Wie sich die neue Grundsicherung im SGB II und SGB XII auf die anwaltliche Beratung auswirken
Seminarinhalte
Zum 01.07.2026 tritt das sog. 13. SGB II-Änderungsgesetz in Kraft, das insbesondere das Recht der Arbeitsuchenden nach dem SGB II in vielerlei Hinsicht, zT gravierend, umgestaltet. Dazu gehören – wie auch in der Sozialhilfe – die übergangslose Deckelung der zu berücksichtigenden Mietkosten auf das 1,5-Fache der jeweiligen örtlichen Mietobergrenze direkt ab Leistungsbeginn, der Wegfall der Karenzzeit beim Vermögen im SGB II und bei Unter-50-Jährigen deutlich geringere Vermögensfreibeträge, die verfahrensrechtlich äußerst komplizierte Fiktion der Nicht-Erreichbarkeit von Leistungsberechtigten mit gestuftem vollständigem Wegfall des Leistungsanspruchs, anknüpfend an das Versäumen von drei aufeinanderfolgenden Meldeterminen ohne wichtigen Grund, aber auch das verstärkte Einfordern von Mitwirkungspflichten Leistungsberechtigter und höheren Sanktionen bei Pflichtverletzungen.
In dem Seminar stellen wir Ihnen die Neuerungen des sog. 13. SGB II-Änderungsgesetzes im Einzelnen vor, natürlich immer in Abgrenzung zu den bisherigen Regelungen, einschließlich der verfahrens- und prozessrechtlichen Handlungsoptionen, damit Sie die Interessen Ihrer Mandanten weiterhin optimal vertreten können.
Themenauswahl:
- Wegfall der Karenzzeit beim Vermögen, Einführung neuer, an bestimmte Lebensaltersstufen gebundener Vermögensfreibeträge, faktische Auswirkungen auf den Vermögensschutz bei einem „angemessenen“ Kraftfahrzeug
- Änderungen bei den Unterkunftskosten, auch bereits in, aber auch außerhalb der insoweit beibehaltenen Karenzzeit, durch übergangslose Deckelung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in der und außerhalb der Karenzzeit auf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze (sog. angemessene Aufwendungen für die Unterkunft), Härtefallregelung nur in der Karenzzeit, neugeschaffene Option für eine weitere Deckelung der angemessenen Aufwendungen über eine sog. Kleinstwohnungsregelung, Einführung einer Rügepflicht des Mieters bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse einschließlich des gesetzlichen Forderungsübergangs der Ansprüche gegen den Vermieter auf das Jobcenter, Möglichkeit der Anspruchsüberleitung auf das Sozialamt, Einführung einer Informationspflicht auch für Jobcenter bzgl. zu erwartender Absenkungen der Bedarfe für die Unterkunft während und nach der Karenzzeit
- Einführung einer Präklusionsregelung bzgl. des Nachreichens von Unterlagen bei der sog. „Nullfestsetzung“ nach vorläufiger Bewilligung mit gravierenden Auswirkungen auf insbesondere Selbständige, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht
- bzw. nicht rechtzeitig nachkommen, die ALLE während des Bewilligungsabschnitts gewährten Leistungen erstatten müssen; erleichterte Aufrechnung nach § 43 SGB II nF bei Maximalforderungen gegen Einzelpersonen bis 70 Euro
- Änderungen bei den Auskunfts- u. Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere von Vermietern (§ 60 SGB II nF und § 117 SGB XII nF), einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen aller über § 60 SGB II Auskunftsverpflichteten und neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände im SGB II und XII
- Stärkung des Vermittlungsvorrangs im Verhältnis zu beruflicher Weiterbildung (§ 3a SGB II nF), Einfordern ggf. der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, Änderungen bei der Zumutbarkeitsregelung des § 10 SGB II nF mit besonderen Auswirkungen auf Erziehende von Kleinkindern ab dem 15. Lebensmonat und Selbständige
- Änderungen bei den Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (Weiterentwicklung des Kooperationsplans, Rückkehr zum Erlass eines in das Ermessen des Jobcenters gestellten bzw. verpflichtenden Verwaltungsaktes zur Auferlegung von Pflichten)
- Umgang mit Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen nach §§ 31 ff. SGB II nF – Einführung eines neuen Pflichtverletzungs-Tatbestandes, Änderungen bei der Höhe und Dauer der Minderungen, Einführung einer 1-Euro-Leistungsgewährung sowie Änderungen bei dem Erfordernis einer (persönlichen) Anhörung
- Modifizierungen bei Leistungsminderungen bei sog. „Arbeitsverweigerern“ in einem komplexen Verwaltungsverfahren
- Leistungsentzug bei mehrfachen Meldeversäumnissen bei fingierter Nicht-Erreichbarkeit in einem sehr komplexen, gestuften Verfahren
Referenten:
Astrid Lente-Poertgen, Vors. Richterin am Landessozialgericht a. D.
Moritz Poertgen, Referent für Sozial- und Zivilrecht