Der pünktliche Eingang der Mietzahlung beim Vermieter hat enorme Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses. Der beachtliche Zahlungsverzug des Mieters kann dem Vermieter ein Recht zur Kündigung des Mietvertrags zukommen lassen. Nach dem Gesetz muss die Miete am dritten Werktag des „Monats“ beim Vermieter eingehen. Hat man früher in bar oder per einfacher Überweisung gezahlt, stehen im modernen Zahlungsverkehr zahlreiche Möglichkeiten zum Transfer von Geld zur Verfügung. Die Rechtsprechung sieht den Samstag im Zahlungsrecht nicht als Werktag. Das Seminar betrachtet die zahlreichen Varianten der unbaren Zahlung im Hinblick auf die Zahlungsverzugskündigung des Vermieters. Dabei geht es auch um den relevanten Zahlungsrückstand bei der Zahlungsverzugskündigung.