Durch das Viertes Bürokratieentlastungsgesetz wurde § 578 BGB dahin geändert, dass statt des Schriftformerfordernisses des § 550 BGB nunmehr Textform gilt. § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet nämlich nunmehr:
§ 550 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Das Seminar will nicht nur klären, was Textform beim Vertragsschluss bedeutet: Gilt mir der Gegenäußerung der Bundesregierung aus BT-Drs. 20/11306, S. 165 § 126 Abs. 2 BGB entsprechend, so dass eine Speicherung beide Erklärungen enthalten muss oder genügen getrennte Erklärungen in Textform. Darüber hinaus werden die bisherigen Weichenstellungen des BGB zur Anwendung von § 550 BGB in der Gewerbemiete darauf hin untersucht, inwieweit die Neuregelung Änderungen mit sich bringt. Selbstverständlich werden auch die Auswirkungen der Übergangsregelung in Art. 229 § 70 EGBGB.
Der Referent des Seminars trägt im ersten Halbjahr 2025 zu diesen Problemen auf verschiedenen Präsenzveranstaltungen in engem Austausch mit Praktikern vor. In diesem Seminar werden die Erkenntnissen dieser Tagungen unter Auswertung der vorliegenden Literatur vorgestellt.