Der deutsche Zivilprozess ist vom Zweiparteiensystem geprägt und behandelt die Beteiligung Dritter leider nur eher kursorisch in den §§ 64 ff. ZPO. Das Gesetz unterscheidet die (seltene) Beteiligung auf Eigeninitiative des Dritten (Streithilfe oder Nebenintervention, §§ 66 –71 ZPO), und die in der Praxis ungleich wichtigere Beteiligung auf Initiative einer Partei (Streitverkündung), die in enger Anlehnung an die Vorschriften über die Streithilfe im Anschluss in den §§ 72 –74 ZPO geregelt ist. Das LIVE ONLINE Seminar gibt – unter Aushändigung eines stetig aktualisierten umfangreichen Skripts mit der wichtigsten Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte – einen Überblick über Voraussetzungen und Auswirkungen der Streitverkündung und soll (soweit vorhanden) Vorwissen auffrischen und/oder speziell mit Bezug zu den genannten Fachanwaltschaften mit Blick auf die Vorgaben aus BGH, Urteil vom 18.7.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 aktualisieren. Die Streitverkündung ist gerade in Bausachen für die Praxis wichtig, aber auch in sonstigen Haftungsfragen und zunehmend eben auch in Miet- und Wohnungseigentumssachen. Dort stellen sich insbesondere nach der ersatzlosen Streichung der Beiladung in § 48 WEG aF in Fragen eines potentiellen Regresses der GdWE bei ihren Organen (Verwalter, Beirat und/oder Willensbildungsorgan) und mit Blick auf § 9b Abs. 2, 29 Abs. 2 WEG ganz neue Fragen bei der Streitverkündung, in denen ein dort tätiger Anwalt sattelfest sein muss. Hier werden dann auch berufsrechtliche Fragen anzusprechen sein, etwa ob, wann und wie ein Anwalt hier in die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu geraten droht – mit bekanntlich schnell toxischen Folgen für die Mandatsbeziehungen und vor allem auch die eigenen Gebührenansprüche.
Gesicherte Kenntnisse zum Thema Streitverkündung sind aber auch ungeachtet dessen für Fachanwälte in den genannten Bereichen unumgänglich, zumal das Thema gerade dort haftungsträchtig genug ist: Die unterbliebene oder unzulässige – und deswegen anerkanntermaßen keinerlei prozessuale wie materiell-rechtliche Folgen zeigende – Streitverkündung ist ebenso wie die fehlerhafte Beratung über die prozessualen oder materiell-rechtlichen Folgen einer Streitverkündung eine geradezu klassische „Regressfalle“ insbesondere im Baurecht. Angesprochen werden zudem – bleibt noch etwas Zeit – ggf. aktuelle prozessuale Fragestellungen; der Referent freut sich zudem über Fragen aus der Mitte der Teilnehmenden.