realisieren zu können. Ist dies nicht der Fall, kann es geboten sein, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt aber schon die Anzeigefrist von einer Woche abgelaufen. Bei der Frage, ob sich der Kaskoversicherer deswegen auf Leistungsfreiheit berufen kann, stellen sich hinsichtlich des Verschuldens und der Kausalität bezüglich der Verletzung der Anzeigeobliegenheit schwierige Probleme.
(OLG Braunschweig r+s 2020, 628; OLG Köln r+s 2019, 90; KG Berlin r+s 2019, 82; OLG Celle r+s 2018, 132; OLG Hamm r+s 2017, 466)
4. Unfallflucht – versicherungsrechtliche Folgen
Hier stellt sich die Frage, ob in versicherungsrechtlicher Hinsicht § 142 StGB uneingeschränkt Anwendung findet. Dies wird in neuerer Zeit vermeint, die Regelungen in den Versicherer Bedingungen sind hier vermutlich unvollständig. Übersehen wird häufig, dass der Versicherer sowohl für das Vorliegen eines Unfalls als auch für die Verletzung der Wartepflicht beweisbelastet ist.
(OLG Celle, Urt. v. 25. 3. 2019 – 8 U 210/18 und OLG Dresden, Urt. v. 27. 11. 2018 – 4 U 447/18)
5. Prozessuale Besonderheiten beim Kfz-Leasing, ein Vertrag für fremde Rechnung.