Nicht nur Alkohol und berauschende Mittel tangieren die Sicherheit des Straßenverkehrs gravierend. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB entschieden gegen extreme „Raserei“ und wettkampfartiges Fahrverhalten vorgehen will, sehen sich Strafverfolgungsbehörden und Gerichte weiterhin einer Vielzahl von Verfahren gegenüber, in denen Fahrzeugführende durch grob verkehrswidriges, rücksichtsloses oder gar verkehrsfeindlichem Fahrverhalten auffallen.
Das Seminar zeigt in rechtlicher und technischer Sicht die Grenzen des Nachweises und Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung auf:
– Abgrenzung abstrakte/konkrete Gefährdungssituation
– Die („unglorreichen“) 7 Todsünden des § 315c StGB
– Vorsätzliche und fahrlässige (gefährliche) Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB von „außen“ und verkehrsfeindliche Absicht nebst Erfordernis des „Schädigungsvorsatz“
– Ausgewählte Fragen zu § 316 StGB: Beweiswert einer „doppelten“ Blutprobe und Begleitstoffanalyse bei „Nachtrunk“