Das müssen Sie wissen!
Das Potenzial des Haushaltsführungsschadens wird häufig unterschätzt. So summiert er sich etwa bei einer 40-jährigen verletzten Frau mit einem dauerhaften Ausfall im Haushalt von wöchentlich nur 10 Stunden und einer Lebenserwartung von durchschnittlich noch 43 Jahren bei einem Stundensatz von 10 EUR (netto) bereits auf 223.600 EUR. Es wird danach unterschieden, ob es sich um eigene Ansprüche des verletzten Haushaltsführers (Mann wie Frau) handelt, oder ob Hinterbliebene des getöteten Haushaltsführers Ansprüche geltend machen. Das Seminar zeigt auf, was bei Darlegung, Berechnung und Drittleistungen zu beachten ist und beschäftigt sich zugleich mit den aktuellen Entwicklungen; so hat der der BGH (05.11.24, VI ZR 12/24) geurteilt: „Mindestens der Mindestlohn!“, ferner klargestellt, wann die Instanzgerichte die Darlegungslast für die Geschädigten überspannen (BGH 14.10.25, VI ZR 24/25); zu den Anforderungen auch das OLG Brandenburg (7.10.25, 3 U 76/21). Das OLG Saarbrücken, 20.4.23 – 3 U 7/23 –, hat sich mit dem häufigen Einwand der VR auseinandergesetzt, dass bei einer MdE bis zu 20% der Haushaltsführungsschaden vollständig zu kompensieren sei, das LG Bremen, 1.3.23 – 4 O 1047/22 hat sich damit beschäftigt, ob auch im hohen Alter (92 J) noch ein Haushaltsführungsschaden bestehen kann, das OLG Dresden (12.10.25, 4 U 860/25) damit, ob ein Schaden auch dann besteht, wenn für die Tätigkeiten mehr Zeit benötigt werden. Weitere aktuelle Themen: Berechnung des Stundensatzes (z.B. OLG Düsseldorf, U. v. 27. April 2021 – 1 U 38/20 –, 12 € netto; LG Tübingen – gegen BGH – 25.3.25 – 5 O 9/24– 17 €), Versorgung des nichtehelichen Lebenspartners und von Haustieren sowie der Haushaltsführungsschaden eines „Hauskindes“.