· Typischerweise richtet sich der Anspruch eines einzelnen Eigentümers nicht mehr gegen Miteigentümer oder Verwalter, sondern gegen die rechtsfähige Gemeinschaft, meist als Ausprägung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG.
· Maßgebliche Weichenstellung ist, wie das Begehren durchzusetzen ist:
o Richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der daher anzufechten ist?
o Richtet sich das Begehren auf eine Beschlussfassung der Eigentümer, die durch Anberaumung einer Eigentümerversammlung oder durch Beschlussersetzungsklage vor Gericht durchzusetzen ist? Hier ist namentlich die aktuelle Weichenstellung von BGH v. 23.6.2023 – V ZR 158/22 mit der Unterscheidung von Grundsatzbeschluss, konkretem Maßnahmebeschluss sowie Anfechtung von Negativbeschlüssen auszuwerten.
o Oder richtet sich das Begehren auf eine Verwaltungshandlung (des Verwalters für die Gemeinschaft)?
· Die Überlegungen werden für verschiedene Begehren veranschaulicht, wie etwa Ansprüche auf bauliche Maßnahmen, auf Einschreiten gegen Störungen, auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, auf Verwalterbestellung, auf Vorgehen gegen säumige Hausgeldschuldner sowie auf Verwalterzustimmung.
· Die Lage in der verwalterlosen (Klein-)Gemeinschaft wird stets miteinbezogen.
Prof. Dr. Florian Jacoby ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht an der Universität Bielefeld und Direktor der dortigen Forschungsstelle für Immobilienrecht. Er hat zahlreiche Veröffentlichungen zum Privat- und Verfahrensrecht verfasst. Ein wesentlicher Forschungsschwerpunkt liegt im Wohnungseigentumsrecht. Unter anderem ist er Mitautor des Staudinger-Bandes zum WEG, wo er die rechtsfähige Gemeinschaft (§§ 9a, 9b, 11 WEG), bauliche Veränderungen (§§ 20-22 WEG) sowie den Verwalter (§§ 26-27 WEG) bearbeitet. Als Referent nimmt er auf Tagungen und Seminaren bundesweit zu aktuellen Fragen des Wohnungseigentumsrechts Stellung.