SAVE THE DATE: Istanbul vom 25. bis 27. September 2025

Mehr zum Seminar "Verkehrs-/Strafrecht" in Istanbul vom 25. bis 27. September 2025

3 x 5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht
15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!



Referenten an allen Tagen:

RA Herbst und EOAA Winkelmann


Donnerstag, den 25. September 2025, 08.30 bis 14.00 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: "Too fast & furious": § 315d StGB (5 Zeitstunden)


In Berlin sind seit Inkrafttreten der Neuregelungen Tausende von Ermittlungsverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen anhängig geworden und viele davon bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine Vielzahl dieser Verfahren wurde von den Referenten bearbeitet. So erfahren Sie aus erster Hand, wie die Strafverfolger/-innen die Anklagen in diesen aufbauen und mit Hilfe von Sachverständigen substantiieren. Dabei gewinnen digitale Fahrzeugdaten aus dem Tatfahrzeug unmittelbar („EDR", Fehlermeldungen) oder sonstigen externen Quellen (“GPS“) eine immer größere Bedeutung.

Was sind die Schwerpunkte? 

  • Was sind Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB 
    • Begriffsdefinitionen 
    • Erheblichkeitsschwelle: Länge der „nicht unerheblichen Wegstrecke“ zu den Rennalternativen 
    • „wettkampfartiges“ Fahrverhalten 
  • Auslegung der Tatbestandsalternativen:
    Ausrichtung und Durchführung eines nicht erlaubten Rennens, Teilnahme, "Raserabsicht" beim Einzelrennen, Polizeiflucht als Kraftfahrzeugrennen, Austesten der Höchstgeschwindigkeit etc. 
  • Rechtliche und technische Möglichkeiten des Nachweises: Fahrdaten im Kfz und bei Fahrzeugherstellern, Überwachungskameras in und außerhalb von Fahrzeugen, physikalische Grundlagen der Grenzgeschwindigkeiten (Kurvenfahrt), in-/externe GPS-Daten zur Ermittlung der Geschwindigkeit 
  • Datenschutz bezüglich personenbezogener digitaler Fahrdaten und Grenzen im Strafverfahren 
  • Möglichkeiten und Grenzen der Beschlagnahme von Kfz 
  • Das „stumpfe“ Schwert: Einziehung von Kraftfahrzeugen nach § 315f StGB 
  • Widerspruchsmöglichkeiten aus juristischer und technischer Sicht


Es werden Möglichkeiten der wirksamen Verteidigung aufgezeigt. Der Vortrag wird flankiert von einer Vielzahl von Einzelfällen und Videos aus der Praxis abgeschlossener Verfahren, um die rechtlichen, technischen Möglichkeiten zur „Raserjagd“ einerseits und Verteidigungsansätze andererseits praktisch aufzuzeigen. 

Freitag, den 26. September 2025, 08.30 bis 14.00 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: Alles zu § 142 StGB aus rechtlicher und verteidigungstaktischer Sicht nebst technischen Aspekten (5 Zeitstunden)


Nach der polizeilichen Statistik soll sich bei fast 10% aller polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfälle ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. 

Das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB, im Volksmund als „Unfallflucht“ bezeichnet, ist somit ein Massendelikt, mit dem jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, irgendwann einmal zu tun haben wird. Aber nicht jeder, der einen Unfallort verlässt, ohne dass er Angaben über seine Beteiligung gemacht hat, hat das Anstoßereignis bemerkt. Aufgabe der Verteidigung ist es, zumindest Zweifel an der Frage der Kollisionsbeteiligung und der Bemerkbarkeit aufzuwerfen, denn bei „Kleinstkollisionen“ oder Unfällen mit schweren Fahrzeugen wie SUV und vor allem mit größeren Lkw können Schäden an Pkw erzeugt werden, die vom verursachenden Fahrzeugführer gar nicht wahrgenommen werden. Dennoch werden viele Verfahren eingeleitet und nicht selten wird die Fahrerlaubnis des vermeintlichen Verursachers nach § 69a StPO vorläufig entzogen.  

Neben den strafrechtlichen Komponenten wird in diesem Seminar aus anwaltlicher Sicht auch auf die zivilrechtlichen Folgen einer „Unfallflucht“ eingegangen, denn immer mehr Regressverfahren werden sowohl von den Haftplicht- als auch Rechtsschutzversicherungen angestrebt, wenn der Mandant sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben soll. Insbesondere wird auch der Umgang mit der Haftpflicht und Kaskoversicherung der Mandantschaft in Bezug auf Angaben zur Person des Fahrzeugführenden aufgezeigt und der Auskunftspflicht der Versicherung zum Versicherungsfall gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.  

Grundzüge zu evtl. Beweisverwertungsverboten und deren Geltendmachung im Ermittlungs- und in der Hauptverhandlung sowie Beweisantragrecht und „Befragungstechnik“ von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur wirksamen Verteidigung werden erörtert.
Neben der Sicht der Strafverfolgungsbehörden sollen auch Strategieansätze für die Verteidigung bei Täteridentifizierung durch Wahllichtbildvorlagen, zum Einlassungsverhalten vor und während der Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen demonstriert werden.

Zu den weiteren Inhalten zählen die Beziehung mit der Mandantschaft und mögliche Verteidigungsstrategien sowie Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und Akteneinsichtsrecht.  



Zum rechtlichen Teil (EOAA Winkelmann): 


„Unfallflucht“ ist keine Bagatelle.
Schnell kann ein „Parkrempler“ einen bedeutenden Fremdschaden bedeuten, für den die Mandantschaft die Fahrerlaubnis als gesetzlichen Regelfall nach § 69 StGB, iVm. § 111a StPO noch schneller vorläufig entzogen werden kann. Unabhängig von dem mitunter schwierigem Vorsatznachweis sind bei der „Unfallflucht“ auch rechtliche Probleme keine Seltenheit.
„Unfallflucht“ wirft zahlreiche Auslegungsprobleme auf, die die wirksame Verteidigung berücksichtigen muss.

Dem widmet sich der rechtliche Teil des Seminars, insbesondere:

  • Auslegung des Unfallbegriffs 
  • Begriff der Unfallbeteiligung 
  • Verpflichtungen des Unfallbeteiligten 
  • „berechtigtes“ und „entschuldigtes“, „unvorsätzliches“ Entfernen 
  • die „Nachholpflicht“ 
    • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO 


Ferner werden technische Aspekte zur Frage der Wahrnehmbarkeit von Unfallgeschehen in den rechtlichen Teil einbezogen. 

Anwaltliche Sicht und Praxis der Strafverfolgungsbehörden werden anhand von praktischen Beispielfällen erörtert und kontrovers diskutiert, an der sich Interessierte gern beteiligen können.

Samstag, den 27. September 2025, 08.30 bis 14.00 Uhr

5 Stunden Fortbildung gem. § 15 FAO im Verkehrsrecht oder im Strafrecht

Thema: §§ 316, 315c, 315b StGB (aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung)  

Alkohol und berauschende Mittel in der Praxis der Verkehrsanwälte sind absolut keine Seltenheit und tangieren die Sicherheit des Straßenverkehrs gravierend. Spätestens seit der Teillegalisierung von Cannabis fallen immer mehr Fahrzeugführende unter THC-Einfluss auf. Viele Mandanten neigen zum „Mischkonsum“. Immer wieder treten auch neue Phänomene auf („Lachgas“). 


Aber nicht nur Alkohol und berauschende Mittel sind häufig. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB entschieden gegen extreme „Raserei“ und wettkampfartiges Fahrverhalten vorgehen will, sehen sich Strafverfolgungsbehörden und Gerichte weiterhin einer Vielzahl von Verfahren gegenüber, in denen Fahrzeugführende durch grob verkehrswidriges, rücksichtsloses oder gar verkehrsfeindlichem Fahrverhalten auffallen.

Das Seminar zeigt in rechtlicher und technischer Sicht die Grenzen des Nachweises und Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung auf: 


  • Absolute/relative Fahruntauglichkeit 
  • Ausgewählte Fragen zu §§ 315c, 316 StGB:  
    • Beweiswert einer „doppelten“ Blutprobe und Begleitstoffanalyse bei „Nachtrunk“ 
    • THC/“Lachgas“ 
    • „Medikamentenprivileg“ nach § 24a Abs. 4 StVG   
  • Abgrenzung abstrakte/konkrete Gefährdungssituation anhand konkreter Beispiele 
  • Die („unglorreichen“) 7 Todsünden des § 315c StGB 
  • -Vorsätzliche und fahrlässige (gefährliche) Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB von „außen“ und verkehrsfeindliche Absicht nebst Erfordernis des „Schädigungsvorsatz“ 


Beweisverwertungsverbote und deren Geltendmachung im Ermittlungs- und in der Hauptverhandlung sowie Beweisantragrecht und „Befragungstechnik“ von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur wirksamen Verteidigung werden erörtert.

Auch hier wird anwaltliche Sicht und Praxis der Strafverfolgungsbehörden anhand von praktischen Beispielfällen erörtert und kontrovers diskutiert, an der sich Interessierte gern beteiligen können. 


15, 10 oder 5 Stunden Fortbildung buchbar!


 

Tagungshotel:

CVK  Park Bosphours Hotel

A: Gümüşsuyu Mah. İnönü Cad. No: 8 34437 Istanbul, Türkei
T: +90 (212) 377 88 88
E: info@parkbosphorus.com

Reservierungsanfragen:
T: +90 (212) 377 88 88E: reservations@parkbosphorus.com

Internet: https://www.cvkhotelsandresorts.com/de/park-bosphorus-hotel


Vorzugspreise bei Buchung direkt über uns:

Das Hotel bietet die Zimmer günstiger an, wenn Sie direkt über uns buchen.  Die folgenden Preise verstehen sich inklusive Frühstück:

Unser neuer Zeitplan - täglich:

08.30 bis 11.00 Uhr - 2,5 h Unterricht
11.00 bis 11.30 Uhr - Kaffeepause mit Obst, Snacks, Dolci
11.30 bis 14.00 Uhr - 2,5 h Unterricht

Nachmittags haben Sie nun mehr Zeit zur freien Verfügung! Kombinieren Sie den attraktiven Tagungsort mit Ihrer persönlichen Freizeitgestaltung!

Die Teilnahmegebühren:

€ 790,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (15 Zeitstunden)
€ 620,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (10 Zeitstunden)
€ 370,- zzgl. ges. Umsatzsteuer (5 Zeitstunden)

Unsere Leistungen:

- täglich 5 Stunden Unterricht gem. § 15 FAO mit Topreferenten
- umfangreiche Pausenverpflegung täglich mit Kaffee, Tee, Früchten, Gebäck, Snacks (landestypisch)
- Tagungsgetränke
- umfangreiches Skript als PDF
- Empfang am Vorabend (für Teilnehmer/In plus Begleitperson; 50 € pro Person)

Zur Anmeldung:

Istanbul vom 25./26./27. Sept. 2025 (Do., Fr., Sa.)
FAO-Fortbildung im Arbeitsrecht, Familienrecht,  Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Baurecht

Stornierungsfristen bei unseren Seminaren im Ausland:

Sie können die Fortbildungsveranstaltungen schriftlich bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten oder Sie benennen uns einen Ersatzteilnehmer!