• Freitag, 5. Dezember 2025
  • von 08:30 bis 11:15 Uhr
  • geeignet für 2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO Abs. 2 im Strafrecht

Part 1:

Der Kampf gegen die Strafakte in Beweisaufnahme und Urteilsbegründung – Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip als Fehlurteilsprophylaxe

  • Strafrecht

Die StPO stellt dem Inquisitionsprinzip (Eröffnungsentscheidung, Wahrheitserforschung und Urteil aus einer Hand) das Unmittelbarkeitsprinzip  entgegen. Nur wenn (in der Hauptverhandlungs-Öffentlichkeit und) unmittelbar vor den Augen des Gerichts sich der Akteninhalt nach kritischer Beleuchtung in der Hauptverhandlung bestätigt, kann verurteilt werden. Dies kommt insbesondere in § 250 StPO zum Ausdruck. Die sog. Inbegriffsrüge verleiht diesem Grundsatz auch in der Revision den erforderlichen Nachdruck.

 

Aber das Unmittelbarkeitsprinzip erscheint einer verurteilungsbereiten Justiz bisweilen zeitraubend und lästig und sieht sich Angriffen aus zahlreichen Richtungen ausgesetzt. Zum Beispiel:
•    Der Ermittlungsführer wird als erster Zeuge „zum Gang des Verfahrens“ vernommen und strukturiert alles vor, was in den Akten steht.
•    Dem Verhörsbeamten oder einem Wahrnehmungszeugen wird das Protokoll aus der Ermittlungsakte vorgehalten mit dem Ziel, das Protokoll statt der Zeugenerinnerung ins Urteil zu hieven (Vorhalt, § 253 StPO).
•    Polizeilichen Vermerke, Atteste, Gutachten etc.  werden verlesen.
•    Die Ausnahmen des § 250 StPO werden immer weiter ausgeweitet.
•    Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO entzieht den Inhalt der Urkunden der Öffentlichkeit und auch der Erörterung in der Hauptverhandlung.
•    Gerichtskundigkeit, Allgemeinkundigkeit und Alltagstheorien spielen sich in den Köpfen der Richter aber nicht in der Hauptverhandlung ab.
•    Einführung komplexer Berechnungen werden durch Zeugen statt SV eingeführt.
•    Einführung von „Simultanübersetzungen“ oder ad-hoc-Übersetzungen bei TKÜ durch Verlesung statt Vernehmung oder Begutachtung

Immer ist es das Ziel, den Akteninhalt, wie er für den Eröffnungsbeschluss gelesen und verstanden wurde, auf möglichst kurzem Weg ins Urteil zu transportieren. Das Ergebnis ist vorhersehbar.

Also haben wir allen Anlass, solche Versuche zu entlarven und gegen sie anzukämpfen.

 

Dr. Bernd Wagner
Referent

Dr. Bernd Wagner

Rechtsanwalt, Kanzlei BG124, Hamburg

…war nach dem Jurastudium in Tübingen und Freiburg zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter am strafrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther und promovierte 1988 als wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. Jürgen Baumann am Fachbereich Rechtswissenschaften der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Von einer Habilitationsstelle an der Universität Hamburg folgte er 1995 einem Ruf der Universität

Dieses Seminar ist Part 1 von 3:

7,5 Std. (3 x 2,5h) Strafrecht – am 05.12.2025

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Je 2,75 h:
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 2:

Ausgewählte Entscheidungen des BGH zum Umgang mit Beweisanträgen

  • Fr., 05.12.25
  • 11:45 - 14:30
    • Arno Baltes
Part 3:

Freiheitsentziehende Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB

  • Fr., 05.12.25
  • 15:00 - 17:45
    • Ulrich Subatzus

Zeitplan

Part 1:

Der Kampf gegen die Strafakte in Beweisaufnahme und Urteilsbegründung – Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip als Fehlurteilsprophylaxe

  • 08:30 - 11:15
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 2:

Ausgewählte Entscheidungen des BGH zum Umgang mit Beweisanträgen

    • Referent: Vors. Richter am Oberlandesgericht Arno Baltes
  • 11:45 - 14:30
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
Part 3:

Freiheitsentziehende Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB

  • 15:00 - 17:45
89,00 €
zzgl. ges. Umsatzsteuer
7,5 Stunden Fortbildung für
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zzgl. ges. Umsatzsteuer

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Telefonischer Support durch uns unter INFO-Telefon (0228) 919 11 19.

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  • Für Präsenzseminare: Ihre Anwesenheit bestätigen Sie durch Unterschreiben auf den Teilnehmerlisten während des Seminars.


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