Seit dem 01.01.2003 unterliegen auch Arbeitsverträge der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 – 310 BGB. Seitdem hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung hierzu entwickelt – und jede Vertragsklausel, die der Mandant wünscht oder die der Rechtsanwalt vorfindet, birgt Sprengstoff. Das bessere Verständnis der Systematik der Kontrolle und eine vertiefte Grundkenntnis der bereits vorhandenen Rechtsprechung erleichtert die anwaltliche Praxis, hilft, Haftungsfallen zu vermeiden und eröffnet in so manchem schwierigen Fall neue Horizonte.
- Systematik und Umfang der Kontrolle von Arbeitsverträgen besser verstehen:
- Welche Absprachen unterliegen welcher Kontrolle?
- Welche Regelungen sind in Arbeitsverträgen kontrollfrei möglich?
- Typische Vertragsklauseln im Lichte aktueller Rechtsprechung
- Zu welchen Vertragsklauseln gibt es bereits Rechtsprechung?
- Was bedeutet dies für Altverträge?
- Bei welchen Klauseln bestehen Bedenken?
- Was gilt bei Unwirksamkeit von Klauseln?
Dr. Stephan Osnabrügge ist ausgewiesener Spezialist in der unternehmensbezogenen arbeitsrechtlichen Beratung. Er berät in- und ausländische Unternehmen sowie Behörden in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrecht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts. Das Beratungsspektrum reicht von der Erstellung von Arbeitsverträgen über die Vorbereitung von Kündigungen bis hin zur Beratung und Begleitung in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, der Begleitung des Arbeitgebers bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, der Planung und Umsetzung von Betriebsänderungen sowie der Verhandlung von Interessenausgleichen und Sozialplänen. Eingeschlossen ist die bundesweite Vertretung in Arbeitsgerichtsprozessen in allen Instanzen. Dr. Osnabrügge ist Herausgeber, Autor und Mitautor diverser Fachveröffentlichungen, z.B. Autor der Juris Formulare Arbeitsrecht, Mitautor im Nomos Handkommentar Kündigungsschutzrecht (Gallner, Mestwerdt, Nägele), in den AnwaltFormularen Arbeitsrecht sowie Herausgeber u.a. des Handbuchs Kündigungsrecht.