Der vertragsgemäße Gebrauch ist der zentrale Begriff des Mietrechts (vgl. §§ 535, 536, 538 BGB). In der Gewerberaummiete wird er oftmals durch die Parteien definiert, während in der Wohnraummiete in den meisten Fällen eine mehr oder weniger abstrakte Auslegung stattfindet. In der Veranstaltung werden die für die praktische Anwendung maßgeblichen Grundsätze vermittelt und Formulierungsvorschläge unterbreitet.