Sowohl in der Gewerbe- als auch in der Wohnraummiete hat der Mieter in der Regel eine Sicherheit zu hinterlegen. Üblich sind die Barkaution und die Übernahme einer Mithaftung durch einen Dritten, einen Bürgen. In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche schwierige Fragen, etwa, wann der Vermieter sich aus der Sicherheit befriedigen darf und ob es eines Auffüllens im laufenden Mietverhältnis bedarf. Der BGH hat in jüngerer Zeit zwei sehr wichtige und interessante Entscheidungen zur Mietsicherheit getroffen, die ausführlich dargestellt und eingeordnet werden. Dabei geht es einmal um die Aufrechenbarkeit gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme am Ende des Mietverhältnisses mit an sich verjährten Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen der Beschädigung der Mietsache und zum anderen darum, ob dem Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht, wenn der Mieter die vereinbarte Bürgschaft nicht rechtzeitig zu Mietbeginn bestellen lässt.