Was und wieviel darf der Arbeitsnehmer über seinen Arbeitsvertrag, Vorkommnisse am Arbeitsplatz, das Unternehmen und andere Beschäftigte gegenüber Dritten erzählen?
Da eine zentrale Norm zur Regelung von Arbeitsnehmer-Kommunikationsverhalten fehlt, besteht in zahlreichen Fällen z.T. große Unsicherheit, was wem in welcher Weise gesagt werden darf und wann mit Sanktionen zu rechnen ist. Die Freiheit der Meinungsäußerung hat Grenzen und schützt den Arbeitnehmer nicht zwangsläufig. Ebenso ist kaum jede Äußerung über das Arbeitsverhältnis Vertragspflichtverletzung. In einer insgesamt unübersichtlichen Situation kommt es immer wieder zu Streit bis hin zur fristlosen Kündigung, wenn Arbeitnehmer Dinge kundtun, die der Arbeitgeber für besonders schutzwürdig hält.
Das Seminar zeigt Möglichkeiten und Grenzen der Kommunikation über das eigene Arbeitsverhältnis, den rechtlichen Rahmen von „Kommunikationsbegrenzungen“ und prüft die typischen Instrumente bei gesehenem Verstoß gegen betriebliche Kommunikationsregel auf ihre Wirksamkeit.
Im Einzelnen:
- Vom ausdrücklichen Verbot bis zur sozialen Rücksichtnahme – Arten von Untersagungstatbeständen
- Welche Informationen unterliegen definitiv keinen Kommunikationseinschränkungen?
- Kantinengespräch oder gleich auf Social Media? – Bedeutung unterschiedlicher Kommunikationskanäle
- Schutz von Vertragsinhalten – Welche Vertragsinhalte sind kritisch?
- AGB-Kontrolle von Verschwiegenheits- und Geheimnisschutzklauseln
- Der gesetzliche Rahmen für Whistleblowing
- Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis – über betriebliche Dinge und allgemeinpolitische Themen
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ähnlich bedeutsamen betrieblichen Informationen
- Äußerungen gegenüber der Presse
- Mitteilungen an und durch den Betriebsrat
- Gewerkschaftskontakt und Kommunikationsverhalten
- Datenschutzrechtlicher Rahmen beim Umgang mit Informationen betreffend andere Mitarbeiter
- Typische Beweissituationen beim Vorwurf von verbotenen Äußerungen
- Sanktionsapparat bei Verstößen gegen Kommunikationsverbote
- v.a.m.