„Alkohol und Drogen am Steuer? Kann man doch wegwischen!“
§§ 316, 315c StGB
Alkohol und berauschende Mittel im Straßenverkehr stellt die Verteidigung bei „absoluter“ Fahrunsicherheit vor schwer lösbare Aufgaben, sodass mitunter für die Mandantschaft nur auf Schadensbegrenzung hingewirkt werden kann. Sehr hohe Blutalkoholkonzentrationen zu Tatzeit haben ferner ein empfindliches Nachspiel bei den Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgungsbehörden unterdessen bei relativer Fahruntauglichkeit zum Nachweis der Fahrunsicherheit immer mehr auch digitale Fahrzeugdaten innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs zurückgreifen wollen, die ggf. einen tieferen Einblick in das Fahrverhalten der Mandantschaft vor Kollisionen offenbaren und somit be- oder entlastende Anhaltspunkte liefern.
Das Seminar zeigt mögliche Verteidigungsansätze und behandelt (kurz) die rechtlichen Grundlagen.
Ein tieferer Einblick erfolgt zu praxisrelevanten Einzelproblemen.
Ausgewählte Einzelprobleme:
– „THC“ und die aktuelle Rechtslage im StGB, 24a StVG, § 13a FeV
– Beweiskraft der 2. Blutprobe
– Plausibilität von „Nachtrunkbehauptungen“
– Begleitstoffanalyse
– Vorsatzfragen
– Körperliche Mängel: müde, ermüdet, übermüdet?