Der deutsche Zivilprozess ist vom Zweiparteiensystem geprägt und behandelt die Beteiligung Dritter leider nur eher kursorisch in den §§ 64 ff. ZPO. Das Gesetz unterscheidet die (seltene) Beteiligung auf Eigeninitiative des Dritten (Streithilfe oder Nebenintervention, §§ 66 –71 ZPO), und die in der Praxis ungleich wichtigere Beteiligung auf Initiative einer Partei (Streitverkündung), die in enger Anlehnung an die Vorschriften über die Streithilfe im Anschluss in den §§ 72 –74 ZPO geregelt ist. Das LIVE ONLINE Seminar gibt – unter Aushändigung eines umfangreichen Skripts mit der wichtigsten Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte – einen Überblick über Voraussetzungen und Auswirkungen der Streitverkündung und soll (soweit vorhanden) Vorwissen auffrischen und/oder aktualisieren. Die Streitverkündung ist gerade in Bausachen für die Praxis wichtig, aber auch in sonstigen Haftungsfragen und zunehmend eben auch in Miet- und Wohnungseigentumssachen. Dort stellen sich insbesondere nach der ersatzlosen Streichung der Beiladung in § 48 WEG aF insbesondere in Fragen eines potentiellen Regresses der GdWE bei ihren Organen (Verwalter, Beirat und/oder Willensbildungsorgan) und mit Blick auf § 9b Abs. 2, 29 Abs. 2 WEG neue Fragen bei der Streitverkündung, in denen ein dort tätiger Anwalt sattelfest sein muss. Hier werden dann auch berufsrechtliche Fragen anzusprechen sein, etwa ob, wann und wie ein Anwalt hier in Probleme mit der Vertretung widerstreitender Interessen zu geraten droht mit bekanntlich schnell toxischen Folgen für die Mandatsbeziehungen und die Gebühren.
Gesicherte Kenntnisse zum Thema Streitverkündung sind aber ungeachtet dessen für Anwälte unumgänglich, zumal das Thema haftungsträchtig genug ist: Die unterbliebene oder unzulässige – und deswegen anerkanntermaßen keinerlei prozessuale wie materiell-rechtliche Folgen zeigende – Streitverkündung ist ebenso wie die fehlerhafte Beratung über die prozessualen oder materiell-rechtlichen Folgen einer Streitverkündung eine geradezu klassische „Regressfalle.“ Angesprochen werden zudem – bleibt noch etwas Zeit – ggf. aktuelle prozessuale Fragestellungen mit Blick auf das Berufungsrecht und den einstweiligen Rechtsschutz; der Referent freut sich zudem über Fragen aus der Mitte der Teilnehmer.