Streitigkeiten um Entgelt werden auffallend häufig um die letzte Vergütung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geführt. Oft wird diese auch im Kontext einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Typischerweise ist dieser Zeitkorridor mit einer Anhäufung von Abwicklungsprobleme verbunden, die gerade anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auftreten. Zur „Super-Fallgruppe“ hat sich hierbei die verweigerte Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Erschütterung des Indizienbeweiswerts der AU-Bescheinigung entwickelt. Aber auch hierneben gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen typisiert Einbehalte von der letzten Vergütung vorgenommen werden.
Das Seminar zeigt anhand der typischen Fallgruppen aus Sicht beider Mandate die Probleme bei Lohnabzügen am Ende des Arbeitsverhältnisses und dessen Grenzen sowie beiderseitige Handlungsmöglichkeiten auf. Das Seminar stellt sie gerade für die oft in der Güteverhandlung anzutreffende Situation auf, spontan auf Einwände betreffend die Entgeltkürzung reagieren zu müssen oder auch diese Einwände substantiell führen zu können.
Im Einzelnen:
- Vergütungskürzungen und deren rechtlicher Rahmen
- Kollision mit Mindestlohn und Pfändungsfreiheit
- Gesonderte Klage bzw. Widerklage statt Lohnabzug
- Verzicht auf Entgelt und solchen Vereinbarungen entgegenstehende Regelungen
- AGB-Kontrolle bei Abzugs- und Haftungsregelungen im Arbeitsvertrag
- Interventionsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers neben der reinen Lohnklage
- Krankheit, Entgeltfortzahlung und Kündigung – Die Erschütterung des Indizienbeweiswerts der AU-Bescheinigung
- Facetten der Rechtsprechung zur Erschütterung des AU-Beweiswerts
- Rückgabe von beschädigten Dienstwagen und Arbeitsmaterialen
- Fragen der Arbeitnehmerhaftung und der Abzugsfähigkeit
- Probleme bei der Abwicklung von Fahrrad-Leasingverträgen qua Entgeltumwandlung
- Minusstundenabzug – mit und ohne Arbeitszeitkonto
- Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen
- Räumung und Haftung im Rahmen der Überlassung von Werkdienst- und Werkmietwohnungen
- Wann besteht ein Zurückbehaltungsrecht?
- v.a.m.